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Oberlandesgericht Köln, 25.10.2010, 4 UF 158/10
In Deutschland scheitern mittlerweile ein Drittel aller geschlossenen Ehen, so dass es anschließend oftmals zu Streitigkeiten über die Güteraufteilung bzw. das Bestehen von Versorgungsansprüchen bzw. Unterhaltsansprüchen kommt.
Der Abschluss eines Ehevertrages stellt daher eine sinnvolle Alternative dar, um diese Streitpunkte möglichst abschließend vorab zu regeln.
Ein solcher Ehevertrag kann vor der Ehe oder auch während der Ehe abgeschlossen werden und muss notariell beurkundet werden.
Der Ehevertrag sollte insbesondere den Güterstand zwischen den Ehepartnern regeln. Grundsätzlich wird im deutschen Recht zwischen drei Güterständen unterschieden:
1. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 – 1390 BGB), welcher grundsätzlich dann eintritt, wenn kein anderer Güterstand vereinbart ist (wenn also kein Ehevertrag vorliegt),
2. die vertraglich vereinbarte Gütertrennung (§ 1414 BGB) und
3. die vertraglich vereinbarte Gütergemeinschaft (§§ 1415 – 1518 BGB).
A.) Gesetzlicher Güterstand (Zugewinngemeinschaft)
Die Zugewinngemeinschaft hat zur Folge, dass
– Die Vermögen der Ehepartner getrennt bleiben.
– Der jeweils andere Ehepartner grundsätzlich nicht für die Schulden des anderen Ehepartner haftet (außer z. B. bei gemeinsam aufgenommenen Schulden).
– Jeder Ehepartner über sein Vermögen ohne Zustimmung des jeweils anderen verfügen kann.
– Bei einer Scheidung der sogenannte Zugewinnausgleich stattfindet, d. h. der während der Ehe erwirtschaftete Vermögensüberschuss wird aufgeteilt und muss von den Ehepartnern ausgeglichen werden.
B.) Gütertrennung
Eine Gütertrennung kann durch einen Ehevertrag vereinbart werden. In einem solchen Fall findet kein Vermögensausgleich statt, sondern jedem Ehepartner steht nur der Teil des Vermögens zu, den er zu Ehezeiten erwirtschaftet hat.
Insbesondere bei Eheschließung zwischen Ehepartnern, welche stark unterschiedlich begütert sind, empfiehlt sich der Abschluss eines Ehevertrages.
Der Abschluss eines Ehevertrages ist auch zu empfehlen, um im Falle der Scheidung die Liquidation des Unternehmens eines der Ehepartner zu verhindern.
C.) Gütergemeinschaft
Im Falle der vertraglich vereinbarten Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen der Ehepartner gemeinschaftliches Eigentum dieser.
Zu beachten ist hier allerdings, dass die Ehepartner nicht nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind, sondern auch für alle Verbindlichkeiten gemeinsam haften.
Aufgrund von höchstrichterlichen Entscheidungen wurde die Vertragsfreiheit bei Eheverträgen bisher stark eingeschränkt, indem unter Bezugnahme auf die Kernbereichstheorie bestimmte Regelungen z. B. im Bereich des Versorgungsausgleichs oder dem Betreuungsunterhalt für unantastbar erklärt wurden.
Eheverträge, welche Regelungen enthielten, die diesem Kernbereich zu stark einschränkten, wurden bei gerichtlicher Überprüfung somit oftmals für insgesamt sittenwidrig erklärt, so dass erneut der gesetzliche Güterstand angewendet wurde.
In den letzten Jahren jedoch scheint sich die Rechtsprechung wieder mehr auf die Vertragsfreiheit zu besinnen und gewährt den Ehepartnern daher deutlich mehr Dispositionsfreiheit in Bezug auf Ihre eigenen Angelegenheiten.
In diesem Zusammenhang ist auch das oben aufgeführte Urteil zu nennen, welches die Frage der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages zum Gegenstand hatte.
Sachverhalt: Bereits mit Abschluss der Ehe hatten beide Ehepartner einen Ehevertrag vereinbart, welcher die Gütertrennung zwischen den Ehepartnern vereinbarte.
Die Klägerin sollte somit entsprechend dieser Vereinbarung nicht den hälftigen Anteil des zugewonnenen Vermögens, sondern nur den von Ihr erwirtschafteten Anteil erhalten.
Diese Regelung sollte auch für den Fall der Not gelten. Die Klägerin griff den Ehevertrag schließlich als insgesamt sittenwidrig an.
Oberlandesgericht Köln: Das OLG Köln folgte der Ansicht der Klägerin nicht und sah den Ehevertrag als insgesamt wirksam an.
Nach Ansicht des Gerichts gehöre es grundsätzlich zum Recht der Ehegatten , ihre Lebensgemeinschaft eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten.
Die auf die Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit entspringe insoweit dem legitimen Bedürfnis, Abweichungen von den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen zu vereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen.
So können aus der gemeinsamen Verantwortung der Ehegatten füreinander von vornherein etwa Lebensrisiken eines Partner herausgenommen werden.
Zwar dürfe die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werde.
Dies sei aber nur dann der Fall, wenn durch die Regelung eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstehe, die für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe nicht hinzunehmen sei.
Nach Ansicht des Gerichts sei aber in diesem Fall nicht davon auszugehen, dass die Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleiches allein oder im Zusammenhang mit den übrigen ehevertraglichen Regelungen schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führte , dass ihr – und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse – wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist , so dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten würden.
Quelle: Oberlandesgericht Köln
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