Mietrecht: Auch die Anbringung sogenannter Videoattrappen muss der Mieter nicht dulden.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 14.01.2015, Az.: 33 C 3407/14

Ob die Videoüberwachung des Eingangsbereichs eines Mietshauses oder anderer Gemeinschaftsräume zulässig ist, ist noch weitestgehend umstritten.

Zulässig ist nach allgemeiner Ansicht jedenfalls eine sogenannte Videosprechanlage, wenn dabei sichergestellt ist, dass nur derjenige Mieter, dessen Klingel betätigt wurde, den Eingangsbereich durch die Videoanlage einsehen kann.

In dem oben genannten Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hatte sich dieses mit der Frage zu beschäftigen, ob die Anbringung sogenannter Kameratrappen zur Abschreckung von Dieben und Vandalen in einem Mietshaus zulässig ist.

Einleitung und Hintergrund des Falls

Der Kläger hatte 2007 eine Einzimmerwohnung in Bad Vilbel von der Beklagten gemietet. Im Jahr 2014 bemerkte er, dass im Hauseingangsbereich der Häuser 23 B und C Minikameras angebracht worden waren. Ein Aushang der Beklagten informierte die Bewohner, dass ab Juli 2014 eine Überwachungsanlage installiert würde, um Sicherheit zu gewährleisten und Störer zu identifizieren. Der Kläger fühlte sich durch die Überwachung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte auf die Entfernung der Kameras.

Argumentation der Parteien

Der Kläger argumentierte, dass die Installation der Kameras, selbst wenn sie nur Attrappen seien, seine Handlungsfreiheit beeinträchtige und sein Persönlichkeitsrecht verletze. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass die Kameras nicht an Aufzeichnungsgeräte angeschlossen seien und keine Aufnahmen gemacht würden. Sie behauptete, dass die Attrappen zur Abschreckung von Vandalismus und Einbrüchen angebracht worden seien, ohne jedoch konkrete Vorfälle von Vandalismus nachweisen zu können.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main

Das Amtsgericht Frankfurt am Main gab dem Kläger recht und entschied, dass er einen Anspruch auf Entfernung der Videokameras habe. Die Entscheidung stützte sich auf § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB und das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 GG. Das Gericht stellte klar, dass bereits die Anbringung von Kameraattrappen einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstelle. Selbst die bloße Androhung einer ständigen Überwachung durch Attrappen beeinträchtige die Handlungsfreiheit des Klägers und seiner Besucher.

Rechtliche Würdigung und Grenzen des Anspruchs

Die Beklagte konnte keine besonderen Umstände vortragen, die eine derartige Überwachung rechtfertigten. Zwar habe sie das Recht gemäß Art. 14 GG, ihr Eigentum zu schützen, doch sei nicht bewiesen, dass die Installation der Kameras erforderlich oder geeignet sei, um Schäden an ihrem Eigentum zu verhindern. Die allgemeine Begründung der Beklagten, die Kameras dienten zur Abschreckung, reichte nicht aus. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf Entfernung der Kameras am angrenzenden Haus, da er dort nicht wohne, ebenso wenig auf die Beseitigung der Kamerahalterung.

Fazit

Das Gericht stellte fest, dass sowohl aktive Kameras als auch Attrappen das Persönlichkeitsrecht der Mieter verletzen können, wenn sie ohne berechtigten Grund angebracht werden. Die Rechte der Mieter auf persönliche Freiheit überwiegen in diesem Fall die Eigentumsrechte der Vermieterin, da keine konkreten Gefahren oder Schäden nachgewiesen wurden.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main

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