Landgericht Köln, 30.06.2011, Az.: 29 S 246/10
Das WEG-Recht (Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) befasst sich mit den Rechten und Pflichten von Mitgliedern einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern bzw. der Begründung von Wohnungseigentum innerhalb einer solchen Gemeinschaft.
Typische Bereiche, die der Regelung durch das WEG unterliegen sind zum Beispiel:
• Rechte und Pflichten der Hausverwaltung sowie deren Haftung.
• Erwerb und Veräußerung von Eigentumswohnungen.
• Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft
• Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander und im Verhältnis zu Dritten.
Insbesondere Streitigkeiten darüber, ob bestimmte bauliche Maßnahmen, Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßahmen am gemeinschaftlichen Eigentum durchgeführt oder nicht durchgeführt werden müssen, sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.
Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung werden gem. § 21 Abs. 3, 4 und 5 Nr. 2 WEG im Wege des Mehrheitsbeschlusses gefasst.
In § 22 Abs. 1 WEG sind die Voraussetzungen der baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums näher ausgestaltet.
Als weitere Maßnahme hält das WEG die sogenannte mietrechtliche Modernisierung gem. § 22 Abs. 2 WEG bereit. Danach sollen bauliche Maßnahmen, die ohne konkret vorhandenen Instandsetzungsbedarf eine Anpassung des Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik, eine Erhöhung des Gebrauchswerts, eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse oder eine Einsparung von Wasser oder Energie bewirken, gem. § 22 Abs. 2 WEG mit sog. doppelt qualifizierter Mehrheit (Beschluss mit mindestens 75% aller Stimmen sowie mehr als 50% der Miteigentumsanteile) beschlossen werden können, sofern die Eigenart der Wohnanlage nicht verändert oder ein Wohnungseigentümer nicht unbillig benachteiligt wird.
In § 22 Abs. 3 WEG wiederum ist seit der Erneuerung des WEG-Rechts im Jahre 2007 die modernisierende Instandsetzung geregelt. Liegt demgemäß ein Instandsetzungsbedarf vor, können die Eigentümer mit einfacher Mehrheit beschließen, dass anstelle der Wiederherstellung des bisherigen Zustands eine Modernisierungsmaßnahme durchgeführt wird, wenn diese wirtschaftlich sinnvoll ist.
Die oben genannte Entscheidung hatte nun die Frage zum Gegenstand, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft von einem gehbehinderten Wohnungseigentümer verpflichtet werden konnte, wegen dessen Gehbehinderung eine Barrierefreiheit im Treppenhaus und der Garage durch den Einbau von Handläufen etc. herzustellen.
Einleitung
In dem vorliegenden Fall klagten hochbetagte Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) auf den Einbau von Handläufen im Treppenhaus und der Garage, um die Barrierefreiheit zu verbessern. Die Kläger, der Ehemann gehbehindert, forderten eine bauliche Veränderung, die im Rahmen einer Eigentümerversammlung abgelehnt wurde.
Hintergrund der Klage
Die Kläger wandten sich zunächst mit ihrer Klage an das Amtsgericht, um den Beschluss der Eigentümerversammlung anzufechten, in dem ihre Anträge abgelehnt wurden. Darüber hinaus stellten sie Verpflichtungsanträge, um die anderen Eigentümer zur Durchführung der baulichen Maßnahmen auf Kosten der Gemeinschaft zu verpflichten. Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab und argumentierte, dass die Kläger keinen Anspruch auf die geforderten baulichen Veränderungen gemäß § 22 Abs. 1 WEG hätten.
Berufung und Argumentation
In der Berufung führten die Kläger an, dass ihr Gesundheitszustand die Installation von Handläufen auf einem Zwischenpodest sowie entlang einer Rampe erforderlich mache. Die Beklagten hingegen argumentierten, dass ein Bedarf für einen Handlauf auf dem Treppenpodest nicht erkennbar sei. Zudem wurde die Rampe in der Tiefgarage lediglich als Fluchtweg betrachtet, nicht als begehbarer Weg, und sei zu schmal für die Anbringung eines Handlaufs. Sie wiesen darauf hin, dass die Grundsätze der Barrierefreiheit keine Verpflichtung der Gemeinschaft zur Kostenübernahme für die Maßnahmen implizierten.
Entscheidung des Landgerichts Köln
Das Landgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Klage der Kläger zurück. Es stellte fest, dass kein Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung des Handlaufs auf Kosten der Gemeinschaft bestehe. Der Einbau eines Handlaufs stelle eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum dar und nicht eine bloße Reparatur oder Modernisierung. Zudem bestünde keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Gemeinschaft zur Errichtung des Handlaufs. Selbst im Kontext der Barrierefreiheit wurde kein Anspruch auf Kostenbeteiligung der anderen Eigentümer erkannt, da die Baumaßnahme als eigennützig für die Kläger angesehen wurde.
Quelle: Landgericht Köln
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