Mietrecht: Das WEG Recht verpflichtet Eigentümer nicht, die Barrierefreiheit eines Treppenhauses wegen eines gehbehinderten Eigentümers zu finanzieren.
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Zivilrecht
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von: Helmer Tieben

Landgericht Köln, 30.06.2011, Az.: 29 S 246/10

Das WEG-Recht (Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) befasst sich mit den Rechten und Pflichten von Mitgliedern einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern bzw. der Begründung von Wohnungseigentum innerhalb einer solchen Gemeinschaft.

Typische Bereiche, die der Regelung durch das WEG unterliegen sind zum Beispiel:

• Rechte und Pflichten der Hausverwaltung sowie deren Haftung.
• Erwerb und Veräußerung von Eigentumswohnungen.
• Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft
• Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander und im Verhältnis zu Dritten.

Insbesondere Streitigkeiten darüber, ob bestimmte bauliche Maßnahmen, Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßahmen am gemeinschaftlichen Eigentum durchgeführt oder nicht durchgeführt werden müssen, sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung werden gem. § 21 Abs. 3, 4 und 5 Nr. 2 WEG im Wege des Mehrheitsbeschlusses gefasst.

In § 22 Abs. 1 WEG sind die Voraussetzungen der baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums näher ausgestaltet.

Als weitere Maßnahme hält das WEG die sogenannte mietrechtliche Modernisierung gem. § 22 Abs. 2 WEG bereit. Danach sollen bauliche Maßnahmen, die ohne konkret vorhandenen Instandsetzungsbedarf eine Anpassung des Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik, eine Erhöhung des Gebrauchswerts, eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse oder eine Einsparung von Wasser oder Energie bewirken, gem. § 22 Abs. 2 WEG mit sog. doppelt qualifizierter Mehrheit (Beschluss mit mindestens 75% aller Stimmen sowie mehr als 50% der Miteigentumsanteile) beschlossen werden können, sofern die Eigenart der Wohnanlage nicht verändert oder ein Wohnungseigentümer nicht unbillig benachteiligt wird.

In § 22 Abs. 3 WEG wiederum ist seit der Erneuerung des WEG-Rechts im Jahre 2007 die modernisierende Instandsetzung geregelt. Liegt demgemäß ein Instandsetzungsbedarf vor, können die Eigentümer mit einfacher Mehrheit beschließen, dass anstelle der Wiederherstellung des bisherigen Zustands eine Modernisierungsmaßnahme durchgeführt wird, wenn diese wirtschaftlich sinnvoll ist.

Die oben genannte Entscheidung hatte nun die Frage zum Gegenstand, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft von einem gehbehinderten Wohnungseigentümer verpflichtet werden konnte, wegen dessen Gehbehinderung eine Barrierefreiheit im Treppenhaus und der Garage durch den Einbau von Handläufen etc. herzustellen.

Sachverhalt: Die Parteien waren Eigentümer einer WEG. Die Kläger waren hoch betagt und der klagende Ehemann zudem gehbehindert. Daher begehrten sie von der Gemeinschaft den Einbau von Handläufen im Treppenhaus und der Garage unter dem Gesichtspunkt der Herstellung von Barrierefreiheit.

Mit ihrer Klage vor dem Amtsgericht hatten die Kläger zunächst den Beschluss angefochten, mit welchem ihre dahingehenden Tagesordnungspunkte in der relevanten Eigentümerversammlung abgesetzt wurden.

Darüber hinaus hatten die Kläger vor dem Amtsgericht Verpflichtungsanträge dahingehend gestellt, die anderen Eigentümer zum Beschluss zu verpflichten, die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten der Gemeinschaft durchzuführen.

Das Amtsgericht wies die Klage ab und führte dazu aus, dass die Kläger die entsprechenden baulichen Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 WEG nicht verlangen konnten.

Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrer Berufung und machten geltend, dass ihr gesundheitlicher Zustand so schlecht sei, dass sie einen Handlauf auch auf einem Zwischenpodest und entlang einer Rampe bräuchten.

Die Beklagten beriefen sich darauf, dass ein Bedürfnis für einen Handlauf entlang der Wand des Hausflurs auf dem ebenen Treppenpodest nicht erkennbar sei. Schließlich sei die Rampe in der Tiefgarage kein Weg zum Begehen, sondern nur ein Fluchtweg. Auch sei die Rampe zu schmal, um dort noch ein Geländer anzubringen.

Darüber hinaus würden die Grundsätze der Barrierefreiheit keine Verpflichtung dahingehend bedeuten, dass die Gemeinschaft die Kosten tragen müsse.

Landgericht Köln: Das LG Köln folgte der Ansicht des Amtsgericht sowie der Beklagten. Ein Anspruch der Kläger auf Zustimmung, dass der Handlauf auf Kosten der Gemeinschaft errichtet wird, bestünde nicht.

Das Amtsgericht habe zu Recht darauf abgestellt, dass es sich hier um eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG handele und nicht um eine Reparatur oder Modernisierung.

Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Gemeinschaft zur Errichtung eines derartigen Handlaufes bestünde insofern nicht.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit bestünde kein Anspruch der Kläger gegen die anderen Eigentümer. Denn auch wenn man davon ausginge, dass das aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG fließende Gestaltungsrecht der anderen Miteigentümer im Lichte der Bedeutung des Art. 3 Abs. 3 Satz. 2 GG (Verbot der Benachteiligung Behinderter) auszulegen sei, so ergebe sich hieraus zunächst nur eine Verpflichtung der anderen Eigentümer, die begehrte Maßnahme zur Herstellung des barrierefreien Zuganges zu genehmigen.

Die anderen Eigentümer seien nicht verpflichtet, sich auch an den Kosten der baulichen Veränderung zu beteiligen, da die Baumaßnahme eigennützig im Interesse des Veränderungswilligen sei.

Quelle: Landgericht Köln

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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