Landgericht Berlin, 05.09.2016, Az.: 67 S 41/16
Die eigenen vier Wände dienen den Mietern oft als Rückzugsort und Ort der Ruhe. Diese Ruhe kann jedoch empfindlich gestört werden. Kinder können bekanntlich laut sein und mit ihrem Geschrei, Getrampel und lautstarken Gespiele die Nerven der Nachbarn erheblich belasten. Dies ist allerdings in den meisten Fällen kein Grund, die Miete zu mindern.
Das Rennen, Stampfen, Poltern sowie Brüllen von Kleinkinder entspricht jedenfalls deren Entwicklung, befand das Landgericht Berlin. Somit müssen die Nachbarn mit solchen Geräuschen leben. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie in einem öffentlich geförderten Wohnhaus mit familientauglichen Wohnungen leben.
Lärmbelästigung durch Nachbarn: Mieterin klagt auf Mietminderung
Im verhandelten Fall ging es um die Klägerin, eine Mieterin einer Erdgeschosswohnung, die sich erheblich durch den Lärm in der Wohnung über ihr gestört fühlte. Seit dem Einzug einer Familie mit Kindern sei ihre Ruhe empfindlich beeinträchtigt worden. Nicht nur das Springen und Poltern der Kinder habe sie gestört, auch die lautstarken Auseinandersetzungen der Eltern hätten zu einer deutlichen Lärmbelästigung geführt.
Forderung: Mietminderung und Lärmbeseitigung
Aufgrund dieser Situation verlangte die Klägerin von der Vermieterin eine Rückzahlung von 9.000 Euro wegen angeblich überzahlter Miete, da sie eine Mietminderung geltend machte. Zudem forderte sie, dass die Lärmbelästigung durch die Familie über ihr beseitigt werde. Bis zur Lösung des Problems plante die Klägerin, ihre Miete um 50 Prozent zu kürzen.
Urteil des Landgerichts Berlin: Lärm im sozial zumutbaren Bereich
Das Landgericht Berlin entschied jedoch gegen die Klägerin. Nach Ansicht des Gerichts lag der von der Familie verursachte Lärm im Bereich des sozial Zumutbaren. Besonders in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um geförderten Wohnraum handelte, müsse die Mieterin mit dem Einzug von Familien und damit verbundenem Kinderlärm rechnen.
Quelle: Landgericht Berlin
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