Mietrecht: Lügt der Mieter bei der Selbstauskunft, kann dies zur Anfechtung oder Kündigung des Mietvertrages führen.
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Zivilrecht
Veröffentlicht:
von: Helmer Tieben

Amtsgericht München, 30.06.2015, Az.: 411 C 26176/14

Wegen des Treibens von sogenannten Mietnomaden prüfen immer mehr Vermieter vor Abschluss eines Mietvertrages ihre Mietbewerber, um sich vor Vertragsverletzungen des späteren Vertragspartners, insbesondere vor Mietausfällen zu schützen.

Darin wird ein berechtigtes Interesse des Vermieters gesehen. Bei einer solchen Selbstauskunft muss der Mieter zumindest die zulässigen Fragen wahrheitsgemäß beantworten, ansonsten droht die Anfechtung bzw. die Kündigung des Mietvertrages.

Unzulässige Fragen sind zum Beispiel die nach der Religionszugehörigkeit, dem Kinderwunsch oder zur Nationalität. Zulässige Fragen sind etwa die nach dem Beruf und dem Einkommen.

In dem hier besprochenen Fall des Amtsgerichts München hatte dieses im Rahmen einer Räumungsklage über die Wirksamkeit einer Kündigung zu entscheiden, die unter anderem damit begründet wurde, dass der Mieter bei der Selbstauskunft über seine Bonität gelogen hatte.

Sachverhalt: Im Mai 2013 hatte ein Ehepaar mit zwei Kindern im Alter von 13 und 16 Jahren ein Einfamilienhaus in Grünwald bei München zu einem monatlichen Mietzins von 3.730 Euro angemietet.

Im Rahmen der dazu abgegebenen Selbstauskunft hatte der 50-jährige Mieter angegeben, als Selbständiger ein Jahreseinkommen von mehr als 120.000 Euro zu haben, seine drei Jahre jüngere Ehefrau hatte ein Jahreseinkommen als Angestellte von mehr als 22.000 Euro angegeben.

Der Mieter hatte außerdem erklärt, dass in den letzten fünf Jahren vor Erteilung der Selbstauskunft gegen das Ehepaar keine Zahlungsverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren oder Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestanden hätten.

In der Folgezeit zahlten die Mieter nur auf Mahnung der Vermieter und waren ständig im Rückstand. Als dann die Mieten für Januar und Februar 2014 nicht bezahlt wurden, drohten die Vermieter die fristlose Kündigung an. Dennoch zahlten die Mieter weiterhin immer verspätet und nicht vollständig. Als sie dann mit der kompletten September- und Oktobermiete 2014 im Rückstand waren, kündigten die Vermieter das Mietverhältnis am 23.10.2014 fristlos.

Wegen der Zahlungsrückstände holten die Vermieter dann eine Bonitätsauskunft ein und erfuhren dadurch, dass gegen den Mieter bereits seit 1994 unbefriedigte Vollstreckungen liefen und er im Oktober 2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte.

Die Kläger stützten die außerordentliche Kündigung auch darauf, dass der Mieter in der Selbstauskunft bewusst wahrheitswidrig falsche Angaben gemacht hatte und eine falsche Bonität vorgespiegelt habe, um den Mietvertrag zu erschleichen. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis nun restlos und unwiederbringlich zerstört worden.

Obwohl die Mieter die fehlenden Mieten nachzahlten, erhoben die Vermieter Räumungsklage beim Amtsgericht München.

Amtsgericht München: Das Amtsgericht München folgte der Ansicht der Vermieter und gab der Räumungsklage statt. Der Mieter habe unstreitig in seiner Selbstauskunft angegeben, dass gegen ihn keine Zahlungsverfahren und keine Verfahren wegen Zwangsvollstreckung oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens bestanden hätten.

Diese Falschauskunft habe somit zu einer Zerrüttung des Mietverhältnisses geführt, so dass es dem angelogenen Vermieter nicht mehr zuzumuten sei, das Mietverhältnis fortzusetzen.

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