Falsche Angaben in der Mieterselbstauskunft: Anfechtung und Kündigung

Eine Wohnung, zwanzig Bewerbungen und ein Formular, das über die Zusage entscheidet: Die Mieterselbstauskunft gehört heute zu fast jeder Wohnungsbewerbung. Wer sie ausfüllt, steht unter Druck. Wer sie auswertet, will wissen, ob die Miete am Monatsende ankommt.

Was passiert also, wenn in diesem Formular gelogen wurde? Kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen? Kann er ihn sogar rückwirkend beseitigen? Und gilt das für jede falsche Angabe – oder nur für bestimmte?

Die Antwort hängt an einer Vorfrage, die viele überspringen: Durfte der Vermieter diese Frage überhaupt stellen? Denn nur zulässige Fragen muss man wahrheitsgemäß beantworten. Bei unzulässigen Fragen bleibt eine falsche Antwort folgenlos.

Hinweis: Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Ob eine Anfechtung oder eine Kündigung in Ihrer Situation wirksam ist, hängt von Details ab, die sich nur nach Prüfung der Unterlagen beurteilen lassen. Lassen Sie Ihren Fall prüfen, bevor Sie eine Erklärung abgeben oder auf eine Kündigung reagieren.

Welche Fragen der Vermieter stellen darf – und welche nicht

Der Vermieter darf nicht alles fragen. Er darf das fragen, woran er ein berechtigtes Interesse hat, und das ist im Kern eine einzige Frage: Wird die Miete gezahlt? Alles, was mit dieser Frage nichts zu tun hat, ist tabu.

Datenschutzrechtlich stützt sich die Selbstauskunft auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und Buchst. f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat ihre Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten im Januar 2026 in einer überarbeiteten Fassung (Version 2.0) veröffentlicht. Sie ist rechtlich nicht bindend, bildet aber den Maßstab, an dem die Aufsichtsbehörden die Praxis messen.

Neu und praktisch wichtig ist die klare Staffelung nach drei Zeitpunkten. Was gefragt werden darf, hängt davon ab, wie weit die Bewerbung fortgeschritten ist.

  • Beim Besichtigungstermin: Zulässig sind nur Name, Vorname und Anschrift. Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind in dieser Phase regelmäßig nicht erforderlich – und damit unzulässig. Der Vermieter darf die Identität durch Vorzeigen des Personalausweises prüfen; eine Kopie des Ausweises anzufertigen ist nach der Orientierungshilfe nicht erforderlich und deshalb nicht erlaubt.
  • Nach der Erklärung, die Wohnung anmieten zu wollen: Jetzt entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis, und der zulässige Fragenkreis wird größer. Erlaubt sind unter anderem die Zahl der einziehenden Personen, Beruf und Arbeitgeber sowie die Höhe des Nettoeinkommens und des Betrags, der nach Abzug der laufenden Belastungen für die Miete zur Verfügung steht.
  • Nach der Entscheidung für einen bestimmten Bewerber: Erst jetzt dürfen Nachweise verlangt werden, etwa eine Gehaltsabrechnung, ein Kontoauszug oder ein Einkommensteuerbescheid in Kopie – jeweils mit Schwärzung der nicht erforderlichen Angaben.

Innerhalb der zulässigen Phase gilt trotzdem nicht alles. Einige Abgrenzungen aus der Orientierungshilfe überraschen selbst erfahrene Vermieter:

  • Zulässig ist die Frage nach einem eröffneten, noch laufenden Verbraucherinsolvenzverfahren. Hier trifft den Mietinteressenten eine Offenbarungspflicht, weil das pfändbare Vermögen zur Insolvenzmasse gehört.
  • Zulässig ist die Frage nach Räumungsklagen wegen Mietrückständen in den letzten fünf Jahren, sofern das Verfahren mit einem Räumungstitel endete. Der Zeitbezug ist entscheidend: Alte, erledigte Vorgänge sagen nichts über die künftige Zahlungsfähigkeit aus.
  • Unzulässig ist die Frage nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Nach Beruf und Arbeitgeber darf gefragt werden, nach der Beschäftigungsdauer nicht – sie sagt in einer mobilen Arbeitswelt nichts über die Beständigkeit des Einkommens aus.
  • Unzulässig ist die Frage nach der Staatsangehörigkeit. Sie ist zur Beurteilung der Bonität nicht erforderlich. Religion und ethnische Herkunft sind besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO; ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt.
  • Unzulässig sind Fragen nach Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren, nach Heiratsabsichten, Schwangerschaft und Kinderwunsch sowie nach der Mitgliedschaft in Parteien oder Mietervereinen.
  • Unzulässig ist auch die Frage nach den Kontaktdaten des bisherigen Vermieters. Und: Der frühere Vermieter ist nicht verpflichtet, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2009, Az.: VIII ZR 238/08). Verlangen lässt sie sich deshalb nicht.

Ein weiterer Punkt aus der Orientierungshilfe betrifft die Formulare selbst: Eine pauschale Einwilligungserklärung im Selbstauskunftsbogen ist kein taugliches Mittel. Wer den Mietvertrag von der Einwilligung abhängig macht, schafft eine Zwangslage – und dann ist die Einwilligung nach Art. 7 Abs. 4 DS-GVO nicht freiwillig und damit unwirksam.

Das sogenannte Recht zur Lüge

Aus der Trennung zwischen zulässigen und unzulässigen Fragen folgt eine Regel, die für Mieter zentral ist: Eine unzulässige Frage muss nicht beantwortet werden, und eine falsche Antwort darauf begründet weder ein Anfechtungs- noch ein Kündigungsrecht. Wer nach seiner Religion oder einer geplanten Schwangerschaft gefragt wird, darf schweigen – oder falsch antworten, ohne dass daraus später etwas hergeleitet werden kann.

Praktisch heißt das aber auch: Wer solche Felder leer lässt, fällt in einem umkämpften Wohnungsmarkt oft aus der Auswahl. Das ist die unbefriedigende Realität hinter einer an sich klaren Rechtslage. Und Vorsicht bei der Form: Ein Querstrich durch ein Feld wird in der Praxis regelmäßig als Verneinung gelesen, also als Antwort. Wer nicht antworten will, lässt das Feld besser vollständig frei.

Kündigungsschreiben des Vermieters auf einem Küchentisch neben geöffnetem Briefumschlag

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: § 123 BGB

Was arglistige Täuschung bedeutet – in einfachen Worten

Arglistige Täuschung heißt: Jemand hat bewusst einen falschen Eindruck erzeugt, um eine Unterschrift zu bekommen, die er sonst nicht bekommen hätte. Es reicht nicht, dass eine Angabe im Nachhinein falsch war. Der Täuschende muss gewusst haben, dass sie falsch ist – oder sie ins Blaue hinein behauptet haben. Und der Getäuschte muss den Vertrag gerade deshalb geschlossen haben.

Liegt das vor, kann der Vermieter seine Willenserklärung nach § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anfechten. Die Folge steht in § 142 Abs. 1 BGB: Der Vertrag gilt dann als von Anfang an nichtig. Nicht ab morgen, sondern rückwirkend – als hätte es ihn nie gegeben.

Die Frist: ein Jahr ab Entdeckung

Die Anfechtung muss nach § 124 Abs. 1 BGB binnen eines Jahres erklärt werden. Diese Frist beginnt nicht mit dem Vertragsschluss, sondern nach § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Ein bloßer Verdacht genügt dafür nicht. Absolute Grenze ist § 124 Abs. 3 BGB: Zehn Jahre nach Abgabe der Willenserklärung ist die Anfechtung ausgeschlossen.

Für Vermieter bedeutet das: Wer erst nach Jahren durch eine Bonitätsauskunft erfährt, dass die damaligen Angaben falsch waren, hat ab diesem Zeitpunkt ein Jahr Zeit. Wer dagegen ein halbes Jahr lang zusieht, obwohl er Bescheid weiß, riskiert nicht nur den Fristablauf, sondern auch das Argument, die Angabe sei ihm offenbar nicht wichtig gewesen – und damit für den Vertragsschluss gar nicht ursächlich.

Geht das noch, wenn der Mieter längst eingezogen ist?

Lange war umstritten, ob ein vollzogener Mietvertrag überhaupt noch angefochten werden kann oder ob die Kündigungsvorschriften als speziellere Regelung vorgehen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.08.2008 (Az.: XII ZR 67/06) entschieden, dass die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch nach Überlassung der Mieträume neben der Kündigung zulässig ist und nach § 142 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirkt.

Wichtig für die Einordnung: Diese Entscheidung erging zu einem Mietvertrag über Geschäftsräume. Für die Wohnraummiete hat der Bundesgerichtshof die Frage nicht in gleicher Weise entschieden. Die Instanzgerichte wenden die Grundsätze überwiegend auch auf Wohnraum an, aber wer sich darauf verlässt, sollte wissen, dass hier ein echtes Prozessrisiko liegt.

Kündigung: fristlos oder ordentlich?

Neben der Anfechtung steht dem Vermieter der Weg über das Kündigungsrecht offen. Hier sind zwei Vorschriften zu trennen, die in der Praxis oft vermischt werden.

Die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus: Dem Kündigenden muss die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Abwägung aller Umstände unzumutbar sein. Eine bewusste Täuschung über die Bonität kann diesen wichtigen Grund begründen, weil sie das Vertrauensverhältnis von Beginn an belastet. Automatisch ist das aber nicht – es bleibt bei einer Abwägung im Einzelfall.

Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ist etwas anderes. Sie greift, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Miete oder einem nicht unerheblichen Teil davon in Verzug ist, oder wenn sich über einen längeren Zeitraum ein Rückstand in Höhe von zwei Monatsmieten aufbaut.

Der Unterschied ist für Mieter bares Geld wert. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird eine allein auf Zahlungsverzug gestützte fristlose Kündigung unwirksam, wenn der Rückstand spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage vollständig ausgeglichen wird. Diese sogenannte Schonfristzahlung heilt aber nur die Verzugskündigung. Eine Kündigung, die zusätzlich auf eine arglistige Täuschung gestützt ist, bleibt davon unberührt.

Die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der dritte Weg. Sie verlangt eine schuldhafte, nicht unerhebliche Verletzung der Vertragspflichten und wirkt mit gesetzlicher Frist. Sie ist das mildere Mittel – und deshalb dort oft haltbarer, wo die Schwelle der Unzumutbarkeit für eine fristlose Kündigung nicht erreicht wird.

Die drei Wege im Vergleich

Kriterium Anfechtung (§ 123 BGB) Fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 1 BGB) Ordentliche Kündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
Voraussetzung Bewusste Täuschung über eine zulässig erfragte Tatsache, die für den Vertragsschluss ursächlich war Wichtiger Grund; Fortsetzung nach Abwägung aller Umstände unzumutbar Schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung
Wirkung Vertrag von Anfang an nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB) Beendigung sofort mit Zugang Beendigung nach Ablauf der gesetzlichen Frist
Frist für den Vermieter Ein Jahr ab Entdeckung, spätestens zehn Jahre nach Vertragsschluss (§ 124 BGB) Keine starre Frist; längeres Zuwarten spricht gegen die Unzumutbarkeit Keine starre Frist; die Pflichtverletzung muss noch fortwirken
Heilung durch Nachzahlung Nein Nur bei reiner Verzugskündigung über § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB Nein
Typisches Risiko Für Wohnraum höchstrichterlich nicht abschließend geklärt Abwägung kann zulasten des Vermieters ausgehen Erheblichkeitsschwelle wird verfehlt

Zwei Urteile, zwei gegensätzliche Ergebnisse

Amtsgericht München: Räumung trotz Nachzahlung

Der bekannteste Fall zu diesem Thema stammt vom Amtsgericht München (Urteil vom 30.06.2015, Az.: 411 C 26176/14). Ein Ehepaar mietete im Mai 2013 ein Einfamilienhaus in Grünwald bei München für 3.730 Euro monatlich. In der Selbstauskunft gab der Mieter ein Jahreseinkommen von über 120.000 Euro als Selbständiger an, seine Ehefrau über 22.000 Euro als Angestellte. Beide erklärten, in den letzten fünf Jahren habe es keine Zahlungsverfahren, Zwangsvollstreckungen und keine Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gegeben.

Gezahlt wurde von Anfang an nur nach Mahnung. Als für September und Oktober 2014 die Miete ausblieb, kündigten die Vermieter am 23.10.2014 fristlos. Eine Bonitätsauskunft brachte anschließend zutage, dass gegen den Mieter seit 1994 unbefriedigte Vollstreckungen liefen und er im Oktober 2012 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte.

Die Mieter zahlten die Rückstände vollständig nach und blieben in der Wohnung. Das Gericht gab der Räumungsklage trotzdem statt: Die Kündigung stützte sich nicht nur auf den Zahlungsverzug, sondern auch auf die bewusst falsche Selbstauskunft. Genau deshalb konnte die Nachzahlung sie nicht heilen. Die Berufung der Mieter wies das Landgericht zurück.

Eine Einordnung, die in vielen Darstellungen fehlt: Es handelt sich um ein amtsgerichtliches Urteil. Es illustriert die Rechtslage, es bindet aber kein anderes Gericht.

Amtsgericht Gießen: Falschangabe ja, Kündigung trotzdem unwirksam

Dass es auch anders ausgehen kann, zeigt das Amtsgericht Gießen (Urteil vom 23.03.2022, Az.: 42 C 273/21). Ein Mieter hatte in der Selbstauskunft ein Beschäftigungsverhältnis mit 2.200 Euro Nettoeinkommen angegeben, obwohl das Arbeitsverhältnis vor Vertragsschluss bereits beendet war. Die Vermieter kündigten fristlos und klagten auf Räumung.

Das Gericht wies die Klage ab. Für einen wichtigen Grund nach § 543 Abs. 1 BGB reicht die Falschangabe allein nicht; entscheidend ist die Abwägung. Hier konnte die Miete durch die zweite Mieterin vollständig aufgebracht werden, und der Mieter war zum Zeitpunkt der Kündigung längst wieder in Arbeit, mit einem vergleichbaren Einkommen. Die wirtschaftliche Gefahr, vor der die Selbstauskunft schützen soll, hatte sich also gar nicht verwirklicht.

Beide Entscheidungen zusammen ergeben die eigentliche Faustregel: Es kommt darauf an, ob die Täuschung sich im Mietverhältnis tatsächlich ausgewirkt hat.

Was Sie als Mieter jetzt tun sollten

  • Prüfen lassen, ob die Frage überhaupt zulässig war. Bezog sich die Falschangabe auf etwas, wonach der Vermieter gar nicht fragen durfte, geht die Kündigung ins Leere. Das ist der erste und oft wirksamste Einwand.
  • Die Fristen des Vermieters kontrollieren. Bei einer Anfechtung: Wann hat er die Sache erfahren, und liegt das mehr als ein Jahr zurück? Bei einer Kündigung: Wie lange hat er zugewartet, nachdem er Bescheid wusste?
  • Auf die Begründung der Kündigung achten. Stützt sie sich ausschließlich auf Zahlungsverzug, kann eine vollständige Nachzahlung sie unwirksam machen. Nennt sie zusätzlich die falsche Selbstauskunft, hilft Zahlen allein nicht.
  • Nichts unterschreiben, was wie ein Aufhebungsvertrag aussieht. Wer freiwillig auszieht, verliert die Möglichkeit, die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen.
  • Auf eine Räumungsklage reagieren. Wird nicht verteidigt, ergeht ein Versäumnisurteil. Die Fristen im Räumungsverfahren sind kurz.

Was Sie als Vermieter beachten sollten

  • Den Fragebogen an die Orientierungshilfe von Januar 2026 anpassen. Fragen, die Sie nicht stellen durften, tragen später keine Kündigung – und können zusätzlich datenschutzrechtliche Folgen haben.
  • Nach der Entdeckung zügig handeln. Sowohl die Jahresfrist des § 124 BGB als auch die Abwägung bei § 543 Abs. 1 BGB laufen gegen den, der zu lange wartet.
  • Die Kündigung sauber begründen. Wer neben dem Zahlungsverzug auch die Täuschung ausdrücklich zum Kündigungsgrund macht, entzieht der Schonfristzahlung die Wirkung. Genau dieser Punkt entschied den Münchner Fall.
  • Prüfen, ob sich die Täuschung ausgewirkt hat. Zahlt der Mieter zuverlässig oder kann ein Mitmieter die Miete tragen, wird die Abwägung schwierig – so lag es im Gießener Fall.
  • Bewerberdaten löschen. Unterlagen von Bewerbern, mit denen kein Vertrag zustande kommt, sind nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO zu löschen, im Hinblick auf Ansprüche nach § 21 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) regelmäßig spätestens nach sechs Monaten. Das Führen schwarzer Listen ist unzulässig.

Häufige Fragen

Muss ich die Mieterselbstauskunft überhaupt ausfüllen?

Eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. Der Vermieter kann Sie nicht zwingen, das Formular zu unterschreiben. Praktisch ist die Lage eine andere: Wer die Auskunft verweigert, wird in angespannten Wohnungsmärkten regelmäßig nicht in die engere Auswahl kommen. Ein sinnvoller Mittelweg ist, die zulässigen Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten und unzulässige Felder frei zu lassen. Denken Sie daran, dass ein Querstrich als Verneinung verstanden werden kann – lassen Sie das Feld lieber leer, statt es durchzustreichen.

Darf ich bei einer unzulässigen Frage die Unwahrheit sagen?

Ja. Eine Frage, die der Vermieter nicht stellen durfte, begründet keine Wahrheitspflicht. Falsche Angaben zu Religion, Staatsangehörigkeit, Schwangerschaft, Kinderwunsch, Vorstrafen oder einer Mitgliedschaft im Mieterverein können deshalb weder eine Anfechtung nach § 123 BGB noch eine Kündigung tragen. Bei zulässigen Fragen – Einkommen, Beruf, Arbeitgeber, laufendes Insolvenzverfahren, Räumungstitel wegen Mietrückständen aus den letzten fünf Jahren – gilt das Gegenteil: Hier müssen die Angaben stimmen.

Wie lange kann der Vermieter den Mietvertrag noch anfechten?

Ein Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem er die Täuschung entdeckt hat (§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB). Entscheidend ist die tatsächliche Kenntnis, nicht ein bloßer Verdacht und auch nicht der Vertragsschluss. Das kann bedeuten, dass eine Anfechtung noch Jahre nach dem Einzug möglich ist – etwa wenn erst eine Bonitätsauskunft die alten Falschangaben offenlegt. Die absolute Grenze liegt bei zehn Jahren ab Abgabe der Willenserklärung (§ 124 Abs. 3 BGB).

Ich habe die Mietrückstände nachgezahlt. Ist die Kündigung damit vom Tisch?

Das hängt davon ab, worauf die Kündigung gestützt ist. Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs wird nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam, wenn Sie den Rückstand spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage vollständig ausgleichen. Nennt das Kündigungsschreiben aber zusätzlich eine falsche Selbstauskunft als Grund, wirkt die Nachzahlung auf diesen zweiten Kündigungsgrund nicht. Genau daran scheiterten die Mieter im Münchner Verfahren, obwohl sie alles nachgezahlt hatten.

Macht sich strafbar, wer in der Selbstauskunft lügt?

Im Regelfall bleibt es bei zivilrechtlichen Folgen: Anfechtung, Kündigung, Räumung und gegebenenfalls Schadensersatz. Eine Strafbarkeit wegen Betruges nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) kommt nur in Betracht, wenn zusätzlich ein Vermögensschaden entstanden ist und der Täuschende von vornherein vorhatte, die Miete nicht zu zahlen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen.

Darf der Vermieter eine SCHUFA-Auskunft verlangen?

Nur eingeschränkt. Nach der Orientierungshilfe dürfen ausschließlich solche Bonitätsnachweise angefordert werden, die speziell für die Anmietung von Wohnraum erstellt werden und nur die dafür erforderlichen Angaben enthalten. Die umfassende Selbstauskunft nach Art. 15 DS-GVO, die Sie bei einer Auskunftei über sich selbst einholen können, darf der Vermieter nicht verlangen – sie enthält deutlich mehr Informationen als nötig. Eine eigene Abfrage des Vermieters bei einer Auskunftei ist unzulässig, wenn bereits ausreichende Bonitätsnachweise vorliegen.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben oder eine aussprechen wollen

Die Entscheidung fällt selten an der Frage, ob gelogen wurde. Sie fällt an drei anderen Punkten: ob die Frage zulässig war, ob die Täuschung für den Vertragsschluss ursächlich war und ob sie sich im laufenden Mietverhältnis überhaupt ausgewirkt hat. Diese drei Punkte lassen sich anhand des Selbstauskunftsbogens, des Mietvertrags und des Kündigungsschreibens meist recht schnell einschätzen.

Rechtsanwalt Helmer Tieben bearbeitet mietrechtliche Mandate in Köln für Mieter und Vermieter. Für eine erste Einschätzung genügen in der Regel drei Unterlagen: der ausgefüllte Selbstauskunftsbogen, der Mietvertrag und das Kündigungs- oder Anfechtungsschreiben. Nehmen Sie Kontakt auf oder buchen Sie direkt einen Termin.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Rechtslage im August 2026 wieder. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

Quellen

  • Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder: Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0, Stand Januar 2026
  • BGH, Urteil vom 06.08.2008, Az.: XII ZR 67/06
  • BGH, Urteil vom 30.09.2009, Az.: VIII ZR 238/08
  • BGH, Urteil vom 10.10.2012, Az.: VIII ZR 107/12
  • AG München, Urteil vom 30.06.2015, Az.: 411 C 26176/14
  • AG Gießen, Urteil vom 23.03.2022, Az.: 42 C 273/21
  • §§ 123, 124, 142, 543, 569, 573 BGB; Art. 6, 7, 9, 17 DS-GVO; § 21 AGG
Bild von Helmer Tieben

Helmer Tieben

Ich bin Helmer Tieben, LL.M. (International Tax), Rechtsanwalt und seit 2005 bei der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassen. Ich bin auf Mietrecht, Arbeitsrecht, Migrationsrecht und Digitalrecht spezialisiert und betreue sowohl lokale als auch internationale Mandanten. Mit einem Masterabschluss der University of Melbourne und langjähriger Erfahrung in führenden Kanzleien biete ich klare und effektive Rechtslösungen. Sie können mich auch über
Xing erreichen Helmer Tieben
sowie über X:
Helmer Tieben.

Linkedln

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert