Mietrecht: Vermieter darf bei unwahren und diffamierenden Äußerungen durch den Mieter fristlos kündigen.
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Zivilrecht
von: Helmer Tieben

Landgericht Duisburg, 07.06.2016, Az.: 6 O 219/13

Sachverhalt:  Die Mieterin in diesem Fall führte ein Friseurgeschäft in einem Seniorenpflegeheim. Das Mietverhältnis war immer wieder von Auseinandersetzungen geprägt, die zwischen der Heimleiterin und der Mieterin stattfanden. Schließlich kam es seitens der Vermieterin zu einer fristgerechten und danach einer fristlosen Kündigung. Die fristlose Kündigung erfolgte deshalb, weil die Mieterin einige Heimbewohner von der fristgerechten Kündigung in Kenntnis gesetzt hatte. Ferner gab die Vermieterin an, dass die Betreiberin des Friseurladens behauptet hatte, dass die Heimleiterin sie schlecht behandelt und dadurch die Heimbewohner gegen sie aufgebracht habe. Somit sei der Hausfrieden nachhaltig gestört worden. Die Mieterin reagierte auf die fristgerechte Kündigung mit einer fristlosen Kündigung ihrerseits. Ferner macht die Mieterin für die Zeit zwischen Räumung des Mietobjekts und Ablauf der Frist der ordentlichen Kündigung Schadensersatzansprüche geltend.

Landgericht Duisburg: Das Landgericht führte aus, dass eine unberechtigte Kündigung des Vermieters grundsätzlich eine Vertragsverletzung darstellen könne. Aus ihr könnten dann auch etwaige Schadensersatzansprüche des Mieters erwachsen und begründet werden. Unter Umständen könnte die unberechtigte Kündigung auch eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Mieters begründen.

Voraussetzung dafür sei jedoch das Betrachten aller relevanten Umstände, die ein Weiterführen des Mietverhältnisses für denjenigen, der eine unberechtigte Kündigung als Anlass für die eigene Kündigung nehme, für ihn unzumutbar sei. Dem Vermieter sei hier eine Weiterführung des Mietverhältnisses nicht zumutbar gewesen, da die Mieterin unwahre und diffamierende Behauptungen aufgestellt und sich auch negativ hinsichtlich ihrer Nationalität und Glaubenszugehörigkeit geäußert habe. Das habe zu einer Unruhe bei den Heimbewohnern geführt. Die Situation sei weiter durch einen Brief angeheizt worden, bei dem Mitarbeiterinnen der Mieterin sich in einem Brief an die Heimleitung ebenso ehrverletzend geäußert hätten. Das Gericht befand, dass die Mieterin auf ihre Mitarbeiterinnen hätte einwirken müssen. Ferner sah das Gericht auch keine Rechtfertigung in Art. 5 GG, da die Äußerungen eindeutig dazu gedient hätten, die Heimleiterin in ihrer Würde herabzusetzen.

Quelle: Landgericht Duisburg

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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