Ausländerrecht: Einfache Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug zu Ausländern verfassungskonform
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesverfassungsgericht, 25.03.2011, Az.: 2 BvR 1413/10

§ 30 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) regelt den Ehegattennachzug zu Ausländern.

Gem. § 30 kann der Ehegatte eines Ausländers grundsätzlich dann eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn

• beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben
• der Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann

und wenn der Ausländer eine

• Niederlassungserlaubnis
• Daueraufenthalt-EG
• Aufenthaltserlaubnis

besitzt.
Aufenthaltstitel_nach_dem_AufenthaltsG
Gerade die in § 30 Abs. 1 Nr. 2 geregelte Voraussetzung, dass der Ehegatte sich zumindest in einfacher Art in deutscher Sprache verständigen kann, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen und politischer Diskussionen.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift 30 zu § 30 AufenthG definiert in 30.1.2.1. die notwendigen sprachlichen Fähigkeiten wie folgt: „Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen – z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben – und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.“

Die oben genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatte die Verfassungskonformität des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zum Gegenstand.

Die Beschwerdeführer in diesem Verfahren waren türkische Staatsangehörige die sich aufgrund der Ablehnung des Ehegattennachzugs in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 (Schutz von Ehe und Familie), Abs. 2 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) sowie Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletzt sahen.

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin zu 1. war die Mutter der Beschwerdeführer 2. bis 6. Auf Grundlage des § 30 Abs. 1 AufenthG beantragte diese eine Aufenthaltserlaubnis. Da sie Analphabetin war, konnte sie die nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geforderten Sprachnachweise nicht beibringen und Ihr Antrag wurde durch die zuständige Behörde abgelehnt.

Das zunächst angerufene Verwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht (Entscheidung: BVerwGE 136, 231) bestätigten die Entscheidung der Behörde.

Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 3 GG sowie Art. 8 EMRK. Darin machte sie geltend, dass der geforderte Sprachnachweis verfassungswidrig sei. Dies insbesondere deshalb, weil er weder für die Bekämpfung von Zwangsheiraten noch für die Integration der betroffenen Ausländer geeignet sei.

Darüber hinaus seien die geforderten Sprachkenntnisse zu dürftig und damit ungeeignet, um die zuziehenden Ausländer auch nur ansatzweise zu den Kommunikationsleistungen zu befähigen, die zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele notwendig seien.

Bundesverfassungsgericht: Indem das BVerfG die Beschwerde nicht zur Entscheidung annahm, erklärte die zweite Kammer des 2. Senats § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit dem Grundgesetz für vereinbar (Verfassungsbeschwerden bedürfen der Annahme zur Entscheidung. Gem. § 93a BVerfGG wird eine Verfassungbeschwerde nur dann angenommen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn die Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte angezeigt ist).

Begründet wurde die Nichtannahmeentscheidung durch das BVerfG wie folgt:

„Die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderliche Verpflichtung des Ehegatten eines in Deutschland lebenden Ausländers, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt (vgl. BVerfGE 76, 1; 80, 81; BVerfGK 13, 26). Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen konkretisieren in nicht zu beanstandender Weise die dort entwickelten Grundsätze für den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.“

Quelle: Bundesverfassungsgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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