Ausländerrecht: Allein nichtamtliche Dokumente dienen in der Regel nicht Identitätsnachweis bei der Einbürgerung von Ausländern - MTH Rechtsanwälte Köln
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Stuttgart, 15.5.2017, Az. 11 K 5863/16

Möchte ein Ausländer deutscher Staatsbürger werden, muss er sich einbürgern lassen. Die Voraussetzungen hierfür sind zum einen im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) und im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Neben verschiedenen anderen in den Gesetzen aufgelisteten Voraussetzungen bedarf es immer auch des Nachweises der Identität. Dies ist zwar beispielsweise aus § 10 I 1 StAG nicht direkt herauszulesen. Es ergibt sich jedoch daraus, dass die Personalien Grundlage für die Überprüfung der anderen Voraussetzungen sind. So muss zum Beispiel für die Prüfung des § 10 I 1 Nr. 5 StAG, also ob die Person schonmal straffällig geworden ist, klar sein, wer die Person überhaupt ist. Außerdem soll allgemein verhindert werden, dass eine Person unter mehreren Identitäten im Alltag agiert. Der Nachweis seiner Identität ist jedoch nicht immer einfach. So gilt im Allgemeinen der nationale Reisepass als Nachweis. Weitere geeignet sind die Geburtsurkunde, Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass, Meldebescheinigung, Schulbescheinigung, Schulzeugnis oder andere amtliche Dokumente.

So stellt das Verwaltungsgericht Stuttgart (VG Stuttgart) im nachstehenden Urteil klar, dass allein eine nichtamtliche Geburtsurkunde nicht als Identitätsnachweis ausreicht. Auch das Verwenden der immer gleichen Personalien sorgt für sich noch nicht zur Klärung der Identität.

BVerwG Identitäsprüfung

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Im vorliegenden Fall streiten die Parteien über den Einbürgerungsanspruch eines ugandischen Staatsangehörigen. Kläger ist der die Einbürgerung begehrende Mann, Beklagter ein Landrat.

Der Mann reist im Februar 1995 aus Uganda nach Deutschland ein und beantragt mehrfach Asyl. Alle Anträge werden jedoch diesbezüglich abgelehnt. Sein Aufenthalt wird in Deutschland zunächst nur geduldet, im Jahr 2006 erhält er eine Aufenthaltserlaubnis, die mehrfach verlängert wird. 2013 wird ihm eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Daraufhin beantragt er die Einbürgerung. Hierzu legt er verschiedene Dokumente vor, unter anderem ein Führungszeugnis und die Bescheinigung über das erfolgreiche Absolvieren eines Einbürgerungstests.

Zur Identitätsfeststellung legte der Kläger eine Geburtsurkunde vor

Außerdem legt er eine 2014 ausgestellte Geburtsurkunde vor. Er wies nach in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu arbeiten und gab gegenüber dem Landratsamt Ludwigsburg eine Bekenntnis- und Loyalitätsbekundung ab. Außerdem gab er Einblicke in sein Privatleben in Uganda bezüglich Familienangehörigen und Schulbesuchen.

Dennoch lehnte das Landratsamt den Antrag ab, da es die Identität des Mannes für noch nicht geklärt hielt. So konnte der Mann keine Unterlagen über seine Schulbesuche vorlegen. Auch hätte er eine Bescheinigung über seine Taufe vorlegen können müssen. Des Weiteren hätte es Widersprüche bei den Angaben zu seiner Familie gegeben. Es bezweifelt die Echtheit der Geburtsurkunde und geht daher von unwahren Angaben auf ihr aus. Ein ugandischer Nationalpass fehle ihm und eine undatierte Bescheinigung der ugandischen Botschaft, in der die ugandische Staatsangehörigkeit des Mannes vermutet wird, reicht der Behörde nicht aus.

Kläger konnte keinen ugandischen Pass vorweisen

Hiergegen erhebt der Mann Klage, da er seine Identität für mit der Geburtsurkunde nachgewiesen hält. Auch die Bescheinigung der ugandischen Botschaft kläre dies. Einen Reisepass in Uganda zu beantragen, sei für ihn aufgrund seiner Behinderung, aus finanziellen Gründen und wegen der Angst vor politischer Verfolgung nicht möglich. Außerdem habe er in allen Verfahren stets die gleichen Personalien verwendet.

Er beantragt daher u.a. den Landrat zu verpflichten, ihn einzubürgern.

Das Landratsamt bleibt bei seinem Standpunkt stehen, dass die Identität durch die Geburtsurkunde nicht nachgewiesen ist. Eine Reise nach Uganda zur Besorgung eines Reisepasses sei ihm zuzumuten. Außerdem könne er schon deshalb nicht eingebürgert werden, da keine hinreichenden Grundkenntnisse über die freiheitlich demokratische Grundordnung besitze. Auf Fragen über die deutsche Verfassung und ihre Grundrechte, das Demokratie- und Rechtsstaatlichkeitsprinzip, und in seiner unterschriebenen Bekenntniserklärung enthaltenen Begriffe konnte er nicht überzeugend antworten.

Ferner handele es sich bei der Geburtsurkunde um kein amtliches Dokument, sondern um ein von einer Anwaltskanzlei ausgestelltes.

Der Beklagte beantragt somit Abweisung der Klage.

Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart

Das VG Stuttgart weist die Klage als unbegründet ab, da es einen Einbürgerungsanspruch des Mannes verneint.

Für einen Anspruch auf Einbürgerung aus § 10 I 1 StAG erfüllt er nach Ansicht des Gerichts nicht dessen Nr. 1. Die hiernach erforderlichen hinreichenden Grundkenntnisse über die freiheitlich demokratische Grundordnung seien bei dem Mann nicht gegeben. Er habe nicht einmal den Inhalt von der unterschriebenen Bekenntniserklärung verstanden.

Gericht sah Identität des Klägers ebenfalls als nicht gegeben an

Des Weiteren sei die Identität des Mannes nicht hinreichend geklärt. Die von ihm vorgelegten Dokumente sind nach Ansicht des Gerichts nicht zum Nachweis geeignet. So kämen grundsätzlich Dokumente in Betracht, anhand derer die Personalien ohne Verwechselungsgefahr feststellbar sind. Die Personalien setzen sich im Wesentlichen aus Titel, Vor- und Nachname, Geburtsname, -datum und -ort und Familienstand zusammen. Typische Dokumente für deren Nachweis sind neben Ausweispapieren eine Geburtsurkunde, ein Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass, Meldebescheinigung, Schulbescheinigung, Schulzeugnis oder andere amtliche Dokumente.

Der Mann konnte jedoch kein solches amtliches Dokument vorlegen. So hat er keinen Reisepass vorgelegt und seine angebliche Geburtsurkunde wurde von einer Anwaltskanzlei erstellt. Sie sei schon deshalb nicht geeignet. Des Weiteren überzeugen die Angaben des Mannes bezüglich der Entstehung der Geburtsurkunde das Gericht nicht.

Es stellt außerdem klar, dass die vorher erlangten Aufenthaltserlaubnisse und die Niederlassungserlaubnis nicht als Identitätsnachweis fungieren können.

Staatsangehörigkeitsbescheinigung der ugandischen Botschaft sei nicht ausreichend

Auch die Staatsangehörigkeitsbescheinigung der ugandischen Botschaft reiche nicht aus, da davon auszugehen ist, dass sie die Personalien des Klägers selbst nicht überprüft hat.

Dass der Mann in allen Verwaltungsverfahren seit seiner Einreise stets die gleichen Personalien angegeben hat, lässt laut Gericht die Klärungsbedürftigkeit der Identität nicht entfallen. Die Einbürgerungsbehörden dürften sich nicht mit eigenen Angaben des Klägers begnügen, sondern müssten viel mehr Identitätsnachweise verlangen.

Somit ist das Gericht davon überzeugt, dass die Identität des Klägers noch nicht nachgewiesen ist. Es sieht daher auch keinen Spielraum für eine Ermessenseinbürgerung

Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht folglich für den Kläger nicht, die Klage wird vom Gericht abgewiesen.

Quelle: VG Stuttgart

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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