Ausländerrecht: Der Ablehnungsgrund der fehlenden Rückkehrbereitschaft beim Schengenvisum (Visakodex).
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Möchte ein Drittstaatsangehöriger ein Schengenvisum bei der zuständigen deutschen Botschaft seines Heimatlandes beantragen, ist zentrale Voraussetzung für die positive Entscheidung der deutschen Botschaft über den Visaantrag die Glaubhaftmachung der Rückkehrbereitschaft des Antragstellers. Das heisst, dass der Antragsteller die deutsche Botschaft davon überzeugen muss, dass er nach dem Besuchszeitraum auch wieder in sein Heimatland zurückkehrt. Denn gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG darf der Aufenthalt des Antragstellers nicht aus einem sonstigen Grund das Interesse der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder sogar gefährden. Als solche Gefährdung gilt auch die rechtswidrige Einreise des Antragstellers, indem dieser über seinen genehmigten Besuchszeitraum hinaus in der Bundesrepublik Deutschland bleibt. Nach unserer Erfahrung basieren etwa 80% der Ablehnungen der Schengenvisa auf dem Ablehnungsgrund fehlende Rückkehrbereitschaft.

Um die Rückkehrbereitschaft zu prüfen bedarf es einer individuellen Prüfung des Antrags durch die deutsche Botschaft, die die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedsstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedsstaaten berücksichtigt. Gemäß Art 21 Abs. 1 VK ist dabei insbesondere zu beurteilen, wie hoch das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung ist. Dabei obliegt es dem Antragsteller gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. d) VK, geeignete Angaben zu machen und deren Glaubhaftigkeit durch sachdienliche und vertrauenswürdige Unterlagen nachzuweisen, um Zweifel an seiner rechtzeitigen Rückkehrabsicht zu entkräften. Allgemein müssen Zweifel an einer fehlenden Rückkehrbereitschaft des Antragstellers ein solches Gewicht haben, dass die Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten dauerhaften Verbleibens in Deutschland wesentlich höher einzuschätzen ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Rückkehr in das Heimatland, vgl. z.B. Urteil Verwaltungsgericht (VG) Berlin vom 19. März 2010 (Az. 3 K 298.09 V).

Remonstration und Klage gegen Ablehnung Visum

Die durch die Botschaft zu prüfende Verwurzelung gliedert sich insbesondere auf in die wirtschaftliche, familiäre  und soziale Verwurzelung des Antragstellers ins einem Heimatland.

Wirtschaftliche Verwurzelung

Haus, Wohnung, Konten, PKW können von der Botschaft als wirtschaftliche Verwurzelung akzeptiert werden

Wirtschaftliche Verwurzelungen sind zum Beispiel ein langfristiges Arbeitsverhältnis (unselbstständige Tätigkeit), eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit, größere Vermögenswerte (Haus, Wohnung, Aktienbesitz, Geldbestände, Girokonten, Sparkonten, PKW, etc.), langfristige Verträge im Heimatland (Mietvertrag, Fitnesscentervertrag, Sparverträge, Rentenversicherungen, Telekommunikationsverträge, etc.).

Zu erwähnen ist, dass selbst solche Nachweise einer wirtschaftlichen Verwurzelung alleine von der Botschaft nicht immer als wirtschaftliche Verwurzelung akzeptiert werden. Somit sollte der Antragsteller zum Beispiel als Eigentümer einer Immobilie in seinem Heimatland noch dazu Nachweise dafür vorbringen, dass er als einziger in der Lage ist, die ihm gehörende Immobilie zu bewirtschaften.

Familiäre Verwurzelung

Als familiäre Verwurzelung gelten vor allen Dingen wirtschaftlich abhängige Verwandte

Neben der wirtschaftlichen Verwurzelung ist auch die familiäre Verwurzelung des Antragstellers dazu geeignet, die Rückkehrbereitschaft gegenüber der Botschaft nachzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass familiäre Bindungen im Heimatland in der Regel nur dann den Schluss auf die erforderliche Rückkehrbereitschaft rechtfertigen, wenn der Antragsteller unterhaltsberechtigte Angehörige, wie Ehe- bzw. Lebenspartner und/oder minderjährige Kinder oder in einem vergleichbaren Abhängigkeitsverhältnis stehende Verwandte im Heimatland zurücklässt. (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 12.03.2004 – Az.: 2 N 8.04). Nachweise über solche Verwandte sind zum Beispiel die Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Schulbescheinigungen, tc.)

Nichtsdestotrotz macht es Sinn, auch noch eine Auflistung sämtlicher Verwandter einzureichen, welche sich in unmittelbarer Nähe zum Wohnort des Antragstellers befinden. Pflegt der Antragsteller einen kranken Angehörigen, kann auch dies eine familiäre Verwurzelung begründen. Auch dies ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen (Atteste, sonstige Bescheinigungen, etc.). Auch muss gegenüber der Botschaft dargelegt werden, wer sich in der Zeit der Abwesenheit um den kranken Verwandten kümmert.

Soziale Verwurzelung

Weniger wichtig, aber dennoch zu erwähnen ist die soziale Verwurzelung

Soziale Gründe mit welcher die Verwurzelung des Antragstellers nachgewiesen werden können, sind vielfältig. Anstehende Abschlussprüfungen in dem Heimatland sind zum Beispiel wichtige Indizien für eine Bereitschaft der Rückkehr. Insbesondere ein begonnenes Studium mit nahem Abschluss stellt einen aussagekräftigen Grund für eine Rückkehr in das Heimatland dar. Gleichwohl auch ein nahes Ende der Ausbildung oder ein bisher erfolgreicher und noch nicht abgeschlossener akademischer Weg können gute Indizien für die Behörde darstellen.

Weitere Indizien für die Rückkehrbereitschaft sind z. B. ordnungsgemäße Vorreisen in den Schengenraum

Neben diesen wirtschaftlichen, familiären und sozialen Verwurzelungen, gibt es weitere Indizien, welche bei der Botschaft für eine ausreichende Verwurzelung herangezogen werden können. So zum Beispiel das Vorliegen eines Hin- und Rückreisetickets, ordnungsgemäße Vorreisen in den Schengenraum (aber auch in andere Länder mit strengen Einreisevorschriften, wie zum Beispiel USA oder Australien), etc.

Die abgegeben Verpflichtungserklärung nach den §§ 66 bis 68 AufenthG zur Übernahme der während des Aufenthaltes anfallenden Lebenshaltungskosten ist hingegen nicht geeignet, die Rückkehr sicherzustellen. Sie dient der Sicherung des Lebensunterhaltes in Deutschland sowie der Übernahme gegebenenfalls entstehender Ausreisekosten, damit das Risiko der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel während des Besuchsaufenthaltes so gering wie möglich gehalten wird. Sie kann Zweifel an der Rückkehrbereitschaft somit nicht ausräumen.

Entgegen weitverbreiteter Ansicht ist auch eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers oder gar der einladenden Person, dass der Antragsteller ordnungsgemäß zurückkehren wird, nicht geeignet, die Rückkehrbreitschaft nachzuweisen.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Prüfung, ob der Antragsteller eines Schengenvisums in sein Heimatland zurückkehren wird äußerst komplex ist und von vielen Fragestellungen abhängt. Dabei ist auch zu beachten, dass die Behörde dabei einen großen Beurteilungsspielraum hat, welcher gerichtlich zur eingeschränkt überprüfbar ist. Nichtsdestotrotz kann die Ablehnung eines Schengenvisums mit der Remonstration und der Klage beim Verwaltungsgericht Berlin angegriffen werden. Im Folgenden möchten wir noch ein interessantes Gerichtsverfahren des Verwaltungsgerichts Berlin vom 07.07.2016 (Az.: 10 L 212.16 V) darstellen:

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Die Antragstellerin in diesem Fall wollte bei der Beerdigung ihres Ehemannes dabei sein, welcher sich mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufgehalten hatte und am 06.04.2016 bei einem durch Dritte verschuldeten Autounfall ums Leben gekommen war. Vor seinem Tod arbeitete er bei einem Burger-Grill und unterstützte seine Ehefrau sowie seine Kinder finanziell.

Antragstellerin beantragte Schengenvisum für die Beerdigung ihres Ehemannes

Am 28.04.2016 beantragte die Antragstellerin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Colombo die Erteilung eines Schengen-Visums und gab als Zweck an: „to attend the funeral“. In der dem Antrag vorgelagerten E-Mail-Korrespondenz der Antragstellerin mit der Gemeinde Sankt Leon Rot schrieb die Antragstellerin: „As we are Roman Catholic, the corpse of my late husband should be buried after christian funeral rites. …We were fully dependents for all my husband’s earnings.”

Deutsche Botschaft in Colombo weist Antrag wegen fehlender Rückkehrbereitschaft ab

Diesen Antrag wies die Botschaft in Colombo durch formularmäßigem Bescheid vom 29.04.2016 mit der Begründung zurück, die Absicht der Antragstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können (fehlende Rückkehrbereitschaft). Gegen diese Ablehnung remonstrierte die Antragstellerin und legte gleichzeitig einen Eilantrag gegen die Ablehnung beim Verwaltungsgericht Berlin ein.

Antragstellerin remonstriert und reicht Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin ein

Mit ihrem Eilantrag vom 03.06.2016 machte die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, sie sei römisch-katholischen Glaubens und wolle an der Beerdigung ihres Ehegatten teilnehmen. Es könne nicht angenommen werden, dass sie ihre beiden acht und fünf Jahre alten Kinder zurück lasse, um illegal in der Bundesrepublik zu verbleiben. Eine Überführung des Leichnams nach Sri Lanka übersteige ihre finanziellen Möglichkeiten. Die Kosten für Reise und Aufenthalt seien über den Deutschen Caritasverband e. V. Freiburg beantragt. Ein katholischer Pfarrer, Beauftragter des Bistums Aachen für die Seelsorge an tamilischen Katholiken, werde den Gottesdienst mit anschließender Verabschiedung halten.

Die Antragsgegnerin (Botschaft bzw. BRD) begründete ihre Ablehnung wiederum damit, dass die Antragstellerin keine hinreichenden Tatsachen glaubhaft gemacht habe, aus welchen sich ein Anordnungsanspruch auf Einreise ergeben würde. Vorliegend bestünden begründete Zweifel an dem angegebenen Reisezweck sowie an ihrer Rückkehrbereitschaft. Eine berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung der arbeitslosen und über kein regelmäßiges Einkommen verfügenden Antragstellerin habe nicht nachgewiesen werden können. Sei diese finanziell von ihrem verstorbenen Ehemann unterstützt worden, werde sie diese Einnahmen nunmehr nicht mehr erhalten. Das von der Antragstellerin geführte Konto weise keine hohen Ersparnisse aus. Zudem sei ein erheblicher Anteil des Sparguthabens erst am Tag der Ausstellung des vorgelegten Kontoauszuges eingegangen. Des Weiteren vermöge auch die familiäre Verwurzelung der Antragstellerin in Sri Lanka die Zweifel an der Rückkehrabsicht nicht zu beseitigen. Die Antragstellerin sei verwitwet, ihr verstorbener Ehemann habe seit 2012 nicht mehr bei der Familie gelebt. Zwar habe die Antragstellerin zwei minderjährige Kinder, nach Erfahrung der Botschaft reichten indes familiäre Bindungen allein nicht aus, um eine Rückkehr nach Sri Lanka glaubhaft zu machen. Auch sei ursprünglich beabsichtigt gewesen, die Kinder mitreisen zu lassen. Die Tatsache dass die Antragstellerin drei Geschwister in Sri Lanka habe, reiche für die Feststellung einer entsprechenden Verwurzelung ebenfalls nicht aus. Zudem müsse die Situation vor dem Hintergrund eines hohen Migrationsdrucks aus Sri Lanka gesehen werden. Viele Sri Lanker missbrauchten mangels beruflicher und wirtschaftlicher Perspektive ein Besuchsvisum zur illegalen Einreise.

Schließlich sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Umstände, die eine sofortige Anwesenheit der Antragstellerin in Deutschland erforderten, seien nicht ersichtlich. Dieser sei es zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Dies beurteilte das Verwaltungsgericht Berlin anders:

Begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht der Antragstellerin bestehen nicht. Die Antragsgegnerin hat – auch unter Berücksichtigung des ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraums bezüglich der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 VK sowie der Würdigung der Tatsachen, die für die Feststellung maßgeblich sind – keine derartigen durchgreifenden Zweifel an der Rückkehrabsicht der Antragstellerin dargetan. Diesbezügliche Beurteilungs- und Ermessensspielräume der Antragsgegnerin sind vorliegend ‚auf null‘ reduziert. Dies ergibt sich aus folgendem:

Antragstellerin habe Reisezweck einleuchtend und plausibel geltend gemacht

Die Antragstellerin hat mit ihrem – menschlich nachvollziehbaren – Wunsch der Teilnahme an der Beisetzung ihres verstorbenen Ehemannes einen einleuchtenden und plausiblen Grund für ihre Reise nach Deutschland vorgetragen und auch hinreichend glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin kann sich für dieses Ansinnen sowohl auf einen nachwirkenden grundrechtlichen Eheschutz gemäß Art. 6 Abs. 1 GG zum Zwecke der Totenfürsorge wie auch auf das ihr als Ehegattin und Angehörige des Verstorbenen zustehende, aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf Totenfürsorge berufen. Die Bestattung naher Angehöriger und die damit zusammenhängenden notwendigen Vorbereitungshandlungen sind Ausdruck des Rechts auf Totenfürsorge, das den nächsten Angehörigen zusteht und das Recht und gegebenenfalls auch die Pflicht umfasst, die Beerdigung vorzunehmen (vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.09.2008 – 10 ZB 08.1794 – Rz.10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2013 – 19 E 313/12 – Rz. 4; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. 08.2014 – 14 K 744/12 – Rz.58 ff.; BGH, Beschluss vom 26.. 11.2015 – III ZB 62/14 – Rz 12; OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 14.04.2016 – 2 LB 25/15 – Rz.59; jeweils zitiert nach juris). Die Antragstellerin, die römisch-katholischen Glaubens ist, hat insbesondere mittels der Erklärung des katholischen Pfarrers Koolen vom 07.06.2016 glaubhaft gemacht, dass sie sich persönlich von ihrem verstorbenen Ehemann verabschieden möchte und sich mithilfe des katholisch-tamilischen Seelsorgeamtes um die Kosten für Reise und Aufenthalt bemüht. Diese Erklärung hat der Pfarrer Koolen am 07.07.2016 nochmals telefonisch gegenüber dem Gericht bestätigt.

Vorbringen der deutschen Botschaft/des Auswärtigen Amtes irrelevant

Das Vorbringen der Antragsgegnerin bietet keinen Anlass, von einer fehlenden Rückkehrbereitschaft der Antragstellerin auszugehen. Führte die Antragsgegnerin aus, nach den Erfahrungen der Botschaft reichten familiäre Bindungen allein nicht aus, eine Rückkehr nach Sri Lanka glaubhaft zu machen, ist dieses Vorbringen bereits unsubstantiiert. Es ist nicht dargelegt, auf welchen konkreten Tatsachen diese lediglich pauschal vorgetragenen Erfahrungen gründen sollen noch ist entsprechend nachprüfbares Zahlenmaterial beigebracht. Eine stärkere familiäre Bindung als die zu den eigenen minderjährigen Kindern, die während der Reise der Antragstellerin nach Deutschland in Sri Lanka zurückbleiben sollen, ist kaum denkbar. Hierbei ist auch noch zu berücksichtigen, dass die Kinder gerade ihren Vater verloren haben und mit 5 und 8 Jahren noch in einem so jungen Alter sind, dass sie – besonderes nach dem Trauma des Todes ihres Vaters – auf die Fürsorge der Mutter angewiesen sind.

Macht die Antragsgegnerin ferner geltend, die arbeitslose Antragstellerin sei jetzt verwitwet, verfüge weder über Ersparnisse noch über ein regelmäßiges Einkommen, da sie bislang von ihrem verstorbenen Ehemann finanziell unterstützt worden sei und diese Einnahmen nun nicht mehr erhalte, erscheint ein derartiger Vortrag gegenüber einer Frau, die ihren Ehemann durch einen Unfall verloren hat und an dessen Bestattung teilnehmen möchte, pietät- und respektlos. Im Übrigen hat die Antragstellerin zu dem Einwand der Antragsgegnerin, auf das Sparkonto sei drei Tage vor Einreichung des Visumsantrages ein Betrag von ca. 1.500 € eingezahlt worden, dessen Herkunft wegen des zwischenzeitlichen Wegfalls der finanziellen Unterstützung durch den Ehemann fraglich erscheine, plausibel ausgeführt, derzeit von Ihrem Vater unterstützt zu werden und die Einzahlung lediglich veranlasst zu haben, da die Botschaft einen Nachweis über ihre finanziellen Möglichkeiten gefordert habe.

Hoher Migrationsdruck im individuellen Fall nicht entscheidend

Beruft sich die Antragsgegnerin schließlich auf einen „hohen Migrationsdruck“ ist nicht dargetan, warum der Visumsantrag in diesem konkreten Einzelfall das Verdikt „Migrationsdruck“ erlauben soll. Führt die Antragsgegnerin an dieser Stelle zur Erläuterung aus, viele Sri Lanker missbrauchten mangels beruflicher und wirtschaftlicher Perspektive ein Besuchsvisum zur illegalen Einreise, führt es nicht dazu, dass die Antragsgegnerin ohne Würdigung des Einzelfalles die Erteilung des Visums schon aus diesem Grund verweigern dürfte. Denn es ist nicht so, dass wegen des „Migrationsdrucks“ gar keine Visa an Staatsangehörige von Sri Lanka erteilt werden. Vielmehr hat die Deutsche Botschaft in Colombo im Jahr 2013 von 6.392 Visumanträgen 5.006 positiv beschieden und nur in 21,67% der Fälle das Visum nicht erteilt (Quelle: BT-Drs. 18/1212 S. 28).

Es besteht im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin auch ein Anordnungsgrund. Zum einen hat die Antragstellerin dargelegt, dass einer Überführung des Leichnams und eine Beisetzung in Sri Lanka ihre finanziellen Möglichkeiten überschreitet. Dies wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen. Zum anderen hat die Gemeinde Sankt Leon Rot erklärt, nach dem 20.07.2016 die Bestattung des verstorbenen Ehemannes gemäß § 31 Abs. 2 des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes veranlassen zu wollen. Könnte die Antragstellerin nicht an der Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes teilnehmen, würde dies für sie einen irreparablen Nachteil darstellen, da die Beisetzung eines verstorbenen Angehörigen in der Regel einen einmaligen und nicht wiederholbaren Vorgang darstellt. Folgte man zudem der Auffassung der Antragsgegnerin, so hätte die Antragstellerin dann erst recht keine Möglichkeit, jemals das Grab ihres Ehemannes in Deutschland zu besuchen.

Vorbringen der deutschen Botschaft/des Auswärtigen Amtes, dass die Ehefrau das jahrelange Gerichtsverfahren abwarten soll ist ignorant

Das Vorbringen der Antragsgegnerin, wonach es der Antragstellerin zuzumuten sei, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, lässt vermuten, dass die Antragsgegnerin den Zweck der beabsichtigten Reise zu Beerdigung bei ihrer Entscheidung nicht vor Augen hatte.

Selbst wenn die Zweifel der Antragsgegnerin an der Rückkehrbereitschaft der Antragstellerin nicht völlig von der Hand zu weisen wären, hätte die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung eines Visums mit räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkten Gültigkeit gem. Art. 25 Abs. 1 VK. Danach wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit u.a in folgenden Ausnahmefällen erteilt: wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 lit a VK). Die beabsichtigte Teilnahme an der Beerdigung des eigenen Ehemannes erfüllt nach Auffassung der Kammer die Voraussetzung für das Vorliegen eines humanitären Grundes. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen zum grundgesetzlich geschützten Recht auf Totenfürsorge verwiesen. Liegt ein humanitärer Grund vor, treten die evtl. bestehenden Zweifel an der Rückkehrbereitschaft zurück.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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