Ausländerrecht: Mitwirkungspflicht eines Ausgebürgerten beim Nachweis der Nichterlangung einer ausländischen Staatsangehörigkeit - MTH Rechtsanwälte Köln
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgerichtshof München, 21.08.2019, Az. 5 ZB 18.1226

Menschen, die in zwei Kulturkreisen aufgewachsen sind, stehen oftmals vor der Frage, welche Staatsangehörigkeit sie annehmen wollen. Dies gilt in Deutschland in besonderem Maße für in der Türkei geborene Personen, die nach Deutschland ausgewandert sind. Entscheiden sie sich für eine Einbürgerung, müssen sie nach deutschem Recht ihre türkische Staatsbürgerschaft ablegen. Dies ist im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Weitere Regelungen finden sich im Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Nach § 25 StAG kann ein Deutscher seine deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn er eine (nicht-EU-)ausländische Staatsangehörigkeit beantragt und erwirbt. Ob solch ein Antrag und Erwerb stattgefunden haben, ist für die deutschen Behörden oftmals nicht erkennbar. Diese Vorgänge spielen sich allein zwischen der Person und dem anderen Staat ab. Eine Auskunftspflicht besteht nach internationalem Recht in der Regel nicht. Somit sind die deutschen Behörden zur Klärung des Sachverhalts auf die Mitwirkung der Einzelperson angewiesen (siehe § 82 AufenthG für die aufenthaltsrechtliche Sachverhaltsaufklärung). Dies ist deshalb atypisch, da im Normalfall die Behörde alle relevanten Tatsachen beweisen muss. Nicht klar war deshalb, ob die Betroffene Person auch am Nachweis der Erlangung einer fremden Staatsangehörigkeit mitwirken muss.

Im nachstehenden Urteil stellt der Verwaltungsgerichtshof München (VGH München) klar, dass auch eine Mitwirkungspflicht im staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren eintreten kann.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Türkischer Kläger klagte gegen die Feststellung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit

Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um die Zulässigkeit der Berufung zu einem Urteil eines Verwaltungsgerichts. In dem zuvor vor dem VG geführten Rechtsstreit ging es um die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit. Kläger ist ein von der Feststellung betroffener Mann, Beklagte eine Ausländerbehörde.

Der 1954 in der Türkei geborener Mann erwirbt im Dezember 2000 mit Einbürgerungsurkunde der beklagten Ausländerbehörde die deutsche Staatsangehörigkeit und legt eine Entlassungsurkunde aus der türkischen Staatsangehörigkeit vor.

Behörde hatte festgestellt, dass der Kläger wieder die türkische Staatsangehörigkeit erlangt hatte

Im September 2013 übermittelt der Sohn des Klägers eine Kopie von Auszügen aus dem türkischen Personenstandsregister aus dem Jahr 2012, aus denen eine Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit des Klägers hervorgeht. Die Ausländerbehörde und die deutsche Botschaft in Ankara halten die Kopien für authentisch. Die Ausländerbehörde fordert den Kläger daraufhin mehrfach auf, eine durch das türkische Generalkonsulat ausgestellte aktuelle Registerauskunft vorzulegen. Dem kommt der Kläger nicht nach. Er erklärt lediglich, keinen Antrag auf Wiedereinbürgerung gestellt zu haben. Vielmehr vermutet er, gegebenenfalls gegen seinen Willen wiedereingebürgert worden zu sein, wie dies beispielsweise bereits bei wehrpflichtigen Männern geschehen sei.

Die Ausländerbehörde stellt dennoch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers fest, da sie § 25 StAG erfüllt sieht. Hiergegen wendet sich der Mann mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht. In seiner Argumentation beruft sich der Kläger auf die Beweislast der Behörde bezüglich der Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit. Die Kopie sieht er als nicht ausreichen an, auch weil das aus ihr ersichtliche Geburtsdatum seines Sohns falsch sei. Ebenfalls führt er an, im Besitz eine PEMBE-Card zu sein, die nur an ehemalige türkische Staatsangehörige ausgestellt wird. Zuletzt legt er zwei türkische Personenstandsregisterauszüge aus zwei Gemeinden aus dem Jahr 2017 vor, aus denen eine Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit nicht hervorgeht.

Diese Auszüge hält die Beklagte für nicht ausreichend und bezweifelt zudem ihre Echtheit. Ferner verweist sie auf die auf dem Auszug vermerkte Angabe „SAG“, die nur bei aktiven Registern verwendet werde, was deutsche Botschaft und türkisches Generalkonsulat bestätigen. Für ein auf Ausbürgerung hinweisendes geschlossenes Register bedarf es nach Ansicht der Ausländerbehörde des Vermerks „KAPALI“.

Da zunächst angerufene Verwaltungsgericht weist die Klage ab

Das Verwaltungsgericht weist die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger nach Auffassung des Gerichts die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt habe. Es entbindet die Behörde auch von der vollständigen Beweislast, das dem nicht so sei. So gäben die türkischen Behörden keine Personenstandsregisterauszüge an deutsche Behörden und Gerichte heraus. Da diese Tatsachen weit in der Sphäre des Klägers liegen, ist zu ihrer Aufklärung einer Mitwirkung des Mannes iSd. § 82 I 1 AufenthG vorausgesetzt. Dieser Mitwirkungspflicht sei der Kläger nicht nachgekommen. Insbesondere sind die vom Kläger vorgelegten Registerauszüge nicht ausreichend, während eine geforderte durch das türkische Generalkonsulat ausgestellte Registerauskunft fehlt. Diese konnte die Behörde auch nicht selbst besorgen. Ebenso obliege es dem Kläger zu beweisen, dass er keinen freiwilligen Antrag auf Wiedereinbürgerung gestellt hat, da solch eine innere Tatsache für die Behörde praktisch nicht beweisbar ist und eine Wiedereinbürgerung des Klägers gegen seinen Willen eine absolute Ausnahme darstellen würde. Das türkische Recht sieht Wiedereinbürgerungen nur auf Antrag vor. Dass sich der Kläger außerdem auf den Standpunktstellt, einen Wiedereinbürgerungsantrag aus Versehen gestellt zu haben, lässt das Gericht nicht gelten. Es nimmt eine grundsätzliche Sorgfaltspflicht bezüglich der Inhaltsprüfung beim Unterschreiben amtlicher Formulare an. Im Ergebnis gibt es der Behörde recht und weist die Klage des Mannes ab.

Der Kläger beantragt daher die Zulassung der Berufung

Hiergegen will er sich wehren und beantragt daher die Zulassung der Berufung. Die Ausländerbehörde beantragen die Nichtzulassung der Berufung.

Urteil des Verwaltungsgerichtshofes München

Verwaltungsgerichtshof sah keinen Zulassungsgrund für die Berufung

Der Verwaltungsgerichtshof München weist den Antrag auf Zulassung der Berufung ab, da kein Zulassungsgrund iSd. § 124a IV 4 VwGO ausreichend dargelegt ist.

Hierzu prüft er zunächst, ob der gängige Zulassungsgrund des ernstlichen Zweifels an der Richtigkeit des Urteils iSd. § 124 II Nr.1 VwGO vorliegt. Solche Zweifel bestünden nur, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Ein schlüssiges Gegenargument ist dann gegeben, wenn der Antragsteller Umstände aufzeigt, die das erstinstanzliche Urteil sehr wahrscheinlich unrichtig werden lassen.

Auch das Berufungsgericht sah Beweislast bei dem türkischen Kläger

Der Kläger beruft sich weiterhin auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 25 StAG, da er die türkische Staatsangehörigkeit nicht erworben habe und ihm die Behörde Gegenteiliges beweisen müsste. Ansonsten wiederholt er seine Argumente aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht weitgehend, die der VGH wiederum mit ähnlichen Argumenten wie das Verwaltungsgericht entkräftet. Genauer geht er allerdings auf die Beweislast der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts ein. Er stellt eine Mitwirkungspflicht des Klägers fest, da erhebliche Anhaltspunkte für den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit bestünden. Zudem sei es nur dem Kläger, nicht aber der Behörde oder dem Verwaltungsgericht möglich, diesbezügliche Auskünfte von den türkischen Behörden zu erhalten. Der VGH weist hierbei nochmals ausdrücklich auf ein gescheitertes Rechtshilfeersuchen der Ausländerbehörde beim türkischen Generalkonsulat hin. Somit stelle der Verweis des Klägers, die Behörde hätte die gewünschten Informationen beim türkischen Generalkonsulat anfordern müssen, keine Darlegung von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils dar. Ferner fragen sich die Richter, warum der Kläger sich die Mühe macht, Registerauszüge aus der Türkei zu besorgen, nicht jedoch aktuelle Registerauszüge beim türkischen Konsulat in Deutschland einzuholen. Solch eine Mitwirkungspflicht sei aus § 37 I 2 StAG iVm. § 82 I 1 AufenthG jedoch gegeben.

Somit habe es keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gegeben

Der VGH München sieht im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt und hält auch die weiteren Berufungsgründe des § 124 II VwGO für nicht einschlägig. Daher lässt er die Berufung nicht zu.

Quelle: VGH München

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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