Ausländerrecht: Sprachanforderungen an Ausländer bei Einbürgerung - MTH Rechtsanwälte Köln
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2379/18, 10.12.2020

Die Einbürgerung Ausländer in den deutschen Staatsverband regelt das Staatsangehörigkeitsgesetz. Dieses setzt hierfür gewisse Anforderungen an den Ausländer voraus, nämlich unter anderem die Vorweisung ausreichender Deutschkenntnisse. Dies ist bei Erwerb des Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form der Fall.

Update: Im August 2021 gab es eine Änderung im Staatsangehörigkeitsrecht, so dass der Terminus „in mündlicher und schriftlicher Form“ gestrichen wurde. § 10 Abs. 4 StAG lautet nunmehr: „Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt“. Somit würde der hier besprochene Fall wohl heute anders entschieden werden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Einbürgerungsbewerber dieses Zertifikat mit Niveau B1 in mündlicher, hingegen aber mit Niveau A2 in schriftlicher Form erworben, weshalb die Einbürgerung verweigert wurde und auch das Verwaltungsgericht nach Erhebung der Klage dies bestätigte. Auf Grund dessen wendete der Kläger sich dem Oberverwaltungsgericht NRW zu, welches seine zulässige Berufung aus denselben Gründen abwies.

Sachverhalt des Falles

Der in Syrien geborene Kläger war syrischer Staatsangehöriger. 1990 reiste er erstmals unter dem Namen C.     P.    in die Bundesrepublik ein und betrieb erfolglos ein Asylverfahren. Im Jahr 1995 wurde er abgeschoben. Mit seiner Ehefrau, einer deutschen Staatsangehörigen, und zwei Kindern reiste er im Jahr 2003 wieder in das Bundesgebiet ein. Am 24. September 2003 erhielt er eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, die nachfolgend mehrfach verlängert wurde. Am 18. Juni 2013 erteilte die Ausländerbehörde der Beklagten dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG.

Wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen erhält der Kläger Erwerbsminderungsrente

Das Gesundheitsamt der Beklagten stellte am 22. November 2010 nach einer Untersuchung fest, dass der Kläger täglich weniger als drei Stunden arbeiten könne. Im Vordergrund der Beschwerdesymptomatik stand ein chronifiziertes depressives Syndrom mit mittelgradiger Ausprägung. Das Gesamtbild sei nicht wesentlich besserungsfähig gewesen, so dass der Kläger nicht in der Lage gesehen wurde, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit auch nur in geringem Umfang nachzugehen. Die aktuellen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit bestünden in dem Ausmaß, dass der Klage voraussichtlich dauerhaft über sechs Monate weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig sein könne.

Seit Juli 2011 erhielt der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Ergänzend bezog er und seine Familienangehörigen Leistungen nach dem SGB II.

Am 2. Juli 2013 stellte der Kläger den schriftlichen Antrag auf Einbürgerung gemäß § 10 StAG.

Dabei legte er der Beklagten die Kopie eines Attestes des Facharztes für Psychiatrie ‑ Psychotherapie – U.T. vom 31. Mai 2013 vor. Der Arzt stellte die Diagnosen mittelgradige reaktive Depression, posttraumatische Belastungsstörung, Dysthymie, einseitiger Verlust der Hand und des Handgelenkes rechts, Tibiafraktur rechts und Osteomyelitis. Der Kläger befand sich seit März 2010 in regelmäßiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die Erkrankungen beruhten auf traumatisierenden Lebensereignissen und einer depressiven Persönlichkeit. Bei einer Explosion einer Granate hatte er seine rechte Hand verloren. Krankheitsbedingt hatte er das Studium in Syrien nicht beenden können. Es bestand ein chronischer Krankheitsverlauf mit erheblichen Schwierigkeiten in einer soziokulturell fremden Umgebung. Aufgrund der Erkrankungen sei er bis zu dem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, an einem entsprechenden Integrations- bzw. Sprachtest teilzunehmen.

Das Ministerium für Inneres und Kommunales das Landes Nordrhein-Westfalen teilte der Beklagten unter dem 15. Oktober 2013 mit, der Kläger habe am 22. Juni 2009 den Verein „J.…“ gegründet und zähle zur politisch-salafistischen Szene im Großraum B1.

Wegen fehlender Entscheidung reicht der Kläger Untätigkeitsklage ein

Am 29. Juni 2015 erhob der Kläger Untätigkeitsklage gegen die Beklagte.

Beklagte lehnt Einbürgerung ab, da dieser islamistische Tendenzen habe

Mit „Ordnungsverfügung“ vom 23. September 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Einbürgerung gemäß §§ 8 ff. StAG ab. Er erfüllte zwar die zeitlichen Mindestvoraussetzungen nach § 10 StAG. Gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bestand aber kein Anspruch auf Einbürgerung, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass der Ausländer Bestrebungen unterstütze oder verfolge oder unterstützt habe, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtet seien. Im Fall des Klägers lägen solche tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Er gehöre zu den Gründungsmitgliedern des Vereins Islamische Gemeinschaft B1. und sei dort der erste Vorsitzende. Er, die Gründungsmitglieder des Vereins und die Sympathisanten gehörten zur politisch-salafistischen Szene im Großraum B1.      . Es bestand nach wie vor der hinreichende Verdacht, dass der Kläger, wenn möglicherweise auch nicht mehr aktiv, allein durch die aktive Mitgliedschaft und Funktion als erster Vorsitzender des Vereins die salafistische Ideologie unterstützte. Er hatte zudem nicht glaubhaft gemacht, sich nunmehr von der Verfolgung oder Unterstützung der Ziele der Organisation abgewandt zu haben. Zudem hatte er die ausreichenden Sprachkenntnisse und die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nicht nachgewiesen.

Am 21. Oktober 2015 hatte der Kläger die vorliegende Klage erhoben und am 15. Dezember 2015 die Untätigkeitsklage zurückgenommen.

Im vorliegenden Klageverfahren hatte der Kläger weitere ärztliche Unterlagen zum Beleg seiner gesundheitlichen Einschränkungen vorgelegt.

Am 27. Januar 2018 hatte der Kläger an der Volkshochschule F. den Deutsch-Test für Zuwanderer abgelegt, mit dem er das Gesamtergebnis A2 erreichte. Die Teilprüfungen wurden wie folgt bewertet: Hören/Lesen A2 (32 Punkte), Schreiben A2 (14 Punkte), Sprechen B1 (85 Punkte).

Kläger legt Attest vor, dass er gesundheitlich nicht in der Lage sei, ausreichende Deutschkenntnisse zu erwerben

Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, an einem Deutschkurs teilzunehmen, so dass der Ausnahmetatbestand nach § 10 Abs. 6 StAG gegeben sei. Von den Voraussetzungen der ausreichenden Sprachkenntnisse und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sei abzusehen, da er sie wegen der körperlichen und seelischen Krankheiten nicht erfüllen konnte. Er hatte sich im Rahmen der erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen einem Sprachtest unterzogen. Sprachlich werde er sogar auf der Stufe B1 eingestuft. Bezüglich des Lesens und Schreibens fehle ihm jeweils nur ein Punkt zum B1-Zertifikat. Hinreichende Sprachkenntnisse habe er damit nachgewiesen. Die Stellungnahme des Innenministeriums aus 2013 sei bereits zwei Jahre alt. Zudem träfen die Vorwürfe wegen Unterstützung angeblich undemokratischer Bestrebungen nicht zu. Da es keine Nachweise für seine „Bestrebungen“ in der Vergangenheit gab, müsse er erst recht keine Nachweise für ein Abwenden erbringen.

Der Kläger beantragte, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung des Städteregionsrats der Beklagten vom 23. September 2015 zu verpflichten, ihn gemäß § 10 StAG in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Sie hatte vorgetragen, anhand der eingereichten Atteste könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die sprachlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Dem Gutachten des Gesundheitsamtes vom 23. August 2017 sei zu entnehmen, dass es sein Gesundheitszustand zuließ, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben. Die Sprachprüfung könne auch ohne vorherigen Besuch eines Kurses abgelegt werden. Bezogen auf die verfassungsfeindlichen Bestrebungen lägen bislang keinerlei Hinweise dafür vor, dass der Kläger sich von den damaligen Bestrebungen abgewandt hatte.

Verwaltungsgericht weist Klage ab, Kläger legt Berufung ein

Mit dem angefochtenen Urteil hatte das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hatte es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe die für eine Einbürgerung nach § 10 StAG erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachgewiesen. Von dieser Anforderung könne auch nicht aufgrund der vorgelegten ärztlichen Atteste abgesehen werden. Ob der Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG im Fall des Klägers erfüllt sei, könne offen bleiben.

Am 20. Juli 2018 hatte der Kläger bei dem Akademischen Verein zu F1. e. V. in B1.      erneut den Deutsch-Test für Zuwanderer abgelegt und nunmehr das Gesamtergebnis B1 erreicht. Die Teilprüfungen wurden wie folgt bewertet: Hören/Lesen B1 (41,0 Punkte), Schreiben A2 (11 Punkte), Sprechen B1 (86,5 Punkte).

Auf den vom Kläger gestellten Antrag hatte der Senat die Berufung mit Beschluss vom 8. August 2019 nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung trug der Kläger im Wesentlichen vor: Seine ordentlichen Deutschkenntnisse habe er durch seine deutsche Ehefrau und Kinder sowie durch das langjährige Leben in Deutschland erworben. Aufgrund der multiplen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowohl auf körperlichem als auch psychischem Gebiet sei ihm die Absolvierung eines Sprachkurses nicht möglich gewesen. Insoweit werde auf die vorgelegten ärztlichen Atteste vom 12. und 21. Dezember 2017 sowie auf die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung vom 23. August 2017 verwiesen. Wegen seiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen und der anerkannten Schwerbehinderung lägen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG vor. Nötigenfalls hätte hierzu ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Bei einem neuerlichen Sprachtest habe er nunmehr das Zertifikat Deutsch B1 erlangt. Das Teilergebnis A2 in „Schreiben“ sei nach den Richtlinien für den Sprachtest unschädlich. Damit habe er die ausreichenden Deutschkenntnisse für die Einbürgerung nachgewiesen. Er habe entgegen dem Vortrag der Beklagten keine extremistisch-salafistische Orientierung. Anderslautende Unterstellungen entbehrten einer Tatsachengrundlage.

Der Kläger beantragte, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Sie schloss sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und trug ergänzend vor, der Kläger habe mit den vorgelegten Attesten in keiner Weise eine Kausalität zwischen seinen Erkrankungen und der Fähigkeit zum Ablegen eines Sprachtests belegt. Einer Einbürgerung des Klägers stehe zudem der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen. Insoweit nehme sie auf ihre streitgegenständliche „Ordnungsverfügung“ und ihre erstinstanzlichen Schriftsätze Bezug.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW:

Die zulässige Berufung des Klägers wurde vom OVG NRW als unbegründet abgewiesen. Dessen zu Folge hatte das Verwaltungsgericht seine Klage zu Recht abgewiesen und er Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Einbürgerung nach § 10 StAG. Der als „Ordnungsverfügung“ bezeichnete Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. September 2015 sei rechtmäßig und hatte ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Streitgegenstand des Verfahrens war auf die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG beschränkt.

Die Einbürgerung des Klägers scheiterte daran, dass der Kläger nicht über die notwendigen ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache verfügte (dazu I.). Von dieser Einbürgerungsvoraussetzung konnte auch nicht wegen der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen abgesehen werden (dazu II.).

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG setzt die Einbürgerung eines Ausländers voraus, dass dieser über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Diese Voraussetzungen liegen nach § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt.

Der Kläger jedoch erfüllte diese Anforderungen nicht. Nach den Ergebnissen des zuletzt am 20. Juli 2018 abgelegten Deutsch-Tests für Zuwanderer fehlte es an den notwendigen Sprachkenntnissen auf B1-Niveau „in schriftlicher Form“, auch wenn dem Kläger aufgrund dieses Tests ein „Gesamtergebnis B1“ bescheinigt wurde (dazu 1.). Der Kläger hatte auch nicht anderweitig die gesetzlich erforderlichen Deutschkenntnisse nachgewiesen (dazu 2.).

Mit dem am 20. Juli 2018 abgelegten Deutsch-Test für Zuwanderer hatte der Kläger im Fertigkeitsbereich „Hören/Lesen“ die Kompetenzstufe B1, im Fertigkeitsbereich „Schreiben“ hingegen lediglich die Kompetenzstufe A2 erreicht. Damit hatte er das von § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG vorausgesetzte B1-Niveau allenfalls im passiven Teil des schriftsprachlichen Bereichs („Lesen“) erreicht, im aktiven Teil des schriftsprachlichen Bereichs („Schreiben“) hingegen nicht.

Die unzureichenden Schreibfertigkeiten führten dazu, dass der Kläger den Anforderungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG entsprechende Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen hatte. Denn ein Ausländer, erfüllt die für die Anspruchseinbürgerung maßgeblichen Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in schriftlicher Form mit dem Testergebnis nur dann, wenn er die Kompetenzstufe B1 sowohl im Fertigkeitsbereich „Hören/Lesen“ als auch im Fertigkeitsbereich „Schreiben“ erreicht hat.

Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen (GER; englisch: Common European Framework of Reference for Languages, CEFR), auf den § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG abstellt, ist eine umfangreiche Empfehlung für Sprachenlernende und -lehrende zu Spracherwerb, Sprachanwendung und Sprachkompetenz. Der Referenzrahmen wurde im Jahre 2001 vom Europarat als Standard zur Evaluierung der Sprachkompetenz empfohlen. Der GER sieht sechs Sprachniveaus vor, die er den drei Gruppen „Elementare Sprachverwendung“ (A1, A2), „Selbständige Sprachverwendung“ (B1, B2) und „Kompetente Sprachverwendung“ (C1, C2) zuordnet (Vgl. http://www.goethe.de/Z/50/commeuro/303.htm; in englischer Sprache: https://rm.coe.int/1680459f97, S. 24 (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2020)).

Die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 GER) in mündlicher und schriftlicher Form durch den Erwerb des Zertifikats sind erfüllt, wenn die Prüfungsleistung den Bewertungsmaßstäben genügt, die schon im Zeitpunkt der Verabschiedung des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes an den Erwerb des Zertifikats Deutsch B1 angelegt wurden. Die mit dem letzten Deutsch-Test für Zuwanderer erbrachte Prüfungsleistung des Klägers genügte diesen Anforderungen nicht (dazu a). Das Ergebnis dieses Tests entsprach auch nicht den Anforderungen, die sich unmittelbar aus dem GER für die Kompetenzstufe B1 und sämtliche Fertigkeitsbereiche (Verstehen, Sprechen, Schreiben) ergeben (dazu b).

Sowohl der Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG als auch die zugrunde liegenden Gesetzesmaterialien und die Gesetzessystematik sprechen dafür, dass der Gesetzgeber auf die Bewertungsmaßstäbe abstellen wollte, die seinerzeit bereits nach der u. a. vom Goethe-Institut und der telc gGmbH erarbeiteten Konzeption des Zertifikats Deutsch B1 für dessen Erwerb angelegt wurden.

Die Vorschrift stellt ausdrücklich auf die „Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch“ ab. Auch die Gesetzesbegründung zum EU-Richtlinienumsetzungsgesetz stellt darauf ab, dass „die Anforderungen an ausreichende Sprachkenntnisse auf der Grundlage des Zertifikats Deutsch [definiert]“ werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung (Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union), BT-Drs. 16/5065 vom 23. April 2007, S. 229).

Weitergehende Hinweise auf das Gesetzesverständnis lassen sich einer Stellungnahme der Bundesregierung zu einem ‑ letztlich gescheiterten ‑ Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes entnehmen, der vor dem Entwurf des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes eingebracht worden war und eine abweichende Fassung des § 10 Abs. 4 StAG vorsah (Satz 1: „Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer über mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse, orientiert am Sprachniveau B 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens, verfügt; der Nachweis ist in der Regel durch einen mündlichen und schriftlichen Sprachtest zu erbringen.“). In dieser Stellungnahme heißt es:

„Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz wird von der Bundesregierung wegen der Formulierung „orientiert am Sprachniveau B 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens“ abgelehnt. Die Formulierung ist im Gegensatz zum Regierungsentwurf, der eindeutig auf das „Zertifikat Deutsch“ (B 1 GER) abstellt, unpräzise und lädt daher weiterhin zu unterschiedlichen Auslegungen und Anwendungsmöglichkeiten durch die ausführenden Länderbehörden ein. Dadurch würde der bisher unbefriedigende Zustand fortgeschrieben, dass derzeit in den Ländern ein unterschiedliches Niveau bei der Überprüfung der deutschen Sprachkenntnisse der Einbürgerungsbewerber zugrunde gelegt wird (vgl. Übersicht von Dr. Günther Renner in ZAR 11/12/2002, S. 426). Bereits die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13. Dezember 2000 hatte in den „Anforderungen des Zertifikats Deutsch“ den geeigneten Maßstab für die Überprüfung der ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse gesehen (vgl. Nr. 86.1.2 StAR-VwV). Dennoch hatten die Innenminister und -senatoren der Länder für ihren Zuständigkeitsbereich unterschiedliche Prüfverfahren verfügt, die faktisch dazu geführt haben, dass für Einbürgerungen eben nicht bundesweit dasselbe Sprachniveau verlangt wird. Auch die Rechtsprechung konnte in mehreren Entscheidungen zu deutschen Sprachkenntnissen von Einbürgerungsbewerbern keine endgültige Klarheit schaffen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 5 C 8.05). Eine gesetzliche Regelung in diesem Punkt muss daher unmissverständlich und eindeutig sein. Dies trifft auf die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung nicht zu. So ist durch den Entwurf des Bundesrates nicht sichergestellt, dass eine wesentliche Unterschreitung des Sprachniveaus B 1 ausgeschlossen ist – wie in der Begründung behauptet wird. Vielmehr eröffnet der Bundesratsentwurf durch die Wortwahl „orientiert an B 1“ den Ländern bei der Prüfung von Deutschkenntnissen eine Bandbreite, die zwischen dem Sprachniveau A 2 und B 2 liegt. Innerhalb dieser Bandbreite gibt es bereits erhebliche Unterschiede beim Leseverstehen, Hörverstehen und beim schriftlichen Ausdruck. Ein unterschiedliches Sprachniveau in den einzelnen Ländern bedeutet jedoch eine Ungleichbehandlung der Einbürgerungsbewerber. Der Regierungsentwurf legt dagegen eindeutig das Sprachniveau B 1 GER zugrunde. Die Überprüfung dieses Sprachniveaus, das mit dem Zertifikat Deutsch bescheinigt wird, ist ein klares Kriterium, an dem die „ausreichenden Sprachkenntnisse“ objektiv gemessen werden können. Zudem werden nach dem Aufenthaltsgesetz und der Integrationskursverordnung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis von einem Ausländer ebenfalls „ausreichende Sprachkenntnisse“ auf dem Sprachniveau B 1 verlangt (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 IntV). Ein für die Erteilung eines Daueraufenthaltstitels gefordertes Sprachniveau kann jedoch bei der Einbürgerung aus gesetzessystematischen und integrationspolitischen Gründen nicht unterschritten werden (vgl. Anm. von Prof. Kay Hailbronner zum Urteil des BVerwG v. 20. Oktober 2005 in JZ 4/2007, S. 201).“ (BT-Drs. 16/5107 vom 25. April 2007, S. 13.)

Die Herausstellung des Zertifikats Deutsch als ein „klares Kriterium“ für die objektive Erfassung ausreichender Sprachkenntnisse deutet, auch im Sinne einer angestrebten eindeutigen verwaltungspraktischen Handhabung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG, darauf hin, dass das Erfüllen der Anforderungen für den Erwerb des Zertifikats Deutsch B1 ‑ die sich aus der dafür erarbeiteten Konzeption ergaben ‑ ausschlaggebend für das Bejahen der Voraussetzung sein sollte.

Davon ausgehend hatte der Kläger den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse mit dem am 20. Juli 2018 abgelegten Deutsch-Test für Zuwanderer nicht erbracht. Denn jedenfalls wenn ‑ wie hier ‑ nicht das Zertifikat Deutsch erlangt wurde, sondern der andersartige Deutsch-Test für Zuwanderer abgelegt worden ist, können Schreibleistungen unterhalb des B1-Niveaus nicht durch bessere Leistungen im Lesen ausgeglichen werden, sodass die Kompetenzen im gesamten schriftsprachlichen Bereich den von § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG normierten Anforderungen (noch) entsprechen.

Die Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 gehörte bereits seit dem 1. Januar 2005 zu dem am Ende des Integrationskurses (§ 43 AufenthG) abzulegenden Abschlusstest (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung – IntV) vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370)). Das Zertifikat Deutsch B1 stellte sich mithin bei Verabschiedung des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes als ein eingeführtes Mittel zum Nachweis der von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG vorausgesetzten ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache dar (vgl. auch § 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).

Das Zertifikat Deutsch B1 war, wie sich aus einem Übungssatz für Integrationskurse aus dem Jahr 2007 ergibt, (https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Integrationskurse/Kurstraeger/uebungssatz-pruefung-zertifikat-deutsch-pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=5 (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2020)), von den an der Entwicklung beteiligten Sprachinstituten so konzipiert, dass die Prüfungselemente „Leseverstehen“ (max. 75 Punkte), „Sprachbausteine“ (max. 30 Punkte), „Hörverstehen“ (max. 75 Punkte) und „Schriftlicher Ausdruck (Brief)“ (max. 45 Punkte) in das „Teilergebnis I: Schriftliche Prüfung“ mit einer Höchstpunktzahl von insgesamt 225 einflossen, während die „Mündliche Prüfung“ das „Teilergebnis II“ mit einer maximalen Punktzahl von 75 bildete (S. 33). Um die Prüfung zu bestehen, waren sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung jeweils 60% der möglichen Höchstpunktzahl zu erreichen. Dies entsprach 135 Punkten in der schriftlichen und 45 Punkten in der mündlichen Prüfung (S. 34).

Folge dieses Bewertungssystems, das in den aktuellen Prüfungsunterlagen der telc gGmbH fortgeführt wird, (vgl. den Übungstest 1 zum Zertifikat Deutsch B1 in der 13. Auflage 2020, S. 39 f.; https://www.telc.net/pruefungsteilnehmende/sprachpruefungen/pruefungen/download.html?type=5555&tx_telclangtest_render%5Bcontent%5D=237&cHash=f59ec4dad4dee63166ce3a8c5676401c (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2020)), bedeutete dies, dass die schriftliche Prüfung etwa auch dann bestanden werden konnte, wenn das Prüfungselement „Schriftlicher Ausdruck (Brief)“ mit 0 Punkten bewertet wurde, sofern der Teilnehmer die erforderliche Punktzahl (135) in den anderen drei Teilbereichen erzielte.

Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber andersartige Ausgleichsregelungen in einem abweichenden Sprachprüfungswerk, das ‑ wie der Deutsch-Test für Zuwanderer ‑ erst später eingeführt wurde, gleichsam im Vorhinein in seinen legislativen Willen aufgenommen hätte.

Erst nach der Verabschiedung des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007, nämlich durch die Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2787) ist § 17 Abs. 1 IntV dahingehend geändert worden, dass der Integrationskurs nunmehr durch „den skalierten Sprachtest ‚Deutsch-Test für Zuwanderer‘ abgeschlossen wird, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist“.

Der Deutsch-Test für Zuwanderer unterscheidet sich von dem Zertifikat Deutsch B1 nicht unerheblich. So ist er etwa an die sprachlichen Bedürfnisse von Immigranten angepasst, (vgl. https://www.sprachtest.de/weitere-themen/deutsch-test-fuer-zuwanderer-dtz (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2020)), und zielt vor allem, anders als das Zertifikat Deutsch, als skalierter Test auf die Prüfung zweier Kompetenzstufen (A2 und B1). (Vgl. dazu auch das auf den Internetseiten des Goethe-Instituts veröffentlichte Interview aus Juni 2009 mit der Projektleiterin der Entwicklung des Deutsch-Tests für Zuwanderer (https://www.goethe.de/lhr/prj/daz/uen/dfz/de5112061.htm; zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2020)).

§ 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses (Integrationskurstestverordnung ‑ IntTestV) vom 9. April 2013 (BGBl. I S. 801) sieht vor, dass „die Kompetenzstufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht [ist], wenn in dem Fertigkeitsbereich ‚Sprechen‘ sowie in mindestens einem der Bereiche ‚Hören/Lesen‘ oder ‚Schreiben‘ die Kompetenzstufe B1 erreicht ist“. Diese Bewertungsmaßgabe spiegelt sich auch in den einschlägigen Testunterlagen wider (Deutsch-Test für Zuwanderer, Modelltest 1, 1. Auflage 2009, S. 38, Tabelle unter der Überschrift Zertifikat B1 (https://www.telc.net/fileadmin/user_upload/dtz-uebungstest.pdf; zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2020)).

Danach lautet das Gesamtergebnis etwa auch dann auf B1, wenn in den Bereichen „Sprechen“ und „Hören/Lesen“ jeweils B1 attestiert, in „Schreiben“ aber nicht einmal A2-Niveau erreicht wurde. Diese – erhebliche ‑ Erleichterung für Absolventen des Deutsch-Tests für Zuwanderer hat zwar Ähnlichkeiten mit den oben dargestellten Möglichkeiten, die schriftliche Prüfung für das Zertifikat Deutsch B1 trotz (für sich gesehen) unzureichender Leistungen im Bereich „Schriftlicher Ausdruck“ zu bestehen. Gleichwohl kann der Deutsch-Test für Zuwanderer mit dem ihm zugrunde liegenden Bewertungssystem (einschließlich der Erleichterung für den Fertigkeitsbereich Schreiben) nicht als inhaltsgleiche Fortführung des Sprachprüfungswerks angesehen werden, welches der Gesetzgeber des § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG im Blick hatte; das schließen die deutlichen Abweichungen zum Zertifikat Deutsch B1 aus. Die entsprechende Änderung des § 17 Abs. 1 IntV hatte der Gesetzgeber nicht in das Staatsangehörigkeitsgesetz übernommen, sondern es in § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG bei dem Verweis auf die Erfüllung der Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch belassen.

Die mit dem letzten Deutsch-Test für Zuwanderer erbrachte Prüfungsleistung des Klägers entsprach auch nicht den Anforderungen, die sich unmittelbar aus dem GER für die Kompetenzstufe B1 und die dort genannten Fertigkeitsbereiche (Verstehen, Sprechen, Schreiben) ergaben. Mit der Bezugnahme auf die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1) soll letztlich sichergestellt werden, dass die sprachlichen Fähigkeiten dem Niveau B1 des GER entsprechen. Die mit der Gesetzesbegründung zum EU-Richtlinienumsetzungsgesetz in Bezug genommenen „Anregungen der IMK vom Mai 2006“, (vgl. BT-Drs. 16/5065 vom 23. April 2007, S. 229), zielten auf ein „Beherrschen der deutschen Sprache, orientiert am Sprachniveau B1 des gemeinsamen europäischen Sprachrahmens, was durch einen schriftlichen und mündlichen Sprachtest nachzuweisen ist“.

(Anregungen aus der 180. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 5. Mai 2006 zu Nr. 7 (Integration und Einbürgerung), II. (Einbürgerung); https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/06-05-05/06-05-05-2-beschluesse.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2020)).

Das Referenzniveau B1 definiert der GER folgendermaßen:

„Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.“

Weitere niveaubezogene Definitionen sieht der GER für die Bereiche Verstehen, Sprechen und Schreiben vor (vgl. http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm; in englischer Sprache: https://rm.coe.int/1680459f97, S. 24 ff. (zuletzt abgerufen am 9.Dezember 2020)).

Die für die Stufe B1 im Bereich „Schreiben“ definierten Anforderungen („Ich kann über Themen, die mir vertraut sind oder mich persönlich interessieren, einfache zusammenhängende Texte schreiben. Ich kann persönliche Briefe schreiben und darin von Erfahrungen und Eindrücken berichten.“) gehen deutlich über diejenigen hinaus, die für die niedrigere Stufe A2 gelten („Ich kann kurze, einfache Notizen und Mitteilungen schreiben. Ich kann einen ganz einfachen persönlichen Brief schreiben, z. B. um mich für etwas zu bedanken.“) (https://www.goethe.de/Z/50/commeuro/303.htm; in englischer Sprache: https://rm.coe.int/1680459f97, S. 26 (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2020)).

Erreicht der Testteilnehmer im Bereich Schreiben nur das Niveau A2, genügte dies nicht den solchermaßen definierten Anforderungen für die höhere Stufe B1. Dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG nach müsse der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch auf dem Niveau B1 sowohl in mündlicher als auch in schriftlicher Form erfüllen. Es reichte demnach nicht, wenn seine Sprachkenntnisse nur in einem dieser beiden Bereiche dieses Niveau erreichen (Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 ‑ 5 C 8.09 ‑, NVwZ 2010, 1502, juris, Rn. 15, m. w. N.).

Hierbei sind die Fertigkeiten „Sprechen“ und „Hören“ den mündlichen, und „Schreiben“ sowie „Lesen“ den schriftlichen Sprachkenntnissen zuzuordnen. Der Deutsch-Test für Zuwanderer fasst wie der GER die Fertigkeiten „Hören“ und „Lesen“ in einem Bereich zusammen („Hören/Lesen“ bzw. „Verstehen“). Wird in dem Fertigkeitsbereich „Schreiben“ lediglich das Niveau A2 erreicht, fehlt es demnach in einem zentralen Kompetenzfeld der schriftsprachlichen Fähigkeiten, an den von § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG vorausgesetzten Kenntnissen auf B1-Niveau.

Soweit in einem auf den 19. Juli 2019 datierten Referentenentwurf für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes und anderer Gesetze (https://fluechtlingsrat-berlin.de/wp-content/uploads/bmi_refe_4stagaendg.pdf (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2020)), im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Änderung des § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG,

(vgl. S. 6 des Entwurfs: „In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ‚der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt‘ durch die Wörter ‚die Kenntnisse der deutschen Sprache dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen‘ ersetzt.“), darauf verwiesen wird, „dass der Nachweis schriftsprachlicher Kompetenz nicht ausschließlich im Prüfungsteil ‚Schreiben‘ erfolgt, sondern auch im Teil ‚Hören/Lesen‘ schriftsprachliche Kenntnisse im Fertigkeitsbereich ‚Leseverstehen‘ beziehungsweise ‚schriftliche Rezeption‘ erhoben und diese zudem in schriftlicher Form geprüft werden“ (S. 24 des Entwurfs), stellen die Anforderungen des GER im Bereich „Schreiben“ auf kreative Fertigkeiten des schriftlichen Ausdrucks ab, die von den angesprochenen anderen Bereichen nicht erfasst werden und die auch nicht allein durch die „schriftliche Form“ der insoweit erbrachten Prüfungsleistungen gleichsam „mitgeprüft“ werden.

Es lag auch kein anderweitiger ausreichender Nachweis der von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 StAG vorausgesetzten Deutschkenntnisse vor. Die in Nr. 10.1.1.6 VAH-StAG angesprochenen Nachweisalternativen zum Sprachtest für Zuwanderer bzw. Zertifikat Deutsch (B1 GER) knüpfen an eine deutschsprachige Schul- oder Hochschulausbildung an, die der Kläger nicht vorweisen konnte. Auch im Übrigen hatte der Kläger die geforderten Deutschkenntnisse auf B1-Niveau insbesondere in schriftlicher Form nicht nachgewiesen.

Von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG war auch nicht nach § 10 Abs. 6 StAG wegen der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen abzusehen. § 10 Abs. 6 StAG verpflichtet zu einem Absehen von dieser Voraussetzung, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG komme es nur auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag ‑ bzw. in einem Gerichtsverfahren bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ‑ an. Unerheblich ist daher, ob der Einbürgerungsbewerber die geforderten Kenntnisse zu einem früheren Zeitpunkt hätte erwerben können (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 10 C 2.14 -, BVerwGE 149, 387, juris, Rn. 12 ff.).

Eine tatsächlich vorliegende Krankheit oder Behinderung ist jedoch nur beachtlich, wenn sie den Einbürgerungsbewerber daran hindert, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG in vollem Umfang zu erfüllen. Das Kausalitätserfordernis erfordert eine umfassende Bewertung des Grads der Behinderung und ihrer (möglichen bzw. wahrscheinlichen) Auswirkungen auf die Fähigkeit, die für die Einbürgerung erforderlichen sprachlichen und staatsbürgerlichen Kenntnisse zu erwerben. Nicht erforderlich ist, dass die Krankheit oder die Behinderung die alleinige Ursache für das Unvermögen sind, die erforderlichen sprachlichen und staatsbürgerlichen Kenntnisse zu erwerben; sie müssen jedoch die wesentliche (Mit-) Ursache sein (VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 12. November 2014 ‑ 1 S 184/14 -, juris, Rn. 29; Berlit, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: August 2020, § 10 StAG Rn. 405.).

Dabei obliegt es dem Einbürgerungsbewerber aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 AufenthG, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 6 StAG hinreichend substantiiert darzulegen. Beruft er sich auf ein krankheitsbedingtes Unvermögen, so muss dies regelmäßig durch ein fachärztliches Attest nachgewiesen werden. Aus dem Attest muss sich nachvollziehbar mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt, insbesondere inwieweit sie die Fähigkeit des Einbürgerungsbewerbers zum Erlernen der deutschen Sprache beeinträchtigt. Zu den mitzuteilenden ärztlichen Erkenntnisgrundlagen gehören insbesondere Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die vom Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2017 – 19 E 162/17 -, juris, Rn. 4 f., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Mai 2018 – 12 S 1666/17 -, juris, Rn. 6).

Nach diesen Maßgaben hatte der Kläger nicht dargelegt, dass er gegenwärtig aus einem in § 10 Abs. 6 StAG aufgeführten Grund außerstande ist, die Einbürgerungsvoraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 zu erfüllen.

Den vorgelegten fachärztlichen Attesten aus dem Jahr 2017 war nicht zu entnehmen gewesen, dass der Kläger wegen seiner multiplen Erkrankungen bzw. Behinderungen nicht in der Lage war, seine bestehenden Deutschkenntnisse zu erweitern, um die Feststellung des Sprachniveaus B1 des GER in allen maßgeblichen (mündlichen und schriftlichen) Fertigkeitsbereichen zu ermöglichen. Dies hatte das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Urteil vom 7. Mai 2018 (S. 12 ff.) zutreffend ausgeführt. Darauf nahm der Senat Bezug. Aus dem Berufungsvorbringen des Klägers ergab sich nicht, dass es dem Kläger gegenwärtig krankheits- oder behinderungsbedingt unmöglich gewesen sei, die notwendigen (weiteren) Sprachkenntnisse zu erwerben. Der Kläger wiederholte hierzu im Wesentlichen lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag. Aktuelle fachärztliche Atteste, die Grundlage für eine abweichende Würdigung sein könnten, hatte er nicht vorgelegt.

Kommt der Einbürgerungsbewerber ‑ wie hier ‑ seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, fordert auch der Grundsatz der Amtsermittlung keine weitere gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts. Denn die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.

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