Ausländerrecht: Weigert sich die Behörde die Einbürgerung vorzunehmen, kann man nach einiger Zeit Untätigkeitsklage einreichen - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Ausländerrecht
Veröffentlicht:
Aktualisiert am:
von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Saarlouis, 23.06.2017, Az. 2 K 1999/15

Möchte ein Ausländer eingebürgert werden, muss er zunächst einige Voraussetzungen erfüllen. Dies legen das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) und das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) fest. Darüber hinaus darf auch nichts explizit gegen die Einbürgerung sprechen. In § 11 S. 1 Nr. 1 StAG ist beispielsweise festgelegt, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen zum Ausschluss der Einbürgerung führen. Die Verfassungsfeindlichkeit muss auch nicht bewiesen werden. Es reicht aus, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Verfassungsfeindlichkeit rechtfertigen. Wann dies also wirklich angenommen werden kann ist nicht immer klar. Ob eine langzeitige verfassungsfeindliche Aktivität Voraussetzung ist oder bereits das einmalige Konsumieren verfassungsfeindlicher Inhalte, ist nicht detailliert vorgeschrieben.

Behörde ragiert nicht, was kann ich machen

Im nachstehenden Urteil hat das Verwaltungsgericht Saarlouis klargestellt, dass ein Facebook-Foto mit einem Salafisten-Prediger und das zusätzliche zeigen das Tauhid-Fingers noch nicht grundsätzlich die Annahme rechtfertigen, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Einbürgerung eines kosovarischen Einbürgerungsbewerbers wurde wegen terroristischer Bestrebungen abgelehnt

Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um das Vorliegen eines Ausschlussgrundes der Einbürgerung. Kläger ist ein Einbürgerungsbewerber.

Der aus dem Kosovo stammende Einbürgerungsbewerber lebt seit 1991 in Deutschland und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis.

Er stellt im Jahr 2013 einen Einbürgerungsantrag und reicht hierfür unter anderem eine Bescheinigung nach, in der die Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit bestätigt wird.

Allerdings erhält der Beklagte im November 2015 Informationen vom Landesamt für Verfassungsschutz, nach denen der Mann salafistische Bestrebungen verfolge. Dies habe die Auswertung seines Facebook-Profils ergeben. Er hatte 2013 ein Bild gepostet, auf dem er mit einem salafistischen Prediger zu sehen ist und den auch von Salafisten gebrauchten Tauhid-Finger zeigt. Daraus wird eine Einbindung des Mannes in salafistische Strukturen geschlossen. Noch bevor die Behörde den Mann über diese Erkenntnisse informiert, erhebt er die Untätigkeitsklage auf Einbürgerung gegen den Beklagten.

Als ihm die Salafismusvorwürfe mitgeteilt werden, erklärt der Mann, keine einbürgerungsschädlichen Verhaltensweisen praktiziert zu haben. Er erklärt das Zustandekommen des Fotos so, dass er sich näher mit dem Islam beschäftigen wollte und auch einmal einen Prediger live sehen wollte. Das Foto selbst habe keine größere Bedeutung für ihn und von der Interpretation des erhobenen (Tauhid-)Fingers als verfassungsfeindliche Geste habe er nichts gewusst. Viel mehr sei die Geste eine im Islam gängige, ähnlich der Bekreuzigung der Christen. Auch habe sie 2013 noch nicht in der Kritik gestanden, da es den IS noch nicht gegeben habe. Jedenfalls habe der Kläger selbst nie verfassungsfeindliche Bestrebungen gehabt und solche könnten nicht an einem Bild festgemacht werden. Der Verfassungsschutz bestätigt, dass keine weiteren Erkenntnisse vorliegen, der Prediger selbst jedoch einem salafistischen Netzwerk zuzuordnen sei.

Distanzierung des Klägers sei nach Ansicht der Behörde nicht erfolgt

Daraufhin wird der Einbürgerungsantrag im Juli 2016 abgelehnt. Zur Begründung wird angeführt, dass eine Einbürgerung nach § 11 S. 1 Nr. 1 StAG aufgrund verfassungsfeindlicher Bestrebungen zwingend ausgeschlossen sei. Es glaubt dem Mann nicht, die Verfassungsfeindlichkeit des Predigers nicht erkannt zu haben. Durch das Hochladen eines Fotos mit ihm bei Facebook habe er sich öffentlichkeitswirksam und nachhaltig als Anhänger und Unterstützer präsentiert. Auch das Zeigen des Tauhid-Fingers sei nicht als Ausübung der Glaubensfreiheit zu verstehen. Viel mehr sei auch der IS 2013 schon bekannt gewesen und das Zeigen daher als Unterstützung zu verstehen.

Eine Distanzierung davon sei nicht erfolgt, der bloße Zeitablauf von nur drei Jahren reiche hierfür nicht aus.

Kläger reicht Klage auf Einbürgerung ein

Die von dem Mann erhobene Klage richtet sich darauf, den Beklagten zu seiner Einbürgerung zu verpflichten. Er führt zu dem Vorwurf des Fingerzeigs noch aus, dass er auf einem anderen Foto im Rahmen einer Boxgala eine geballte Faust zeige. Beide Fotos seien jeweils im Rahmen eines Events entstanden und dürften daher nicht anders bewertet werden.

Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage unter Verweis auf den Ausschließungsgrund der Einbürgerung.

Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis

Verwaltungsgericht verurteilt Einbürgerungsbehörde zur Einbürgerung

Das VG Saarlouis hält die zulässige Klage für begründet und verpflichtet den Beklagten zur Einbürgerung des Mannes. Es spricht ihm einen Anspruch nach § 10 I StAG zu, da der Ausschlussgrund des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG nicht greife.

Zunächst stellt das Gericht fest, dass die Voraussetzungen der Einbürgerung nicht bezweifelt wurden, sondern nur das Vorliegen des Ausschlussgrundes strittig war. Dieser läge nach § 11 S. 1 Nr. 1 StAG vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt (hat) oder unterschützt (hat), die gegen die freiheitliche-demokratische Grundordnung […] gerichtet sind […], es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung  derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Anschließend definiert es Verfolgen als das eigene Hinwirken auf die Ziele der Bestrebung. Auch definiert es Unterstützen als das Mitwirken an einem fremden Hinwirken auf diese Ziele. Als Beispiel nennt es finanzielle Unterstützung oder die Teilnahme an verfassungsfeindlichen Aktivitäten. Es nimmt auch an, dass der Prediger verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt.

Gericht konnte keine terroristischen Bestrebungen des Klägers erkennen

Dass der Mann solche Bestrebungen persönlich verfolgt hat, kann das Gericht allerdings nicht erkennen. Es ist nicht davon überzeugt, dass die salafistische Ausrichtung des Predigers für ihn erkennbar war und rechnet ihm das Verhalten des Predigers deshalb nicht zu. Viel mehr glaubt es dem Mann, dass er sich im Internet lediglich über den Islam informieren wollte und so auf den Prediger gestoßen ist. Dass er sich mit ihm fotografieren ließ und dabei den Tauhid-Finger zeigt, tut das Gericht als Naivität ab. Es geht davon aus, dass sich der Mann einer weiteren Bedeutung und dahingehenden Interpretationen nicht bewusst war.

Darüber hinaus führt es aus, dass man bei angenommenen salafistischen Bestrebungen des Mannes von einer diesbezüglichen Abwendung ausgehen muss. Hierzu stellt das Gericht zunächst klar, dass an den Nachweis der Abwendung keine höheren Anforderungen gestellt werden dürfen, als an den Ausschlussgrund selbst. Je stärker das verfassungsfeindliche Verhalten also war, desto mehr muss dafür getan werden, dass eine Abwendung davon glaubhaft ist. Es muss äußerlich erkennbar sein, dass sich seine innere Einstellung wirklich positiv verändert hat und eine Veränderung nicht etwa nur für das Einbürgerungsverfahren vorgetäuscht wird.

Kläger habe sich persönlich geändert und seine Veränderung glaubhaft gemacht

Im Fall des Klägers stellt das Gericht zunächst fest, dass er die Klage auf Einbürgerung bereits vor der Mitteilung, beim Verfassungsschutz bekannt zu sein, erhoben hat. Er hatte also keine Kenntnis von der Beobachtung als er die Klage erhob und konnte sich deshalb nicht davon leiten lassen und etwaige verfassungsfeindlichen Tätigkeiten nur aus diesem Grund unterlassen. Des Weiteren distanzierte sich der Mann von dem Prediger und versicherte, eine Veranstaltung von ihm mit seinem heutigen Wissen nicht mehr zu besuchen. Dies nimmt ihm das Gericht auch vor dem Hintergrund ab, dass er mit einer Deutschen verheiratet ist, drei Kinder hat und einen normalen Beruf ausübt. Eine solche Distanzierung reicht nach Ansicht des Gerichts aus, um die aufgrund eines Fotos vermutete Verfassungsfeindlichkeit für die Zukunft auszuschließen.

Es lehnt damit das Vorliegen eines Ausschlussgrundes der Einbürgerung ab und verpflichtet den Beklagten den Mann einzubürgern.

Quelle: VG Saarlouis

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Mandanten bundesweit im Ausländerrecht

Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, wurden wir uns freuen, wenn Sie den Beitrag verlinken oder in einem sozialen Netzwerk teilen.

No Comments Yet.

Leave a comment