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Asylrecht: Handlungsmöglichkeiten des Asylbewerbers nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylerstantrages

Ist das Asylverfahren durch eine unanfechtbare Ablehnung des Asylantrags abgeschlossen, hat der Asylbewerber grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um ein neues Verfahren in Gang zu setzen.

Zum einen kann der Asylbewerber einen sogenannten Asylfolgeantrag stellen, zum anderen kann ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt werden.

I. Asylfolgeantrag

Der Asylfolgeantrag ist in § 71 AsylG geregelt und auf die Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling gerichtet (§ 71 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 13 Abs. 1 AsylG).

Gemäß § 71 Abs. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren allerdings nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1–3 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) vorliegen.

Das VwVfG regelt das Verwaltungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.

Gemäß § 51 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts (im Falle des Asylverfahrens ist dies die Ablehnung des Asylerstantrags) zu entscheiden, wenn:

      • sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
      • neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten;
      • Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

Vereinfacht gesagt kann ein Asylfolgeantrag somit nur dann Erfolg haben, wenn neue Gründe, neue Dokumente oder neue Beweise für asylrelevante Tatsachen vorliegen.

Gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Asylfolgeantrag des Weiteren nur dann zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

Darüber hinaus muss der Asylfolgeantrag gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten ab dem Tag gestellt werden, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

An den Asylfolgeantrag werden somit sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt.

Der Asylfolgeantrag ist persönlich bei der Asylaußenstelle zu stellen, bei der auch der Erstantrag gestellt wurde.

Zu beachten ist, dass dem Antragsteller eines Asylfolgeantrags bei Stellung des Antrags Abschiebungshaft drohen kann.

Gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ist ein Ausländer nämlich zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Abschiebungshaft zu nehmen, wenn er aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dies ist bei Asylfolgeantragstellern regelmäßig der Fall.

Die Stellung eines Asylfolgeantrags führt nicht dazu, dass der Aufenthalt gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 AsylG gestattet ist. Allerdings führt die Stellung des Asylfolgeantrags regelmäßig dazu, dass der Antragsteller gemäß § 60a AufenthG geduldet wird.

Gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung aus rechtlichen Gründen solange untersagt, bis das BAMF eine Mitteilung darüber gegeben hat, dass das Asylfolgeverfahren nicht durchgeführt wird.

Teilt das BAMF mit, dass aufgrund des Asylfolgeantrags ein neues Verfahren aufgenommen wird, kann dies wiederum zu einer neuen Aufenthaltsgestattung führen.

II. Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens

Wie bereits erwähnt, kann es im Asylverfahren auch unabhängig von einem Asylfolgeantrag zu einem „Wiederaufgreifen des Verfahrens“ kommen.

In diesem Fall muss das BAMF gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. den §§ 48, 49 VwVfG im Ermessenswege entscheiden, ob es seine Entscheidung zugunsten des Betroffenen ändert.

Der Vorteil an diesem Wiederaufgreifen des Verfahrens ist, dass der dahingehende Antrag auch nach Ablauf von drei Monaten gestellt werden kann.

Im Gegensatz zum Asylfolgeantrag ist der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens allerdings nur zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG möglich. Das Ziel der Flüchtlingsanerkennung kann dadurch nicht erreicht werden.

Wenn allerdings die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind, hat das BAMF das Verfahren wieder aufzugreifen, da das Ermessen des BAMF insofern auf Null reduziert ist.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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3 Antworten

    1. Sehr geehrte Rechtsanwälte,

      Ich bin im Besitz einer Duldung, und bin nach Paragraph 60 wegen abschiebungsverbot geduldet.

      Jetzt habe ich meinen Folge Antrag versehentlich mit Nein Unterschrieben, jetzt meine Frage ich möchte diesen wiederufen weil ich doch in Deutschland bleiben möchte wie kann ich diesen rückgängig machen ? Vielen Dank im voraus.

  1. hello, i have read yours post, i seek for appeal in admistrative court in Gera and my case was rejected and the court said i cant appeal again i have to go back to italy where i first seek asylum, Sir is it possible for me to go back to italy myself without waiting for police to deport me? Can i come back to Germany after six months of my rejection to seek for asylum again or Can a lawyer help me on the case after six months of my dublin case? I will be grateful to get your advise Sir

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