Wer als deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger eine Partnerin oder einen Partner aus einem Drittstaat heiratet, möchte die Ehe in aller Regel in Deutschland führen. Artikel 6 Grundgesetz schützt Ehe und Familie und verpflichtet den Staat, dieses Zusammenleben zu ermöglichen. Ein Automatismus ist der Ehegattennachzug aber nicht: Der ausländische Ehegatte braucht in der Regel ein Visum und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Auch im November 2025 gilt unverändert: Für den Nachzug zum deutschen Ehegatten verlangt das Gesetz grundsätzlich einfache Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (§ 28 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 9 AufenthG). Politische Pläne der letzten Jahre, den Sprachnachweis vor der Einreise abzuschaffen oder spürbar zu lockern, sind bislang nicht umgesetzt worden; das zeigt auch die aktuelle Berichterstattung und die Antwort der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen.
Neu hinzugekommen sind in den letzten Jahren vor allem Detailänderungen: zusätzliche Ausnahmetatbestände für Fachkräfte (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und 7 AufenthG in der Fassung des Fachkräfteeinwanderungsrechts) sowie eine Ausweitung der Härtefallregelung (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG). Die Grundstruktur – Sprachnachweis als Regelfall, Ausnahmen bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit – ist aber gleich geblieben.
Im Folgenden werden die wesentlichen Punkte des Ehegattennachzugs zu Deutschen mit Blick auf den Sprachnachweis dargestellt und die Entwicklung der Rechtsprechung bis 2025 zusammengefasst.
1. Gesetzlicher Rahmen: Anspruch, aber an Bedingungen geknüpft
1.1. Familiennachzug zu Deutschen
Rechtsgrundlage für den Nachzug des ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen ist § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Die Norm gewährt einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, wenn
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der Ehegatte Deutscher ist,
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seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
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die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG (insbesondere geklärte Identität, Pass, in der Regel Sicherung des Lebensunterhalts) vorliegen.
§ 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG verweist für den Ehegattennachzug zu Deutschen ausdrücklich auf § 30 AufenthG. Damit gelten für deutsche Staatsangehörige im Grundsatz dieselben Anforderungen wie für den Nachzug zu ausländischen Stammberechtigten, insbesondere das Mindestalter von 18 Jahren und das Spracherfordernis.
1.2. Verfassungs- und unionsrechtlicher Hintergrund
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits 2010 entschieden, dass das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug grundsätzlich mit Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG vereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 30.3.2010 – 1 C 8.09). Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschl. v. 15.3.2011 – 2 BvR 1413/10).
Wichtig ist: Das Spracherfordernis darf nicht schematisch angewendet werden. Spätestens seit der gesetzlichen Härtefallklausel in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG und der darauf aufbauenden Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 4.9.2012 – 10 C 12.12; BVerwG, Urt. v. 25.6.2019 – 1 C 40.18) steht fest, dass in bestimmten Konstellationen auf den Sprachnachweis verzichtet werden muss, um Art. 6 GG und unionsrechtliche Vorgaben zu wahren.
2. Was sind „einfache Deutschkenntnisse“ (A1)?
Die gesetzlichen Vorgaben sind inzwischen recht klar:
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§ 2 Abs. 9 AufenthG definiert einfache deutsche Sprachkenntnisse als Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst dieses Niveau alle vier Fertigkeiten (Hören, Sprechen, Lesen, Schreiben), also auch einfache Schriftsprache (BVerwG 1 C 8.09).
Praktisch bedeutet A1:
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man kann sich und andere vorstellen,
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einfache Fragen zum Alltag beantworten (Wohnort, Beruf, Familie),
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sich in typischen Alltagssituationen – etwa beim Einkaufen, auf der Straße oder bei der Behörde – verständlich machen,
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sehr einfache Formulare ausfüllen (Name, Adresse, Geburtsdatum usw.).
Für die Einreise geht es nicht darum, perfekt Deutsch zu sprechen. Gefordert wird ein solides Grundgerüst, das eine erste Orientierung im Alltag ermöglicht. Wer im Botschaftsgespräch kaum zwei Sätze zustande bringt, wird die Hürde in der Regel nicht nehmen; wer sich holprig, aber verständlich verständigen kann, erreicht das A1-Niveau meist.
3. Wie werden einfache Deutschkenntnisse nachgewiesen?
3.1. Sprachzertifikat als Regelfall
Im Visumverfahren verlangen die deutschen Auslandsvertretungen in der Praxis nahezu immer ein A1-Sprachzertifikat eines Anbieters, der nach den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) arbeitet (Goethe-Institut, telc, TestDaF-Institut).
Diese Verwaltungspraxis findet sich auch im Visumhandbuch des Auswärtigen Amtes wieder, das für die Visastellen verbindliche Hinweise enthält.
3.2. Muss es zwingend ein A1-Zertifikat sein?
Der Gesetzestext selbst schreibt keine bestimmte Nachweisform vor. Schon 2008 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin‑Brandenburg betont, dass das Aufenthaltsgesetz keinen bestimmten Zertifikatstyp verlangt und die Sprachkenntnisse auch im Rahmen einer persönlichen Anhörung festgestellt werden können.
Daran hat sich im Kern nichts geändert: Entscheidend ist, ob die einfachen Sprachkenntnisse tatsächlich vorhanden sind. In der Praxis ist es aber meist deutlich einfacher, ein standardisiertes Zertifikat vorzulegen, als mit der Botschaft über die Reichweite dieser Rechtsprechung zu streiten.
3.3. Wie „frisch“ muss das Zertifikat sein? – OVG Berlin‑Brandenburg 2025
Ein aktuelles Beispiel ist der Beschluss des OVG Berlin‑Brandenburg vom 26.9.2025 (OVG 3 S 60/25).
Dort hatte der nigerianische Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen ein Goethe-Zertifikat A1 aus dem Jahr 2021 vorgelegt. Die Botschaft und das Verwaltungsgericht hielten das Zertifikat nach vier Jahren für praktisch „wertlos“ und verlangten eine neue Prüfung. Das OVG sah das anders:
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Ein älteres Zertifikat verliert nicht automatisch seine Aussagekraft.
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Ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Sprachkenntnisse erheblich „verblassen“ sind, reicht das vorhandene Zertifikat aus – zumal der Betroffene die Prüfung mit „gut“ bestanden hatte.
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Verzögerungen, die die Auslandsvertretungen selbst im Visumverfahren zu verantworten haben, dürfen nicht dazu führen, dass die Familie wegen eines inzwischen „abgelaufenen“ Zertifikats weiter getrennt bleibt.
Der Senat verpflichtete die Behörde im einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Visumerteilung. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass der deutsche Ehepartner selbst kein eigenes subjektives Recht auf Visumerteilung an den ausländischen Ehegatten hat; das Aufenthaltsrecht steht dem ausländischen Ehegatten zu, Art. 6 GG wirkt lediglich mittelbar zu seinen Gunsten.
4. Gesetzliche Ausnahmen vom Sprachnachweis
§ 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG enthält eine Reihe von Fällen, in denen von dem Nachweis einfacher Deutschkenntnisse abzusehen ist. Über § 28 Abs. 1 Satz 5 gelten diese Ausnahmen grundsätzlich auch beim Nachzug zu Deutschen, soweit sie sich sinnvoll übertragen lassen.
Wichtig sind insbesondere:
4.1. Gesundheitliche Gründe (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG)
Der Sprachnachweis entfällt, wenn der nachziehende Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Deutschkenntnisse zu erwerben oder nachzuweisen.
Die Hürden sind hoch: Atteste müssen konkret darlegen, warum der Spracherwerb unmöglich ist – eine bloße Erschwernis reicht nicht. Das zeigt etwa ein Urteil des VG Berlin vom 12.9.2023 (38 K 90/22 V), in dem Atteste zu Depressionen und Herz-Kreislauf-Erkrankungen nicht ausreichten, weil sie nur Lernschwierigkeiten, nicht aber eine Unmöglichkeit belegten.
4.2. Erkennbar geringer Integrationsbedarf (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG)
Diese Ausnahme greift vor allem bei hochqualifizierten Personen, etwa wenn der nachziehende Ehegatte über einen Hochschulabschluss verfügt und aufgrund seiner beruflichen Qualifikation und Deutsch- oder Englischkenntnisse eine Integration auch ohne staatliche Hilfe erwartet werden kann.
Sie spielt beim Nachzug zu Deutschen praktisch nur eine Rolle, wenn der nachziehende Ehegatte selbst Fachkraft ist.
4.3. Privilegierte Aufenthaltstitel des Stammberechtigten (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und 7 AufenthG)
Hier geht es in erster Linie um den Familiennachzug zu Fachkräften (Blue Card EU, Forscher, bestimmte IT-Spezialisten, Inhaber von ICT‑Karten usw.). Für diese Gruppen hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren das Spracherfordernis teilweise aufgehoben, um die Fachkräfteeinwanderung zu erleichtern.
Beim klassischen Nachzug zu Deutschen ist diese Ausnahme eher selten relevant. Sie kann aber in „Rückkehrerfällen“ eine Rolle spielen, wenn der deutsche Ehegatte zuvor selbst mit einem solchen Titel in Deutschland war und der Nachzug rechtlich noch über diesen Titel abgewickelt wird.
4.4. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Spracherwerbs (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG)
Dies ist in der Praxis die wichtigste Ausnahme – gerade beim Nachzug zu Deutschen. Danach entfällt der Sprachnachweis, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Deutschkenntnisse zu unternehmen.
Die Vorschrift kodifiziert im Wesentlichen die Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahr 2012 (10 C 12.12) und wird vom BVerwG 2019 noch einmal ausdrücklich als unionsrechtskonform bestätigt.
5. Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit – was die Gerichte verlangen
5.1. Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 2012
Das BVerwG hat 2012 zum Ehegattennachzug zu Deutschen klargestellt:
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§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gilt über § 28 Abs. 1 Satz 5 zwar auch für den Nachzug zu Deutschen,
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aber nur in einer „entsprechenden“ Anwendung, die dem besonderen Gewicht von Art. 6 GG und der Freizügigkeit des deutschen Staatsangehörigen Rechnung tragen muss.
Konkret bedeutet das:
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Vom ausländischen Ehegatten dürfen nur zumutbare Bemühungen verlangt werden,
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diese müssen sich im Regelfall auf etwa ein Jahr ernsthafter Lernversuche im Herkunftsstaat erstrecken,
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wenn trotz dieser Bemühungen kein ausreichendes Sprachniveau erreicht wird oder Bemühungen schon im Ansatz unmöglich sind (keine Kurse, massive Sicherheitslage etc.), ist das Visum zu erteilen.
Damit wird verhindert, dass das Spracherfordernis faktisch zu einem dauerhaften Einreisehindernis wird.
5.2. Konkretisierung durch die Instanzgerichte
Aktuelle Entscheidungen greifen diese Maßstäbe auf und füllen sie mit Leben:
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Das VG Berlin (Urt. v. 12.9.2023 – 38 K 90/22 V) hat betont, dass der Nachweis ernsthafter Bemühungen regelmäßig eine Dokumentation von Kursbesuchen über etwa ein Jahr erfordert. Ein abgebrochener Kurs und einige Monate Einzelunterricht reichten dort nicht, um die Unzumutbarkeit anzunehmen. Außerdem verwies das Gericht auf die inzwischen verbreiteten Möglichkeiten des Online-Spracherwerbs, die die Schwelle zur Unzumutbarkeit höher legen.
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In jüngeren Beschlüssen (etwa VG Berlin 37 L 106/25, 5.6.2025) wird § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG im einstweiligen Rechtsschutz herangezogen, um zu prüfen, ob trotz fehlenden A1-Zertifikats die Trennung der Familie angesichts besonderer Umstände (z.B. Gefährdung im Herkunftsstaat, gesundheitliche Situation) noch zumutbar ist. Die Gerichte orientieren sich dabei weiterhin eng an den Leitlinien des BVerwG.
5.3. Besonders geschützte Konstellationen: Türkische Staatsangehörige
Für Ehegatten türkischer Staatsangehöriger greift zusätzlich das Assoziationsrecht EWG–Türkei. Der Europäische Gerichtshof hat 2014 (Rs. C‑138/13 – Dogan) entschieden, dass ein nachträglich eingeführtes Spracherfordernis gegen die Stillhalteklausel verstoßen kann, wenn es ohne Ausnahmen zur Versagung des Nachzugs führt.
Das BVerwG hat 2019 (1 C 40.18) darauf hingewiesen, dass die seit 2015 geltende Härtefallregelung (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG) diesen unionsrechtlichen Anforderungen Rechnung trägt, sofern sie im Einzelfall ernsthaft geprüft und angewendet wird.
6. Praktische Hinweise für das Visumverfahren
Aus der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung lassen sich einige praktische Empfehlungen ableiten:
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Spracherwerb frühzeitig beginnen
Wer den Ehegattennachzug anstrebt, sollte – soweit möglich – sofort mit einem A1-Kurs beginnen und alle Kursbescheinigungen, Prüfungsanmeldungen und Prüfungsversuche sorgfältig aufbewahren. Diese Unterlagen werden später wichtig, um ernsthafte Bemühungen nachweisen zu können. -
Zertifikat ist nicht alles, aber fast immer sinnvoll
Rechtlich reicht auch ein anderer Nachweis, praktisch sind A1-Zertifikate der anerkannten Anbieter aber der einfachste Weg, Diskussionen mit Botschaft und Ausländerbehörde zu vermeiden. -
Wenn Kurse fehlen oder gefährlich sind
Gibt es im Herkunftsland keine erreichbaren Kurse oder sind Besuche mit erheblichen Sicherheitsrisiken verbunden, sollten diese Umstände frühzeitig dokumentiert werden (z.B. Anfragen bei Sprachschulen, Sicherheitslage, ärztliche Bescheinigungen). Solche Fälle fallen typischerweise unter § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG und die Rechtsprechung des BVerwG 10 C 12.12. -
Krankheit oder Behinderung gut belegen
Soll eine Ausnahme wegen Krankheit oder Behinderung geltend gemacht werden, brauchen die Gerichte detaillierte medizinische Unterlagen. Wichtig ist, dass die ärztlichen Stellungnahmen konkret erklären, warum Spracherwerb nicht möglich ist – nicht nur „erschwert“. -
Alte Zertifikate nicht vorschnell aufgeben
Wer bereits ein A1-Zertifikat hat, sollte sich vom Alter des Dokuments nicht entmutigen lassen. Die Entscheidung des OVG Berlin‑Brandenburg vom 26.9.2025 zeigt, dass auch ältere Zertifikate weiterhin Gewicht haben, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für einen Verlust der Kenntnisse vorliegen und die Verzögerung im Verfahren überwiegend behördlich verursacht wurde. -
Deutscher Ehegatte hat kein „eigenes“ Visumsrecht
Für viele Paare überraschend: Der deutsche Ehegatte kann die Visumerteilung nicht unmittelbar für sich einklagen, die subjektiven Rechte liegen beim ausländischen Ehegatten. Das hat das OVG Berlin‑Brandenburg 2025 noch einmal ausdrücklich hervorgehoben. Art. 6 GG bleibt aber ein wichtiges Argument bei der Abwägung.
7. Fazit
Im November 2025 ist der Ehegattennachzug zu Deutschen rechtlich klarer konturiert als noch vor einigen Jahren, aber keineswegs einfacher geworden:
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Das Sprachniveau A1 bleibt Regelerteilungsvoraussetzung.
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Die Härtefallklausel des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG ist der zentrale Hebel, um in schwierigen Einzelfällen trotzdem ein Visum zu erhalten.
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Die Rechtsprechung – vom Bundesverwaltungsgericht bis zu aktuellen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte – verlangt ernsthafte, dokumentierte Bemühungen um den Spracherwerb, ist aber bereit, in Fällen tatsächlicher Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit den Sprachnachweis entfallen zu lassen.
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Politische Ankündigungen, den A1-Nachweis für Ehegattennachzug generell abzuschaffen, sind bislang nicht umgesetzt; sie ändern an der Entscheidungspraxis der Behörden derzeit nichts.
Gerade weil vieles vom konkreten Einzelfall abhängt, empfiehlt sich frühzeitig fachkundige Beratung – sowohl bei der Planung des Ehegattennachzugs als auch bei Problemen im Visumverfahren.

Hinweis:
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage und Rechtsprechung zum Ehegattennachzug zu Deutschen nach dem Aufenthaltsgesetz mit Stand November 2025. Er kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden.
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6 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe Fragen zum Thema Ehegattung.
Ich habe keinen deutschen Staatbürgerschaft aber ich bin in Deutschland geboren und habe eine unbefristete Aufenthaltitel. Ich habe auch festen und guten Arbeitsvertrag im Krankenhaus.
1. Braucht meine Ehepartner (aus der Türkei) ein A1 Nachweis
2. Wie lange ist das A1 Zertifikat gültig?
Mit freundlichen grüßen
Esra
Warum muss alles in diesem Deutschland so kompliziert sein? Die Bürokratie ist schon hirnlos hierzulande.
Sehr geehrter Damen und Herren, meine Frage bezieht sich auf die Familienzusammenführung mit meinem kanadischen Ehemann. Ich bin gebürtiger Deutscher und habe die deutsche Staatsbürgerschaft. Mein Ehemann ist Invalidenrentner, er hat Konzentrationschwierigkeiten und wird schnell müde, aber das Ausländeramt verlangt von Ihm den Nachweis des A1 Sprachzertifikates. Wir haben die Bedenken, dass er das Zertifikat nie erhält und nicht in Deutschland mit mir zusammenleben kann. Auf Grund eines nicht erhaltenen Zertifikat, verweigert mir Deutschland das Zusammenleben mit meinem Ehemann. Was kann Ich machen und welche Möglichkeiten haben wir ?
Moin, Frau Rudert
Der Fall würde mich sehr gerne interessieren Auch in der gleichen Situation mit unseren Vater haben. Es würde mich freuen, wenn Sie eine Rückmeldung erstatten.
Warum verlangt der deutsche Staat, dass Ehepartner grundlegende Deutschkenntnisse nachweisen?
Wie kann es gerecht sein? Würde ich als Fachkraft aus einem Drittstaat kommen, dürfte ich meine Frau ohne A1 mitbringen, bin ich aber in Deutschland geboren und bin eine Fachkraft benötigt meine Frau A1. Kann mir das jemand erklären?