Sie haben ein konkretes Jobangebot in Deutschland — oder Ihr Arbeitgeber möchte eine ausländische Fachkraft einstellen. Aber welcher Aufenthaltstitel passt, welche Voraussetzungen gelten, und wie hoch muss das Gehalt sein? Seit dem Inkrafttreten des reformierten Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) in drei Stufen zwischen November 2023 und Juni 2024 hat sich vieles verbessert — aber auch verkompliziert.
Dieser Artikel erklärt die beiden zentralen Aufenthaltserlaubnisse für Fachkräfte aus Drittstaaten: § 18a AufenthG (Berufsausbildung) und § 18b AufenthG (akademische Ausbildung). Außerdem: die Blaue Karte EU, die Anerkennungspartnerschaft und der Weg zur Niederlassungserlaubnis.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Aufenthaltsrecht ist einzelfallabhängig — lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Ausländerrecht beraten, bevor Sie einen Antrag stellen.
Die wichtigste Änderung seit 2024: Vom Ermessen zum Anspruch
Vor November 2023 stand in §§ 18a und 18b AufenthG: Die Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden. Das bedeutete: Die Ausländerbehörde hatte Ermessensspielraum. Sie konnte ablehnen, auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt waren.
Das hat sich grundlegend geändert. Seit dem 18. November 2023 heißt es: Die Aufenthaltserlaubnis wird erteilt. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat jetzt einen Rechtsanspruch. Ermessen gibt es nicht mehr — die Behörde muss den Titel erteilen.
Und eine zweite Änderung ist fast ebenso wichtig: Die alte Bindung an den erlernten Beruf ist weggefallen. Früher musste ein ausgebildeter Ingenieur auch als Ingenieur arbeiten. Heute dürfen Fachkräfte jede qualifizierte Beschäftigung ausüben — unabhängig davon, was sie ursprünglich gelernt haben. Eine Ausnahme gilt nur bei reglementierten Berufen (Ärzte, Rechtsanwälte, etc.), bei denen eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist.
§ 18a AufenthG — Fachkräfte mit Berufsausbildung
Wer gilt als Fachkraft mit Berufsausbildung?
Fachkraft mit Berufsausbildung ist nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG jede Person aus einem Drittstaat, die eine qualifizierte Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren abgeschlossen hat. Das kann eine deutsche Berufsausbildung sein — oder eine ausländische, die als gleichwertig anerkannt wurde.
Voraussetzung: Die Ausbildung muss in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erfolgt sein. Eine Übersicht der anerkannten Ausbildungsberufe führt das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) unter bibb.de. Ob Ihr ausländischer Abschluss anerkennungsfähig ist, prüft das Portal anerkennung-in-deutschland.de.
Voraussetzungen im Überblick
- Anerkannte Berufsqualifikation — entweder eine deutsche Ausbildung oder eine als gleichwertig festgestellte ausländische Qualifikation
- Konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung (seit 2024: in jedem Fachbereich, nicht nur im erlernten Beruf)
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit — die BA prüft, ob die Beschäftigungsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeit) den deutschen Standards entsprechen. Eine Vorrangprüfung findet seit 2020 nicht mehr statt
- Gesicherter Lebensunterhalt
- Gültiger Reisepass und geklärte Identität
- Kein Ausweisungsinteresse
- Berufsausübungserlaubnis — falls erforderlich (z. B. bei Gesundheitsberufen)
- Sonderregel über 45 Jahre: Bei erstmaliger Erteilung nach Vollendung des 45. Lebensjahres muss das Bruttojahresgehalt mindestens 55.770 Euro (2026) betragen — oder eine angemessene Altersversorgung nachgewiesen werden
§ 18b AufenthG — Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Wer gilt als Fachkraft mit akademischer Ausbildung?
Fachkraft mit akademischer Ausbildung ist nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG jede Person mit einem deutschen, anerkannten ausländischen oder vergleichbaren Hochschulabschluss. Ob ein ausländischer Abschluss anerkannt ist, lässt sich über die anabin-Datenbank der KMK prüfen.
Anders als bei der Berufsausbildung braucht es in der Regel kein formelles Anerkennungsverfahren — die Vergleichbarkeit genügt. Und auch hier gilt seit November 2023: Fachkräfte mit Hochschulabschluss dürfen jede qualifizierte Beschäftigung ausüben, nicht nur solche, die ihrem Studium entsprechen.
Voraussetzungen
Im Wesentlichen gelten dieselben Voraussetzungen wie bei § 18a — mit dem Unterschied, dass statt einer Berufsausbildung ein Hochschulabschluss vorliegen muss. Auch die Sonderregel für über 45-Jährige (Mindestgehalt 55.770 Euro/Jahr in 2026) und die übrigen allgemeinen Voraussetzungen nach § 18 Abs. 2 AufenthG gelten gleichermaßen.
§ 18a vs. § 18b vs. Blaue Karte EU — welcher Titel passt?
| § 18a (Berufsausbildung) | § 18b (Hochschulabschluss) | § 18g (Blaue Karte EU) | |
| Qualifikation | Mind. 2-jährige Berufsausbildung, anerkannt | Hochschulabschluss (vergleichbar) | Hochschulabschluss oder tertiäre Bildung + Berufserfahrung |
| Mindestgehalt | Kein pauschales Mindestgehalt (Lebensunterhalt muss gesichert sein) | Kein pauschales Mindestgehalt | 50.700 €/Jahr (normal) oder 45.934 €/Jahr (Mangelberufe/Anfänger) — Stand 2026 |
| Über 45 Jahre | 55.770 €/Jahr (2026) bei Erstantrag | 55.770 €/Jahr (2026) bei Erstantrag | Keine gesonderte Altersgrenze |
| Berufsbindung | Nein — jede qualifizierte Beschäftigung | Nein — jede qualifizierte Beschäftigung | Ja — qualifikationsangemessen |
| BA-Zustimmung | Ja (prüft Beschäftigungsbedingungen) | Ja | Normal: Nein. Mangelberufe/Anfänger: Ja |
| Gültigkeitsdauer | 4 Jahre (oder Vertragsdauer + 3 Monate) | 4 Jahre (oder Vertragsdauer + 3 Monate) | 4 Jahre (oder Vertragsdauer + 3 Monate) |
| Niederlassungserlaubnis | Nach 3 Jahren (2 Jahre bei Ausbildung in DE) | Nach 3 Jahren (2 Jahre bei Studium in DE) | Nach 27 Monaten (21 Monate bei B1-Deutsch) |
| Familiennachzug | Ehepartner: mit Deutschkenntnissen (A1) | Ehepartner: mit Deutschkenntnissen (A1) | Ehepartner: ohne Sprachnachweis |
Als Faustregel gilt: Wer einen Hochschulabschluss hat und das Mindestgehalt der Blauen Karte erreicht, sollte diese beantragen — sie bietet bei Familiennachzug, Arbeitgeberwechsel und Niederlassungserlaubnis klare Vorteile.
Die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) — vier Varianten seit 2024
Mit der Reform wurde die Blaue Karte deutlich zugänglicher. Seit November 2023 gibt es vier Varianten:
1. Normale Blaue Karte (§ 18g Abs. 1 S. 1)
Für Akademiker mit einem Gehalt von mindestens 50.700 Euro brutto/Jahr (2026). Keine Zustimmung der BA erforderlich.
2. Blaue Karte für Mangelberufe (§ 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 1)
Für bestimmte Berufsgruppen, in denen besonderer Fachkräftemangel herrscht, gilt die reduzierte Gehaltsgrenze von 45.934 Euro brutto/Jahr (2026). Zustimmung der BA erforderlich. Seit November 2023 wurde die Liste der Mangelberufe deutlich erweitert. Anerkannt werden Berufe der folgenden ISCO-08-Gruppen:
- Führungskräfte (ISCO 132, 133, 134) — in der Produktion, Herstellung von Waren, Bergbau, Bau und Logistik
- Naturwissenschaftler und Ingenieure (ISCO 21) — Physiker, Chemiker, Mathematiker, Statistiker, alle Ingenieurberufe
- Humanmedizin (ISCO 221) — Ärztinnen und Ärzte
- Zahnmedizin, Pharmazie, Gesundheit (ISCO 222, 225, 226) — Zahnärzte, Apotheker, akademische Gesundheitsberufe
- Lehrkräfte (ISCO 23) — Universitätsdozenten, Lehrer an Schulen und Berufsschulen
- Informatik und IT (ISCO 25) — Softwareentwickler, Datenbankspezialisten, Netzwerkadministratoren, IT-Sicherheitsexperten
Ob Ihr Beruf in eine dieser Gruppen fällt, lässt sich über die ISCO-08-Klassifikation der ILO prüfen. Im Zweifel beraten wir Sie dazu.
3. Blaue Karte für Berufsanfänger (§ 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 2)
Für Personen, deren Hochschulabschluss nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Gleiche reduzierte Gehaltsgrenze: 45.934 Euro/Jahr (2026). Gilt für alle Berufe, nicht nur Mangelberufe.
4. Blaue Karte ohne Hochschulabschluss (§ 18g Abs. 2)
Für Personen mit einem tertiären Bildungsabschluss (z. B. Meister, Techniker, Fachwirte) oder IT-Fachkräfte mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in den letzten sieben Jahren — auch ohne Hochschulabschluss. Gehaltsgrenze: 45.934 Euro/Jahr. Zustimmung der BA erforderlich.
Gehaltsgrenzen 2026 — alle Schwellen auf einen Blick
| Aufenthaltstitel | Brutto/Jahr | Brutto/Monat | Anteil BBG |
| Blaue Karte EU (normal) — § 18g Abs. 1 S. 1 | 50.700 € | 4.225 € | 50 % |
| Blaue Karte EU (Mangelberufe/Anfänger) — § 18g Abs. 1 S. 2 / Abs. 2 | 45.934 € | 3.828 € | 45,3 % |
| Berufserfahrung ohne Anerkennung — § 19c Abs. 2 i.V.m. § 6 BeschV | 45.630 € | 3.803 € | 45 % |
| Fachkräfte über 45 bei Erstantrag — § 18 Abs. 2 Nr. 5 | 55.770 € | 4.648 € | 55 % |
Basis: Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung 2026: 101.400 Euro/Jahr. Veröffentlicht werden die Schwellen jedes Jahr im Dezember für das Folgejahr im Bundesanzeiger.
Für Fachkräfte unter 45 Jahren, die einen Titel nach § 18a oder § 18b erhalten, gibt es kein pauschales Mindestgehalt. Hier prüft die Bundesagentur für Arbeit lediglich, ob die Beschäftigungsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeit) den üblichen Standards entsprechen und der Lebensunterhalt im Sinne des SGB II gesichert ist.
Ablauf und Dokumente: Vom Jobangebot zum Aufenthaltstitel
Wer als Fachkraft nach Deutschland kommen will, durchläuft in der Regel fünf Schritte. Die genaue Reihenfolge hängt davon ab, ob das reguläre oder das beschleunigte Verfahren gewählt wird — aber die Grundstruktur ist immer dieselbe:
- Jobangebot sichern — Sie brauchen ein konkretes Arbeitsplatzangebot eines deutschen Arbeitgebers für eine qualifizierte Beschäftigung. Ohne Jobangebot kein Visum (Ausnahme: Chancenkarte zur Arbeitssuche)
- Qualifikation anerkennen lassen — Bei Berufsausbildungen: Gleichwertigkeitsfeststellung über die zuständige Stelle (je nach Beruf die IHK, Handwerkskammer oder Fachbehörde). Bei Hochschulabschlüssen: Vergleichbarkeit prüfen über anabin oder ZAB-Zeugnisbewertung. Bei reglementierten Berufen (z. B. Ärzte, Pflegekräfte): zusätzlich die Berufsausübungserlaubnis beantragen
- Visum beantragen — bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland. Die BA prüft parallel die Beschäftigungsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeit). Regelbearbeitungszeit: 4–12 Wochen. Beim beschleunigten Fachkräfteverfahren (§ 81a): ca. 3 Wochen nach Vorabzustimmung
- Einreise nach Deutschland
- Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen — am Wohnort in Deutschland, innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums
Dokumente-Checkliste für den Visumantrag
Je nach Fallkonstellation können weitere Unterlagen erforderlich sein — aber diese Dokumente brauchen Sie in fast allen Fällen:
- Gültiger Reisepass (muss über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus gültig sein) — Original + Kopie der Lichtbildseite
- Ausgefülltes Antragsformular — über das VIDEX-Portal (videx-national.diplo.de) elektronisch ausfüllen und ausdrucken
- Biometrisches Passfoto
- Qualifikationsnachweis — Abschlusszeugnis im Original + Kopie. Bei ausländischen Berufsabschlüssen: zusätzlich der Anerkennungsbescheid mit festgestellter Gleichwertigkeit. Bei Hochschulabschlüssen: Ausdruck aus der anabin-Datenbank (Bewertung „H+” und „entspricht/gleichwertig”) oder ZAB-Zeugnisbewertung
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis — vom Arbeitgeber ausgefüllt und unterschrieben (Formular der Auslandsvertretung)
- Belehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG — unterschriebene Erklärung, dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt (Formular der Botschaft)
- Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot — mit Angabe von Position, Gehalt, Arbeitszeit und Vertragsdauer
- Tabellarischer Lebenslauf — lückenlos, in deutscher oder englischer Sprache
- Nachweis der Krankenversicherung — für die Einreise genügt zunächst eine Reisekrankenversicherung; in Deutschland ist dann die gesetzliche oder eine vergleichbare private Krankenversicherung erforderlich. Ausländische Krankenversicherungen werden nicht akzeptiert
- Bei Über-45-Jährigen: Gehaltsnachweis (mindestens 55.770 Euro/Jahr in 2026) oder Nachweis einer angemessenen Altersversorgung (gesetzliche Rente, private Vorsorge, Immobilien, sonstiges Vermögen)
- Ggf. Vorabzustimmung der Ausländerbehörde — wenn das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a) genutzt wird
- Ggf. Berufsausübungserlaubnis — bei reglementierten Berufen (Ärzte, Apotheker, Pflegekräfte, Rechtsanwälte etc.)
Kosten: Die Visumgebühr beträgt 75 Euro. Beim beschleunigten Fachkräfteverfahren kommen 411 Euro für die Ausländerbehörde hinzu. Anerkennungsverfahren kosten je nach Beruf zwischen 100 und 600 Euro.
Fehlende Dokumente sind der häufigste Grund für Verzögerungen.
Tipp: Lassen Sie alle fremdsprachigen Dokumente vor der Antragstellung von einem beeidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzen. Unvollständige Unterlagen führen fast immer zu Rückfragen — und kosten Wochen.
Neue Wege: Anerkennungspartnerschaft und Chancenkarte
Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG)
Seit März 2024 gibt es für Fachkräfte mit einem ausländischen Abschluss eine neue Option: die Anerkennungspartnerschaft. Das Konzept ist einfach — Sie reisen nach Deutschland ein, beginnen zu arbeiten und durchlaufen das Anerkennungsverfahren parallel zur Beschäftigung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichten sich gemeinsam, das Verfahren zügig zu betreiben.
Voraussetzungen: ein im Herkunftsland anerkannter Berufs- oder Hochschulabschluss, ein konkretes Arbeitsplatzangebot und die Vereinbarung zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens. Erteilt wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst für 24 Monate, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um 12 Monate. Während der Anerkennungsphase dürfen Sie bis zu 20 Stunden pro Woche einer Nebenbeschäftigung nachgehen.
Chancenkarte (§ 20a AufenthG)
Seit Juni 2024 können Fachkräfte aus Drittstaaten auch ohne konkretes Jobangebot zur Arbeitssuche nach Deutschland kommen. Hinter der Chancenkarte steckt ein punktebasiertes System: Wer mindestens sechs Punkte erreicht (für Qualifikation, Berufserfahrung, Deutsch- oder Englischkenntnisse, Alter und Deutschlandbezug), erhält eine zunächst auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis zur Jobsuche. Während dieser Zeit dürfen Sie bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten und Probebeschäftigungen von jeweils zwei Wochen absolvieren.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG)
Das reguläre Visumverfahren kann Monate dauern. Für Arbeitgeber, die eine Fachkraft zügig einstellen wollen, gibt es seit 2020 das beschleunigte Fachkräfteverfahren. Der Arbeitgeber stellt den Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde und zahlt eine Gebühr von 411 Euro. Anschließend koordiniert die Behörde alle Schritte — Anerkennung, BA-Zustimmung, Vorabzustimmung — und muss innerhalb von zwei Monaten eine Vorabzustimmung erteilen. Über das Visum entscheidet die Auslandsvertretung anschließend innerhalb von drei Wochen.
In der Praxis kann dieses Verfahren die Wartezeit von mehreren Monaten auf wenige Wochen verkürzen. Es lohnt sich insbesondere für Arbeitgeber, die regelmäßig Fachkräfte aus Drittstaaten einstellen.
Spurwechsel aus dem Asylverfahren
Seit Dezember 2023 ist ein Wechsel aus dem Asylverfahren in eine Fachkräfte-Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a/18b nur noch sehr eingeschränkt möglich.
Hier die Regeln im Überblick:
- Während eines laufenden Asylverfahrens: ein Wechsel in §§ 18a/18b ist nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und bei besonderem öffentlichem Interesse möglich (§ 10 Abs. 1 S. 2 AufenthG)
- Nach bestandskräftiger Ablehnung des Asylantrags: der Wechsel in §§ 18a/18b ist gesperrt (§ 10 Abs. 3 S. 4 AufenthG)
- Stichtagsregelung: Wer vor dem 29. März 2023 eingereist ist und seinen Asylantrag zurücknimmt (vor einer Ablehnung), kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft erhalten (§ 10 Abs. 3 S. 5 AufenthG)
- Nach Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) ist kein Wechsel möglich
Weg zur Niederlassungserlaubnis (§ 18c AufenthG)
Für viele Fachkräfte ist die Niederlassungserlaubnis — der unbefristete Aufenthaltstitel — das eigentliche Ziel. Seit März 2024 wurde der Weg dorthin verkürzt:
- §§ 18a/18b-Inhaber ohne Ausbildung in Deutschland: Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren (vorher 4 Jahre)
- §§ 18a/18b-Inhaber mit Ausbildung/Studium in Deutschland: bereits nach 2 Jahren
- Blaue Karte EU: nach 27 Monaten, bei B1-Deutschkenntnissen nach 21 Monaten
Voraussetzung ist jeweils: ein Arbeitsplatz, der die Voraussetzungen des jeweiligen Titels erfüllt, ausreichende Deutschkenntnisse, Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und mindestens 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (bei verkürzter Wartezeit anteilig). Und natürlich: gesicherter Lebensunterhalt und ausreichender Wohnraum.
Weitere Informationen zur Niederlassungserlaubnis und zur Einbürgerung finden Sie in unseren spezialisierten Artikeln.
Häufig gestellte Fragen
Was hat sich seit 2024 bei der Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte geändert?
- § 18a und 18b sind seit November 2023 Anspruchsnormen — wer die Voraussetzungen erfüllt, hat ein Recht auf die Aufenthaltserlaubnis. Die Bindung an den erlernten Beruf ist weggefallen. Die Niederlassungserlaubnis gibt es nach 3 statt 4 Jahren. Und mit der Anerkennungspartnerschaft können Fachkräfte einreisen, während das Anerkennungsverfahren noch läuft.
Muss mein ausländischer Abschluss in Deutschland anerkannt sein?
Für § 18a (Berufsausbildung): Grundsätzlich ja. Aber seit März 2024 gibt es mit der Anerkennungspartnerschaft und § 19c Abs. 2 AufenthG (Berufserfahrung) Alternativen, bei denen das Verfahren nicht abgeschlossen sein muss. Für § 18b (Hochschulabschluss): Es genügt die Vergleichbarkeit — prüfbar über die anabin-Datenbank.
Wie viel muss ich als Fachkraft über 45 verdienen?
Bei erstmaliger Erteilung nach dem 45. Lebensjahr: mindestens 55.770 Euro brutto/Jahr (2026). Alternativ: Nachweis einer angemessenen Altersversorgung. Die Grenze entspricht 55 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung und wird jährlich angepasst.
Was ist der Unterschied zwischen § 18a, § 18b und der Blauen Karte EU?
- 18a: Berufsausbildung. § 18b: Hochschulabschluss. Blaue Karte EU (§ 18g): Sondertitel für Akademiker und IT-Fachkräfte mit Mindestgehalt. Die Blaue Karte bietet schnellere Niederlassungserlaubnis, erleichterten Familiennachzug ohne Sprachnachweis für den Ehepartner und mehr Flexibilität beim Arbeitgeberwechsel.
Darf ich als Fachkraft den Arbeitgeber wechseln?
Ja — in den ersten zwei Jahren mit Zustimmung der Ausländerbehörde und ggf. der BA. Danach frei, solange die neue Beschäftigung qualifiziert ist. Bei der Blauen Karte: BA-Zustimmung nur in den ersten 12 Monaten, danach nur Meldung an die Ausländerbehörde.
Kann ich von einem Asylverfahren in eine Fachkräfte-Aufenthaltserlaubnis wechseln?
Nur sehr eingeschränkt. Bei laufendem Verfahren: nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde. Nach Ablehnung: gesperrt. Ausnahme: Einreise vor dem 29. März 2023 und Rücknahme des Asylantrags vor einer Ablehnung.
Wie lange dauert das Verfahren und kann es beschleunigt werden?
Das reguläre Verfahren dauert Wochen bis Monate. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG, 411 Euro Gebühr) verkürzt die Bearbeitungszeit erheblich: 2 Monate Vorabzustimmung, 3 Wochen Visumentscheidung.
Wann bekomme ich eine Niederlassungserlaubnis?
- § 18a/18b: nach 3 Jahren (2 Jahre bei Ausbildung/Studium in Deutschland). Blaue Karte: nach 27 Monaten, bei B1-Deutsch sogar nach 21 Monaten.
Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte — wir beraten Sie
Ob Sie selbst als Fachkraft nach Deutschland kommen möchten oder ob Sie als Arbeitgeber eine ausländische Fachkraft einstellen wollen — die Auswahl des richtigen Aufenthaltstitels, die Koordination zwischen Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit und Auslandsvertretung und die Zusammenstellung der Unterlagen erfordern Sorgfalt und Erfahrung.
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Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und aktuellem Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie — insbesondere die laufenden Anpassungen der Gehaltsgrenzen und die weitere Umsetzung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes — machen es erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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Können sie mich bitte anrufen hätte mehrere Fragen .
Danke
Lg
Turp Ali