Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil v. 17.06.2020, Az.: B 7 K 20.30314
Bei der Stellung eines Asylantrags entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darüber, welcher Schutzstatus dem Antragsteller zuerkannt wird: die Asylberechtigung, die Flüchtlingseigenschaft, der subsidiäre Schutz, oder aber ein Abschiebeverbot wird festgestellt. Im Falle des Abschiebeverbots ist zu begründen, inwiefern im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Durch die Corona Pandemie stellt sich die Frage, inwieweit diese als solch eine Gefahr betrachtet werden kann und somit Abschiebeverbote festgestellt werden können, da das ansteckende Virus auch tödliche Folgen haben kann.
In dem vorliegenden Fall erhob der Antragsteller nach Verneinung aller Schutzstatus durch das BAMF eine Klage und beantragte die Feststellung eines Abschiebeverbots für Äthiopien, indem vor allem auf die Pandemielage verwiesen wurde. Das Verwaltungsgericht wies die zulässige Klage als unbegründet ab, da im Falle Äthiopiens die humanitäre Lage die Voraussetzungen eines Abschiebeverbots – auch trotz Corona-Virus – nicht erfülle.
Hintergrund des Falles
Der Fall betrifft einen äthiopischen Staatsangehörigen, der 2016 in Deutschland geboren wurde. Er gehört der oromischen Volksgruppe und dem Islam an. Sein Asylantrag wurde durch das BAMF abgelehnt, da keine individuelle Verfolgung vorlag.
Ablehnung des Asylantrags durch das BAMF
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den Asylantrag des Klägers mit der Begründung ab, dass keine individuellen Verfolgungsgründe vorlägen und der Kläger nie in Äthiopien war. Ein Familienasyl war ebenfalls nicht möglich, da die Asylanträge der Eltern ebenfalls abgelehnt worden waren.
Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote
Auch der Antrag auf subsidiären Schutz wurde abgelehnt, da keine konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit bestanden. Die schlechte Versorgungslage in Äthiopien aufgrund von Heuschreckenplage und Corona-Pandemie reichte nicht aus, um ein Abschiebungsverbot zu begründen.
Klage beim Verwaltungsgericht
Gegen den ablehnenden Bescheid reichte der Kläger eine Klage ein, die letztlich das Verwaltungsgericht Bayreuth behandelte. Der Kläger forderte die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.
Gerichtliche Bewertung der Situation in Äthiopien
Das Gericht argumentierte, dass die allgemeinen schlechten Lebensbedingungen in Äthiopien, inklusive der Corona-Pandemie, nicht ausreichen, um ein Abschiebungsverbot zu rechtfertigen. Es müsse eine konkrete und individuelle Gefahr bestehen, was hier nicht der Fall sei.
Rückkehrprogramm und Reintegrationshilfe
Das BAMF wies den Kläger auf verschiedene Rückkehrhilfen und Reintegrationsprogramme hin, die ihm bei einer freiwilligen Rückkehr nach Äthiopien Unterstützung bieten könnten. Diese Programme umfassen finanzielle Hilfen und Unterstützung bei der Wiedereingliederung.
Kein Abschiebungsverbot gemäß Europäischer Menschenrechtskonvention
Auch ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die humanitären Bedingungen in Äthiopien nicht ausreichen, um eine „ganz außergewöhnliche“ Situation zu begründen, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG rechtfertigen würde.
Verbleib der Abschiebungsandrohung
Das Gericht sah keine rechtlichen Hindernisse gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF. Da dem Kläger kein Schutzstatus zugesprochen wurde und keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung vorliegt, bleibt die Abschiebungsandrohung bestehen.
Einreise- und Aufenthaltsverbot
Die im Bescheid des BAMF festgelegte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate wurde vom Gericht bestätigt. Es sah keinen rechtlichen Grund, diese Entscheidung aufzuheben.
Schlussfolgerung und Urteil
Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies die Klage als unbegründet ab. Es sah keine ausreichenden Gründe für die Feststellung eines Abschiebungsverbots und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des BAMF. Der Kläger und seine Familie müssten daher mit einer Rückkehr nach Äthiopien rechnen.
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