Ausländerrecht: Die Möglichkeit der Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte in Deutschland - MTH Rechtsanwälte Köln
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Nach § 20 AufenthG kann der ausländischen Fachkraft unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem qualifizierten Arbeitsplatz erteilt werden.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG wird in der Regel für einen Zeitraum von 6 Monaten bis höchstens 18 Monaten erteilt. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche ist gem. § 20 Abs. 4 S. 2 AufenthG über die festgelegten Höchstzeiträume nicht möglich.

Ob und für welche Dauer die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche letztendlich erteilt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab wie beispielweise:

  • Hält sich die Fachkraft bereits ins Bundesgebiet auf oder muss sie erst noch einreisen?
  • Welche Ausbildung hat die Fachkraft? Hat sie eine akademische Ausbildung oder eine Berufsausbildung? Wurde der Abschluss in Deutschland erworben?
  • Besitzt die Fachkraft die für die angestrebte Tätigkeit notwendigen deutschen Sprachkenntnisse?
  • Kann die Fachkraft ihren Lebensunterhalt eigenständig finanzieren?

Grundsätzlich kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche Fachkräften, die sich bereits in Deutschland befinden, als auch Fachkräften, die sich noch im Ausland aufhalten, erteilt werden. Sofern sich die Fachkraft noch im Ausland aufhält, muss sie jedoch zuerst ein nationales Visum zur Einreise in das Bundesgebiet bei der zuständigen deutschen Botschaft oder Auslandsvertretung beantragen.

Sofern der Lebensunterhalt gesichert ist, können nach § 20 AufenthG folgende Fachkräfte eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten:

Arbeitslatzsuche für Fachkräfte mit Berufsausbildung § 20 Abs. 1 AufenthG

Fachkräfte, die eine über eine Berufsausbildung verfügen und diese auch nachgewiesen haben, kann eine Aufenthaltserlaubnis für den Zeitraum von 6 Monaten zur Arbeitsplatzsuche erteilt werden. Sofern die Fachkraft ihre Ausbildung nicht im Bundesgebiet sondern im Ausland absolviert hat, muss in der Regel die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation festgestellt werden. Außerdem muss die Fachkraft über Sprachkenntnisse verfügen, die sie zur Ausübung der angestrebten Tätigkeit befähigen (meistens Niveau B1).

Sollte sich die Fachkraft bereits im Bundesgebiet aufhalten, so kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nur erteilt werden, wenn sie vorher im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Erwerbstätigkeit oder zum Zwecke eines studienbezogenen Praktikums EU gem. § 16e AufenthG war.

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche kann erneut erteilt werden, wenn sich der Ausländer mindestens wieder so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung gem. § 20 Abs. 2 AufenthG

Fachkräften mit akademischer Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis für 6 Monate erteilt werden, wobei der genaue Zeitraum im Ermessen der zuständigen Behörde liegt. Die Fachkraft muss keine Sprachkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche kann erneut erteilt werden, wenn sich der Ausländer mindestens wieder so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Abschluss eines Studiums im Bundesgebiet gem. § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG

Fachkräften, die erfolgreich ein Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben, kann eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu 18 Monaten erteilt werden.

Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte nach Abschluss der Forschungstätigkeit gem. § 20 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG

Nach Beendigung einer Forschungstätigkeit kann den Fachkräften eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 9 Monate erteilt werden.

Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet gem. § 20 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG

Fachkräften, die im Bundesgebiet erfolgreich eine Ausbildung absolviert haben, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für bis zu 12 Monate erteilt werden.

Feststellung der Gleichwertigkeit des Abschlusses gem. § 16 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG

Einer Fachkraft kann nach der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16d AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 12 Monate erteilt werden.

Nach § 16d AufenthG besteht die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung des im Ausland erworbenen Abschlusses zu erhalten oder um eine Feststellung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses durchzuführen.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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