Ausländerrecht: Ein Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt steht der Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG nicht entgegen
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Augsburg, 10.03.2015, Az.: AU 1 K 14.1697

Nach § 8 Abs. 1 StAG kann ein Ausländer auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist; weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist; eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.

Die vorgenannten Voraussetzungen müssen grundsätzlich kumulativ vorliegen. Hiervon kann nach § 8 Abs. 2 StAG nur aufgrund eines öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Welche Arten von Einbürgerung gibt es?

Nach § 9 Abs. 1 StAG sollen Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 vorliegt und gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen, es sei denn, dass sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 StAG) und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 StAG erfüllen.

In dem nachstehenden Urteil begehrt der Kläger die Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG i.V.m. § 9 StAG, da er gemeinsam mit seiner deutschen Frau und dem gemeinsamen Sohn in der Bundesrepublik Deutschland lebt und arbeitet.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihn einzubürgern.

Kläger war indischer Staatsangehöriger mit Niederlassungserlaubnis

Der Kläger reiste als indischer Staatsangehöriger im Dezember 2007 zu seiner deutschen Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in die Bundesrepublik Deutschland ein. Kurz darauf erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis und im Februar 2011 erhielt er seine Niederlassungserlaubnis.

Mit Strafbefehl vom 21.09.2010 wurde gegen den Kläger eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verhängt und seine Fahrerlaubnis entzogen.

Kläger war wegen Alkohol am Steuer zu 50 Tagessätzen verurteilt worden

Am 30.12.2011 beantragte der Kläger unter Einreichung der erforderlichen Unterlagen die Einbürgerung. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten vom August 2013 reichte er auf Nachfrage der Beklagten nach. Eine Entscheidung über die Einbürgerung erging dennoch nicht.

Am 26.11.2014 erhob der Kläger Klage und beantragte, dass die Beklagte verpflichtet werden solle, ihn in den deutschen Staatsverbund einzubürgern. Dies begründete er damit, dass er einen Anspruch auf Einbürgerung habe, da kein Einbürgerungshindernis nach § 12a StAG wegen seiner Verurteilung vom 21.09.2010 bestünde. Darüber hinaus arbeite er seit April 2014 in Vollzeit, sodass sein Lebensunterhalt nachhaltig gesichert sei.

Ausländerbehörde sah wegen häufigen Arbeitgeberwechseln den Lebensunterhalts als nicht gesichert an

Die Beklagte erwiderte darauf, dass die für eine Ermessenseinbürgerung erforderliche Unterhaltsfähigkeit bei dem Kläger aufgrund häufiger Arbeitgeberwechsel nicht gesichert sei. Eine positive Beurteilung der Lebensunterhaltssicherung sei daher nicht möglich. Einer Einbürgerung stehe vor allem aber die im Zusammenhang mit der Verurteilung des Klägers verhängte Maßregel der Besserung und Sicherung in Form einer Sperre für die Fahrerlaubnis entgegen. Daher könne nur im Einzelfall entschieden werden, ob die Maßregel außer Betracht bleiben könne. Eine derartige Ermessensentscheidung sei bislang noch nicht getroffen worden, da das erforderliche Gutachten über die Fahreignung erst Ende März 2014 bei der Beklagten vorgelegen habe.

Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg:

Die Klage sei zulässig und begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG i.V.m. § 9 Abs. 1 StAG.

Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 StAG seien erfüllt. Der Kläger sei handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 AufenthG, verfüge über eine eigene Wohnung und sei im Stande, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Letztgenannte Voraussetzung erfülle der Kläger nach Ansicht des Gerichts insbesondere da er weitere Einkommensnachweise erbringen konnte, die eine dauerhafte Anstellung belegen würden.

Gericht sah Vorstrafe als unproblematisch und Lebensunterhalt als gesichert an

Nach Ansicht des Gerichts stünde auch der Strafbefehl und die damit verbundene Maßregelung einer Einbürgerung nicht entgegen. § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG setze bei der Einbürgerung voraus, dass der Ausländer weder wegen einer rechtwidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden sei. Ein hier genannter Fall läge bei dem Kläger gerade nicht vor, da er nicht „aufgrund seiner Schuldfähigkeit“ verurteilt worden sei, sondern wegen einer strafrechtlichen Verfehlung. Nach § 69 Abs. 1 StGB könne die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn jemand entweder wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen habe, verurteilt wurde oder nur deshalb nicht verurteilt wurde, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen sei.

Letztgenannter Fall sei bei dem Kläger aufgrund der Geldbuße abzulehnen. Somit stünde die Maßregelung der Einbürgerung nicht entgegen. Eine andere Auslegung sei aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG und im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG nicht möglich. Auch die von der Beklagten angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (NVWZ 2009, 1205) oder des Verwaltungsgerichts München (M 25 K 09.2082) ließen keine andere Bewertung zu, da sich diese auf den alten Gesetzestext beziehen würden. Durch die neu gewählte Formulierung des Gesetzgebers aus dem Jahr 2007 mit dem Wortlaut „aufgrund einer Schuldunfähigkeit“ ließe keinen Spielraum oder  Auslegungsbereich offen, der es ermöglichen würde, einem Einbürgerungsbewerber auch solche Maßregeln entgegen zu halten, die bei ihm in Folge einer schuldhaften Straftatverwirklichung angeordnet wurden.

Auf die Maßregel der Besserung und Sicherung sei nur dann als Einbürgerungshindernis abzustellen, wenn wegen des zu Grunde liegenden Fehlverhaltens keine Strafe verhängt werden konnte. Dies sei dann anzunehmen, wenn der Ausländer schuldunfähig gewesen sei. In allen anderen Fällen stelle die verhängte Strafe das dann maßgebliche Kriterium für die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen dar.

Nach Ansicht des Gerichts habe der Kläger somit einen Anspruch auf Einbürgerung

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 StAG und § 9 StAG lägen somit vor. Folglich habe der Kläger einen Anspruch auf Einbürgerung.

Nach dem Wortlaut des § 9 StAG „soll“ der Einbürgerungsbewerber eingebürgert werden, wenn, die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StAG genannten weiteren Voraussetzungen – wie beim Kläger – erfüllt seien.

Die Ermächtigung räume dann einen grundsätzlichen Einbürgerungsanspruch ein. Dies bedeute, dass die Einbürgerung regelmäßig vorgenommen werden müsse und nur in atypischen Fällen verweigert werden dürfe (Marx in: Gemeinschaftskommentar zum Strafangehörigkeitsrecht, § 8 StAG Rn. 128). Ein atypischer Sachverhalt sei vorliegend jedoch nicht anzunehmen.

Der Kläger habe somit einen Anspruch auf Einbürgerung. Der Klage sei daher stattzugeben gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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