Ausländerrecht: Was kann ich machen, wenn ich wegen einer Einreisesperre nicht nach Deutschland reisen kann?

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot (die sog. „Einreisesperre“)

Die zuständige Behörde erlässt für Personen, die ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden sind, gem. § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Dies hat zur Folge, dass der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten darf. Auch darf dem Ausländer kein neuer Aufenthaltstitel erteilt werden.

In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit, ein Einreiseverbot nach Deutschland aufheben zu lassen. Dies gilt insbesondere, wenn familiäre Bindungen in Deutschland bestehen oder der Schutz von Ehe und Familie betroffen ist. Eine Behörde muss bei ihrer Entscheidung die familiären Beziehungen und das Kindeswohl berücksichtigen, bevor eine langfristige Sperre aufrechterhalten wird.

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der tatsächlichen Ausreise des Ausländers beginnt.

Die konkrete Dauer der Einreisesperre steht im Ermessen der Behörde. In der Regel darf die Einreisesperre eine Dauer von 5 Jahren nicht überschreiten. Eine längere Einreisesperre darf nur in den besonderen Fällen des Abs. 5, 5a und 5b erlassen werden, (zum Beispiel bei Abschiebungen aufgrund von Straftaten).

Was ist bei der Ausreisesperre zu berücksichtigen

Bei der Ermessensausübung hat die Behörde insbesondere zu berücksichtigen:

      • Die Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers.
      • Ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist.
      • Ob der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert wurde.
      • Ob eine erhebliche Überschreitung der Ausreisefrist vorlag.
      • Ob der Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

Zu den entscheidenden Kriterien gehören die schutzwürdigen Belange des Ausländers. Diese können etwa dann vorliegen, wenn eine Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen besteht oder Kinder in Deutschland leben. In solchen Fällen kann das Argument des Schutzes von Ehe und Familie ausschlaggebend sein, um die Einreisesperre aufheben Schutz von Ehe und Familie zu beantragen. Die Behörde muss abwägen, ob eine weitere Trennung der Familie mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG besteht grundsätzlich die Möglichkeit einen sog. nachträglichen Befristungsantrag zu stellen. Hierdurch kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot nachträglich verkürzt oder sogar aufgeboben werden.

Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Ausländer nachträglich schutzwürdige Belange vorbringen kann, die bei der ursprünglichen Ermessensentscheidung durch die Behörde noch nicht vorlagen oder nicht berücksichtigt worden sind.

Wiedereinreise ins Bundesgebiet

Viele Betroffene fragen sich, wie eine Wiedereinreise nach Abschiebung rechtlich möglich ist. Die Rückkehr hängt meist von der Befristung der Einreisesperre und den geltend gemachten schutzwürdigen Belangen ab. Wenn der Ausländer eine deutsche Familie gegründet oder geheiratet hat, kann die Wiedereinreise nach Abschiebung Heirat ein zulässiger Grund sein, die Sperre aufzuheben oder zu verkürzen.

Sofern die im Zuge der Abschiebung erlassene Einreisesperre noch wirksam sein sollte, ist eine Wiedereinreise nicht möglich.

Durch den nachträglichen Befristungsantrag kann die Einreisesperre jedoch verkürzt oder aufgehoben werden. Nach Aufhebung oder Wegfall der der Einreisesperre ist eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet wieder möglich. Die Wiedereinreise nach Abschiebung erfordert oft eine sorgfältige rechtliche Begründung. Ein Antrag auf Einreiseverbot nach Deutschland aufheben muss nachvollziehbar darlegen, warum eine Rückkehr im Einklang mit dem Schutz von Ehe und Familie steht. Wenn die Ehe in Deutschland geschlossen wurde oder gemeinsame Kinder vorhanden sind, erhöhen sich die Chancen auf eine positive Entscheidung erheblich. Für einen beabsichtigen langfristigen Aufenthalt müsste jedoch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehen (z.B. Ehegattennachzug).

Es besteht zudem die Möglichkeit eine sog. Betretenserlaubnis zu beantragen. Mit einer Betretenserlaubnis kann das Bundesgebiet trotz des Bestehens einer wirksamen Einreisesperre kurzfristig betreten werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird für diesen Zeitraum ausgesetzt. Die Betretenserlaubnis stellt keinen Aufenthaltstitel dar und befreit nicht von einer möglicherweise geltenden Visumspflicht.

Die Betretenserlaubnis ist grundsätzlich zu erteilen, wenn zwingende Gründe die Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern (z.B. Beerdigung, Gerichtstermine, Hochzeit). Das Ermessen der Ausländerbehörde beschränkt sich auf die Frage, ob und wie die Betretenserlaubnis mit Nebenbestimmungen ausgestaltet werden soll. (vgl. OVG Bremen, B. v. 18.03.2010 – 1 B 45/10)

Wer eine Einreisesperre aufheben Schutz von Ehe und Familie anstrebt, sollte rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Anwälte für Ausländerrecht prüfen, ob schutzwürdige Belange wie Ehe, Kinder oder andere familiäre Bindungen ausreichend belegt sind. Diese Faktoren sind oft entscheidend für eine erfolgreiche Wiedereinreise nach Abschiebung oder eine Aufhebung der Sperre nach einer Wiedereinreise nach Abschiebung Heirat.

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Helmer Tieben

Ich bin Helmer Tieben, LL.M. (International Tax), Rechtsanwalt und seit 2005 bei der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassen. Ich bin auf Mietrecht, Arbeitsrecht, Migrationsrecht und Digitalrecht spezialisiert und betreue sowohl lokale als auch internationale Mandanten. Mit einem Masterabschluss der University of Melbourne und langjähriger Erfahrung in führenden Kanzleien biete ich klare und effektive Rechtslösungen. Sie können mich auch über
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2 Antworten

  1. Schönen Guten Tag ,

    Ich wurde aus Deutschland abgecshoben und hab eine eine Einreisespeere vom 5 Jahren bekommen. Die im März abläuft. Ist eine einreise dann wieder möglich.
    Und ich hab eine restrafe von 11 Monaten da ich vorzeitig aus der haft entlassen wurde.
    Können sie mich in dem Anliegen betreten und wie hoch würden die kosten sich belaufen

    Mit Freundlichen Grüßen

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