Mit dem im März 2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat der Gesetzgeber zahlreiche Neuregelungen in Bezug auf die Erwerbsmigration geschaffen.
Als „Fachkraft“ zählen laut Gesetz folgende Personen:
- Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
- Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG)
- Forscher (§ 18d AufenthG)
Zu den Neuregelungen zählen insbesondere:
- 18a AufenthG – Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
- 18c AufenthG – Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
Fachkräfte, die einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbsmigration nach den §§ 18a, 18b und 18d AufenthG erhalten haben, können nun gem. § 18c AufentG unter bestimmten privilegierten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis beantragen.
Die Beantragung der Niederlassungserlaubnis ist demnach möglich, wenn die Fachkraft
- seit 4 Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b oder 18d ist,
- einen Arbeitsplatz hat, der nach den Voraussetzungen der §§ 18a, 18b oder 18d auch von ihr besetzt werden darf,
- mindestens 48 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist
- über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (mindestens B1) und
- über einen gesicherten Lebensunterhalt verfügt,
keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
über ausreichenden Wohnraum für sich und ihre Familienangehörigen verfügt
Niederlassungserlaubnis bei der Blauen Karte EU
Einem Ausländer, der Inhaber einer Blauen Karte EU ist, ist gemäß § 18c Abs. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er
- seit 33 Monaten eine Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 ausgeübt hat,
- 33 Monate in die Rentenversicherung eingezahlt hat,
- über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt
(Sofern der Ausländer sogar über ausreichende Sprachkenntnisse (B1 – Niveau) verfügt, verkürzt sich die Zeit von 33 Monate auf 21 Monate).
Außerdem muss der Ausländer folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Der Lebensunterhalt muss gesichert sein,
- Es darf keine Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen,
- Der Ausländer muss über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung,
- Er muss über ausreichend Wohnraum für sich und ggf. seine Familie verfügen.
Besonderheiten für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei Absolventen und hoch qualifizierten Fachkräften
Bei erfolgreichem Abschluss eines Studiums in Deutschland verkürzt sich die erforderliche Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis auf zwei Jahre. Zudem müssen auch nur einen Zeitraum von 24 Monaten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden sein.
Hoch qualifizierten Fachkräften kann gem. § 18c Abs. 3 AufenthG auch dann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn sie nicht alle der zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen. Hierfür müssen sie jedoch insbesondere nachweisen, dass sie sich ohne Probleme in die deutschen Lebensverhältnisse und Gesellschaft integrieren werden und ihr Lebensunterhalt gesichert ist
Als Hochqualifizierte Fachkräfte gelten gem. § 18c Abs. 3 S. 1 und 2 AufenthG beispielweise Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Lehrpersonen bzw. wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobenen Funktionen. Die Beispielaufzählung ist insofern nicht abschließend.
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