Die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte und Inhaber der Blauen Karte EU - MTH Rechtsanwälte Köln
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Ausländerrecht
Veröffentlicht:
Aktualisiert am:
von: Helmer Tieben

Artikel wurde aktualisiert im November 2023 aufgrund der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/1883 durch den deutschen Gesetzgeber

Mit dem im März 2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der im November 2023 erfolgten Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/1883 hat der Gesetzgeber zahlreiche Neuregelungen in Bezug auf die Erwerbsmigration geschaffen.

Als „Fachkraft“ gelten laut Gesetz folgende Personen:

 

      • Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
      • Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG)
      • Forscher (§ 18d AufenthG)
      • Inhaber der Blauen Karte EU (§ 18g AufenthG)

Zu den Neuregelungen zählt insbesondere auch die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte nach § 18c AufenthG.

Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte

Fachkräfte, die einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbsmigration nach den §§ 18a (Fachkraft mit Berufsausbildung), 18b (Fachkraft mit akademischer Ausbildung), 18d (Forscher) sowie 18g (Blaue Karte EU) AufenthG erhalten haben, können gemäß § 18c AufenthG unter bestimmten privilegierten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

Die Beantragung der Niederlassungserlaubnis ist demnach möglich, wenn die Fachkraft

 

      • seit 4 Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b, 18d oder 18g ist,
      • einen Arbeitsplatz hat, der nach den Voraussetzungen der §§ 18a, 18b, 18d oder 18g auch von ihr besetzt werden darf,
      • mindestens 48 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist,
      • über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (entspricht dem B1-Zertifikat) und
      • über einen gesicherten Lebensunterhalt verfügt,
      • keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
      • über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
      • über ausreichenden Wohnraum für sich und ihre Familienangehörigen verfügt.

Niederlassungserlaubnis bei der Blauen Karte EU

Einem Ausländer, der Inhaber einer Blauen Karte EU ist, ist gemäß § 18c Abs. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er

 

      • seit 33 Monaten eine Beschäftigung nach § 18g AufenthG ausgeübt hat,
      • 33 Monate in die Rentenversicherung eingezahlt hat,
      • über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (entspricht dem A1-Zertifikat).

(Sofern der Ausländer sogar über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt (entspricht dem B1-Zertifikat), verkürzt sich die Zeit von 33 Monaten auf 21 Monate.)

Außerdem muss der Ausländer folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

      • Der Lebensunterhalt muss gesichert sein,
      • Es darf keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen,
      • Der Ausländer muss über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung verfügen,
      • Er muss über ausreichend Wohnraum für sich und ggf. seine Familie verfügen.

 

Arten Blaue Karte EU

Besonderheiten für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei Absolventen und hoch qualifizierten Fachkräften

Bei erfolgreichem Abschluss eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland verkürzt sich die erforderliche Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis auf zwei Jahre. Zudem müssen auch nur einen Zeitraum von 24 Monaten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden sein.

Hoch qualifizierten Fachkräften kann gem. § 18c Abs. 3 AufenthG auch dann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn sie nicht alle der zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen. Hierfür müssen sie jedoch insbesondere nachweisen, dass sie sich ohne Probleme in die deutschen Lebensverhältnisse und Gesellschaft integrieren werden und ihr Lebensunterhalt gesichert ist

Als Hochqualifizierte Fachkräfte gelten gem. § 18c Abs. 3 S. 1 und 2 AufenthG beispielweise Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Lehrpersonen bzw. wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobenen Funktionen. Die Beispielaufzählung ist insofern nicht abschließend.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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