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Verwaltungsgericht Berlin, 16.11.2016, Az.: 14 K 240-15 V
Russischer Kläger beantragte Visum für Unternehmen beim Konsulat Jekaterinburg
Der 1979 geborene Kläger, ein russischer Staatsangehöriger, beantragte im Juni 2014 beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Jekaterinburg ein Visum zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Der Kläger war neben seinem Bruder, der zunächst als Geschäftsführer der A…-GmbH fungierte, Gesellschafter der GmbH. Er hielt 90 % des Stammkapitals der Gesellschaft und wollte sich als zweiter Geschäftsführer engagieren. Die A…-GmbH betreibt eine Pension in Bad Nenndorf, die bereits seit den 1990er Jahren besteht. Der Kläger legte einen Arbeitsvertrag sowie Übersetzungen seiner Diplome und Nachweise seiner beruflichen Laufbahn vor. Trotz dieser Unterlagen verweigerte die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Visumerteilung, was dazu führte, dass das Generalkonsulat den Antrag am 21. Juli 2014 ablehnte.
Industrie- und Handelskammer sah nur geringe Auswirkungen auf die Wirtschaft
Die Ablehnung des Visumantrags basierte auf der Auffassung des Generalkonsulats, dass die in der Beschäftigungsverordnung geregelten Voraussetzungen für die Visumerteilung nicht erfüllt seien. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Remonstration ein, indem er argumentierte, dass für eine selbständige Tätigkeit keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich sei und dass er als Organ der GmbH von dieser Zustimmungspflicht befreit sei. Die Industrie- und Handelskammer wurde um eine Stellungnahme gebeten, die im Mai 2015 erfolgte. Die Kammer verneinte die Voraussetzungen für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und stellte fest, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen des Betriebs als unzureichend angesehen wurden, da der Betrieb nur klein gewerblich sei und der Kläger keine relevanten unternehmerischen Erfahrungen in Deutschland nachweisen konnte.
Russe reichte Klage ein und legte weitere Nachweise vor
Die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer wurde von der Gewerbebehörde der Samtgemeinde Nenndorf unterstützt, die ebenfalls der Meinung war, dass die Voraussetzungen für die Visumerteilung nicht vorlagen. Im Juli 2015 wurde dem Kläger die Zustimmung zur Erteilung des Visums verweigert. Ein weiterer Remonstrationsbescheid des Generalkonsulats im September 2015 bestätigte die Ablehnung und stützte sich auf die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer. Daraufhin erhob der Kläger am 16. Oktober 2015 Klage, in der er neue Unterlagen vorlegte, um die wirtschaftliche Bedeutung seiner selbständigen Tätigkeit zu belegen und die Notwendigkeit eines Visums für seine selbständige Tätigkeit zu unterstreichen.
Gerichtliche Prüfung und Entscheidungsgründe
Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet sei und der Kläger keinen Anspruch auf das beantragte Visum habe. Es stellte fest, dass der Kläger nicht überzeugend darlegen konnte, dass er eine selbständige Tätigkeit im rechtlichen Sinne anstrebe. Die A…-GmbH sei eher als Anlage und Verwaltung eigenen Vermögens zu betrachten, was nicht den Kriterien für eine selbständige Tätigkeit entspreche. Das Gericht führte aus, dass der Kläger kein wirtschaftliches Interesse an der beabsichtigten Tätigkeit nachgewiesen habe, da das Unternehmen lediglich im kleinen Rahmen operiere und keine bedeutenden Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft zeige. Auch fehlende unternehmerische Erfahrungen, insbesondere in der Hotelbranche, und der Umstand, dass der Kläger keine ausreichenden Deutschkenntnisse nachgewiesen hatte, trugen zur Entscheidung bei.
Fazit und rechtliche Bewertung
Zusammenfassend entschied das Gericht, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zur selbständigen Tätigkeit nicht erfüllte. Die gesetzlichen Anforderungen an ein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis wurden nicht erfüllt. Die vorgelegten Unterlagen zeigten keine signifikante wirtschaftliche Bedeutung oder positive Prognosen für das Unternehmen. Zudem waren die unternehmerischen Erfahrungen des Klägers unzureichend und seine Sprachkenntnisse mangelhaft, was die Übernahme einer leitenden Position in Deutschland erschwert hätte. Der Kläger konnte weder überzeugend nachweisen, dass der Betrieb positive Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft hätte, noch dass er die erforderlichen unternehmerischen und sprachlichen Qualifikationen besaß. Daher blieb die Ablehnung des Visumantrags rechtmäßig.
Quelle: VG Berlin
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