Artikel aktualisiert im November 2023 aufgrund der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/1883 durch den deutschen Gesetzgeber
Das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz, AufenthG) regelt die Voraussetzungen für die nachfolgenden Aufenthaltstitel:
– das Visum
– die (befristete) Aufenthaltserlaubnis (dazu zählt auch die Blaue Karte EU)
– die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis
Für die Erteilung sämtlicher dieser Aufenthaltstitel sind gem. § 5 Abs. 1 AufenthG die folgenden Regelvoraussetzungen zu erfüllen:
– Sicherung des Lebensunterhalts
– Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit
– Erfüllung der Passpflicht
– Kein Vorliegen eines Ausweisungsgrundes (z. B. Straftaten)
– Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der deutschen Interessen aus einem sonstigen Grund
Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen müssen je nach Aufenthaltszweck weitere spezielle Voraussetzungen erfüllt werden, um eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen.
Nachfolgend werden die verschiedenen Aufenthaltszwecke dargestellt, in deren Zusammenhang eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.
Diese Aufenthaltszwecke lassen sich grob in vier Gruppen einordnen:
Aufenthalt aus humanitären Gründen
Humanitäre Aufenthaltserlaubnisse bilden mittlerweile ein eigenständiges, sehr komplexes System (Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG, §§ 22–26, 104c). Typische Konstellationen:
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Aufenthaltserlaubnis für Schutzberechtigte (§ 25 Abs. 1–3 AufenthG)
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Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG.
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Personen mit zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erhalten.
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Humanitäre Aufenthaltserlaubnis bei Ausreisehindernissen (§ 25 Abs. 5 AufenthG)
Wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf absehbare Zeit unmöglich ist und der Aufenthalt nicht nur kurzfristig geduldet werden soll, „kann“ eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.-
In der Praxis ist § 25 Abs. 5 u. a. bei schwerer Krankheit oder fehlender Reisemöglichkeit wichtig.
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Bleiberechtsregelungen für gut integrierte Personen (§§ 25a, 25b AufenthG)
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§ 25a AufenthG eröffnet gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen (und ihren Familien) eine Bleibeperspektive nach mehrjährigem Schul- bzw. Ausbildungsbesuch in Deutschland.
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§ 25b AufenthG („Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration“) richtet sich an langjährig geduldete Erwachsene mit nachweisbarer Integration. Die Vorschrift ist inzwischen intensiv durch Rechtsprechung und ministerielle Anwendungshinweise konkretisiert worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen die Voraussetzungen präzisiert:
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Maßgeblich für die erforderlichen Voraufenthaltszeiten sind alle Zeiträume, in denen die betroffene Person geduldet, gestattet oder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden konnte (BVerwG 18.12.2019 – 1 C 34.18).
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In einem aktuellen Urteil vom 25.09.2025 hat das Gericht klargestellt, dass bei krankheitsbedingter Unfähigkeit zur Lebensunterhaltssicherung andere Gründe für fehlendes Einkommen unberücksichtigt bleiben müssen. Entscheidend ist allein, dass die Krankheit die Erwerbsfähigkeit verhindert (BVerwG 1 C 17/24, Pressemitteilung Nr. 67/2025).
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Chancen‑Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG)
Seit 31.12.2022 können langjährig geduldete Personen ein auf 18 Monate befristetes Chancen‑Aufenthaltsrecht erhalten, wenn sie sich am Stichtag 31.10.2022 seit mindestens fünf Jahren in Deutschland aufhalten und bestimmte Integrationsanforderungen erfüllen.-
Ziel ist, in dieser Zeit die Voraussetzungen für einen dauerhaften Aufenthalt nach § 25a oder § 25b AufenthG zu erfüllen. Das BVerwG betont in einem Urteil vom 27.02.2025 (1 C 13.23), dass § 104c AufenthG gerade kein „vereinfachter § 25a“, sondern ein eigenständiger Zwischentitel ist, an den der Gesetzgeber durchaus strengere Anforderungen knüpfen darf.
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Anträge können nur noch bis zum 31.12.2025 gestellt werden; danach läuft die Übergangsregelung aus.
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Weitere humanitäre Aufenthaltstitel
Hinzu kommen z. B.-
die Aufnahme aus dem Ausland aus dringenden humanitären oder politischen Gründen (§§ 22, 23, 23a AufenthG),
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der vorübergehende Schutz bei Massenzustrom (§ 24 AufenthG – aktuell vor allem für Geflüchtete aus der Ukraine relevant).
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Für die Praxis ist wichtig: In vielen humanitären Titeln sieht § 5 Abs. 3 AufenthG ausdrücklich vor, dass von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (insbesondere Lebensunterhaltssicherung und Visumerfordernis) abgesehen werden kann oder muss.
Aufenthalt zum Zweck von Studium und Ausbildung
Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung ist in §§ 16–17 AufenthG geregelt und wurde durch die Reformen 2020 und 2024 deutlich flexibilisiert.
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Berufsausbildung und berufliche Weiterbildung (§ 16a AufenthG)
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Die Aufenthaltserlaubnis kann für eine betriebliche oder schulische qualifizierte Berufsausbildung sowie für berufliche Weiterbildung erteilt werden.
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Seit 01.03.2024 dürfen Auszubildende bis zu 20 Stunden pro Woche neben der Ausbildung arbeiten – zuvor waren es 10 Stunden.
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Bei qualifizierter Berufsausbildung wird ein Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse verlangt, soweit diese nicht bereits von der Bildungseinrichtung geprüft oder durch einen vorbereitenden Sprachkurs erworben werden.
Die Rechtsprechung befasst sich häufig mit der Frage, ob ein Antrag hinreichend konkret gestellt ist und ob ein echter Ausbildungsplatz vorliegt. So hat etwa das VG Gelsenkirchen 2023 entschieden, dass bloße Ankündigungen, „irgendwann eine Ausbildung beginnen zu wollen“, für einen Zweckwechsel in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG nicht ausreichen.
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Studium (§ 16b AufenthG)
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Eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium setzt grundsätzlich die Zulassung zu einer deutschen Hochschule oder zu studienvorbereitenden Maßnahmen voraus.
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Seit 2024 können Studierende während des Studiums bis zu 140 (statt bisher 120) ganze Tage pro Jahr arbeiten; Teilzeitbeschäftigungen werden anteilig umgerechnet.
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Die Gerichte betonen, dass eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium voraussetzt, dass das Studium realisierbar ist. Liegt weder eine Zulassung noch eine ernsthafte Studienbewerbung vor, besteht kein Anspruch auf § 16b AufenthG (z. B. VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.07.2023 – 22 L 1063/23).
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Sprachkurse und Schulbesuch (§ 16f AufenthG)
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Für reine Sprachkurse oder den Besuch bestimmter Schulen kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden; hier ist der Zugang allerdings enger als beim Studium, insbesondere hinsichtlich der Dauer und des zulässigen Umfangs von Erwerbstätigkeit.
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Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Personen (§ 16g AufenthG)
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Seit 01.03.2024 gibt es speziell für ausreisepflichtige Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung (§ 16g), die eine Alternative zur bisherigen „Ausbildungsduldung“ darstellt. Voraussetzung ist u. a. eine begonnene oder zugesagte qualifizierte Berufsausbildung.
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Suche eines Ausbildungs‑ oder Studienplatzes (§ 17 AufenthG)
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Wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und seinen Lebensunterhalt sichern kann, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Ausbildungs‑ oder Studienplatzes erhalten.
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Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit – Fachkräfte, Blaue Karte und Chancenkarte
Der Bereich der Erwerbstätigkeit ist seit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2020 und seiner Weiterentwicklung 2023/2024 stark ausgebaut worden (Abschnitt 4, §§ 18–21, 19c, 19d, 20a, 20b AufenthG).
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Fachkräfte mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung (§§ 18a, 18b AufenthG)
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Fachkraft ist, wer eine deutsche, eine anerkannte ausländische oder eine der deutschen vergleichbare Berufs‑ oder Hochschulausbildung besitzt (§ 18 Abs. 3 AufenthG).
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§ 18a AufenthG ermöglicht Fachkräften mit Berufsausbildung die Ausübung „jeder qualifizierten Beschäftigung“. Die früher obligatorische Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit ist weitgehend entfallen; gleichwohl bleibt deren Zustimmung in vielen Fällen erforderlich.
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§ 18b AufenthG regelt die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung; auch hier können Tätigkeiten ausgeübt werden, die der Qualifikation entsprechen, ohne auf einen bestimmten Mangelberuf beschränkt zu sein.
Wer als Fachkraft mehrere Jahre in Deutschland gearbeitet hat, kann unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG erhalten. Je nach Fallkonstellation reichen hierfür bereits drei Jahre Voraufenthalt als Fachkraft und 36 Monate Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
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Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG)
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Die Blaue Karte EU ist ein besonderer Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte mit einem bestimmten Mindesteinkommen.
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Durch die Reform 2023 wurden die Gehaltsschwellen deutlich abgesenkt und die Liste der zulässigen Berufsgruppen erweitert; 2025 liegt die Mindestgehaltsgrenze bei 50 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2025: 53.130 € Jahresbrutto bzw. 4.425 € Monatsbrutto in vielen Fällen).
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Die Blaue Karte EU erleichtert u. a. den späteren Wechsel in eine Niederlassungserlaubnis (§ 18c Abs. 2 AufenthG) und die Mobilität innerhalb der EU.
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Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen und besondere Programme (§ 19c, § 19d AufenthG)
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§ 19c AufenthG eröffnet – gestützt auf die Beschäftigungsverordnung – zahlreiche Spezialtitel, etwa für IT‑Fachkräfte ohne formalen Abschluss oder für Künstler, Profisportler und bestimmte Saisonbeschäftigungen.
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Seit 01.03.2024 gibt es mit § 19d AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für „qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung“, die als Anschlusstitel an die Beschäftigungsduldung ausgestaltet ist.
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Chancenkarte (§§ 20a, 20b AufenthG)
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Die zum 01.06.2024 eingeführte Chancenkarte ist ein neuer, punktebasierter Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche oder zur Vorbereitung der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
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Punkte gibt es u. a. für Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug. Während der Geltungsdauer (in der Regel ein Jahr) ist eine begrenzte Erwerbstätigkeit möglich, um Übergänge in reguläre Beschäftigung zu erleichtern.
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Selbstständige Erwerbstätigkeit (§ 21 AufenthG)
Für Selbstständige und Unternehmensgründer kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung gesichert ist. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat hier u. a. die Altersgrenzen gelockert und die Anforderungen an die Kapitalausstattung etwas flexibilisiert.
Aufenthalt aus familiären Gründen
Der Familiennachzug ist in Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes (§§ 27–36a, 37, 38, 38a AufenthG) geregelt. Die Vorschriften sind eng mit dem Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG verknüpft, werden aber zugleich durch migrationspolitische Vorgaben begrenzt.
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Allgemeines (§ 27 AufenthG)
§ 27 formuliert den Grundsatz des Familiennachzugs, enthält aber auch Versagungsgründe, etwa bei Scheinehen oder Zwangsehen. -
Familiennachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG)
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Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern eines minderjährigen deutschen Kindes haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn der deutsche Bezugsperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
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Der Nachzug zu Deutschen ist privilegiert: Vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung soll beim Ehegattennachzug regelmäßig abgewichen werden.
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Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass Art. 6 GG und Art. 8 EMRK eine effektive Möglichkeit der Familienzusammenführung verlangen; gleichwohl können sprachliche Anforderungen, Visumerfordernisse und Sicherheitsinteressen Beschränkungen rechtfertigen.
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Familiennachzug zu sonstigen Ausländern (§§ 29–32, 36 AufenthG)
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§§ 29–32 regeln den Ehegatten‑ und Kindernachzug zu Ausländern mit Aufenthaltstitel; hier spielt die Sicherung des Lebensunterhalts eine größere Rolle als beim Nachzug zu Deutschen.
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§ 36 AufenthG ermöglicht in engen Ausnahmefällen den Nachzug sonstiger Familienangehöriger (z. B. Eltern zu volljährigen Kindern) zur Vermeidung einer „außergewöhnlichen Härte“. Die Hürden sind hoch; die Rechtsprechung verlangt eine Gesamtschau der familiären, gesundheitlichen und sozialen Umstände (vgl. etwa VG München, Urt. v. 02.05.2023 – M 4 K 23.411).
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Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (§ 36a AufenthG)
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§ 36a AufenthG regelt den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten abschließend. Das BVerwG hat 2024 klargestellt, dass ein Rückgriff auf die humanitäre Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zulässig ist, wenn sich die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise allein aus den familiären Bindungen ergibt (BVerwG, Urt. v. 26.09.2024 – 1 C 11.23).
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Seit dem 24.07.2025 ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre (bis einschließlich 23.07.2027) weitgehend ausgesetzt; Visa werden nur noch in eng begrenzten Härtefällen erteilt. Das ergibt sich aus dem Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten und den Hinweisen des Auswärtigen Amtes.
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Weitere familiäre Aufenthaltstitel (§§ 37, 38, 38a AufenthG)
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§ 37 AufenthG („Recht auf Wiederkehr“) ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Rückkehr von Personen, die als Minderjährige längere Zeit rechtmäßig in Deutschland gelebt haben.
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§ 38 AufenthG regelt Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche.
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§ 38a AufenthG betrifft Personen, die in einem anderen EU‑Staat bereits den Status eines „Daueraufenthaltsberechtigten“ besitzen. Der EuGH hat 2023 entschieden, dass dieser Status auch für die Verlängerung des §‑38a‑Titels fortbestehen muss; er darf also im Erststaat nicht erloschen sein.
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Weitere Hinweise und Fazit
Das Aufenthaltsgesetz ist in den letzten Jahren stark im Fluss gewesen:
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Im Bereich der Erwerbsmigration wurden die Zugangsmöglichkeiten für Fachkräfte erweitert und mit der Chancenkarte ein völlig neuer Weg zur Arbeitssuche geschaffen.
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Humanitäre Titel wie §§ 25a, 25b und das Chancen‑Aufenthaltsrecht schaffen für gut integrierte, zuvor geduldete Personen klare Bleibeperspektiven – allerdings mit teils anspruchsvollen Voraussetzungen, die durch die Rechtsprechung laufend konkretisiert werden.
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Im Familiennachzug stehen sich der Schutz von Ehe und Familie und migrationspolitische Steuerungsinteressen besonders deutlich gegenüber; dies zeigt nicht zuletzt die aktuelle Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte.
Für Betroffene bedeutet das: Es kommt fast immer auf den konkreten Aufenthaltszweck, die individuelle Biografie und oft auch auf Detailfragen der Rechtsprechung an. Gerade bei Übergängen zwischen verschiedenen Titeln (z. B. vom Chancen‑Aufenthaltsrecht in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b, vom Studium in eine Fachkräftetätigkeit oder beim komplexen Familiennachzug) ist eine genaue Prüfung der Voraussetzungen und Fristen unumgänglich.
Wichtiger Hinweis:
Der Inhalt dieses Beitrages wurde sorgfältig recherchiert und entspricht dem Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung im November 2025. Die Materie ist komplex und unterliegt häufigen Änderungen. Eine Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann daher nicht übernommen werden; der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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2 Antworten
Ich habe eine Frage zu diesem Thema
“für in anderen Mitgliedstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte kann gemäß § 38 bzw. § 38a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden”
unter welche Zweck kann in NRW der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gelten:
Wenn durch Arbeit,caber ist es egal wo.
Wenn durch familiäre Gründe, wie sieht es aus
Danke im Voraus