Eine zu kurze Frist der Anhörung bei einer Verdachtskündigung führt zu einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung. Die darauf gestützte Kündigung ist unwirksam.
Wer heimlich ein Gespräch mit seinem Chef mitschneidet, muss der fristlosen Kündigung seines Arbeitsvertrages rechnen. Denn dies stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung dar.
Der Anruf von kostenpflichtigen Telefonnummern im Rahmen von Gewinnspielen kann jedenfalls die fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, auch wenn solche Telefonate nicht ausdrücklich durch den Arbeitgeber verboten sind.
Tat- und Verdachtskündigung beziehen sich beide auf die Straftatbegehung bzw. eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Trotzdem handelt es sich um zwei voneinander unabhängige eigenständige Kündigungsgründe, bei denen die Wirksamkeit der Kündigung vom Gericht nach jeweils eigenen Kriterien zu beurteilen ist.