Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist unter Anderem, dass der Ausländer gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8 AufenthG über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt.
Die Unionsbürgerrichtlinie formt über rein wirtschaftliche Zwecke hinaus die Unionsbürgerschaft mit ihren unmittelbar aus dem Vertrag erwachsenden elementaren Rechten der Unionsbürger aus, sich in jedem Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten.
Nach § 23 Abs. 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Dies betrifft derzeit insbesondere syrische Flüchtlinge.
Mit der sogenannten kleinen Freizügigkeit wird das Recht von im EU-Ausland ansässigen Drittstaatsangehörigen bezeichnet, aufgrund dieser langfristigen Aufenthaltserlaubnis ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu bekommen. Geregelt ist dies in § 38a AufenthG.