Verwaltungsgericht Köln, Az. 10 K 3833/23, Urteil vom 03.12.2025
Das Urteil der 10. Kammer des Verwaltungsgericht Köln vom 03.12.2025 (Az. 10 K 3833/23) ist für zwei Zielgruppen gleichermaßen interessant: Für Betroffene, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit über den Erklärungserwerb nach § 5 StAG geltend machen wollen – und für Kolleginnen und Kollegen, die § 5 StAG-Fälle mit Auslandsbezug beraten und dabei regelmäßig an der Schnittstelle von Staatsangehörigkeitsrecht, Abstammungsrecht und internationalem Privatrecht arbeiten.
Worum ging es konkret?
Die Klägerin (geb. 1972), brasilianische Staatsangehörige, ist Tochter einer brasilianischen Mutter und eines deutschen Vaters (verstorben 1987). Die Eltern waren bei Geburt nicht verheiratet. Zunächst beantragte die Klägerin 2016 die Einbürgerung. Während des laufenden Verfahrens gab sie am 30.01.2023 eine Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ab (Erklärungserwerb). Das Bundesverwaltungsamt lehnte ab; das Verfahren endete nun mit Klageabweisung.
Die Klägerin stützte sich im Kern darauf, dass die Vaterschaft nach brasilianischem Recht wirksam anerkannt worden sei: Der Vater war in der brasilianischen Geburtsurkunde eingetragen, es gab ein schriftliches Vaterschaftsanerkenntnis (1972) und eine öffentlich beurkundete Vollmacht an einen brasilianischen Anwalt, Erklärungen zur Geburt und Anerkennung nach brasilianischem Recht abzugeben. Außerdem lag eine (handschriftliche) Zustimmungserklärung der Mutter aus dem Jahr 2020 vor. Die Klägerin wollte, dass für die Wirksamkeit der Abstammung das heutige Kollisionsrecht (insbesondere Art. 19 EGBGB n.F.) angewandt wird – dann wäre brasilianisches Recht maßgeblich, und die Abstammung ließe sich deutlich leichter begründen.
Das Gericht hat diese Argumentation nicht mitgetragen.
Der rechtliche Dreh- und Angelpunkt: § 5 StAG verweist auf eine Vaterschaftsanerkennung „nach deutschen Gesetzen“
Der Erklärungserwerb nach § 5 Abs. 1 StAG soll eine historische Diskriminierung korrigieren: Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, die nichtehelich geboren wurden, konnten nach altem Recht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch durch Abstammung erwerben. Der Gesetzgeber eröffnet mit § 5 StAG einen nachträglichen Erwerb durch Erklärung.
Aber: § 5 Abs. 1 Satz 2 StAG verweist (über die entsprechende Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG) auf eine zentrale Voraussetzung: Wenn bei Geburt nur der Vater deutsch war und zur Begründung der Abstammung nach deutschem Recht eine Anerkennung/Feststellung nötig ist, dann braucht es eine „nach den deutschen Gesetzen wirksame“ Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft – und die Anerkennung muss (oder das gerichtliche Verfahren muss) vor Vollendung des 23. Lebensjahres eingeleitet worden sein.
Wichtig an diesem Urteil ist, wie das Gericht die Formulierung „nach den deutschen Gesetzen“ versteht: Das meint nicht nur deutsches Sachrecht (also Abstammungsrecht nach dem Bürgerliches Gesetzbuch), sondern auch die deutschen Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
Damit steht in § 5 StAG-Fällen mit Auslandsbezug praktisch immer zuerst die Vorfrage im Raum: Welches Kollisionsrecht ist zeitlich anwendbar – das heutige oder das frühere?
Warum das aktuelle EGBGB (Art. 19 ff.) hier nicht hilft: Art. 220 EGBGB und „abgeschlossene Vorgänge“
Das Gericht stellt auf die Übergangsvorschrift Art. 220 Abs. 1 EGBGB ab: Für vor dem 01.09.1986 „abgeschlossene Vorgänge“ gilt das frühere internationale Privatrecht. Bei der Abstammung nichtehelicher Kinder wird – so die (auch zivilrechtlich geprägte) Linie – auf den Zeitpunkt der Geburt abgestellt. Ist das Kind (wie hier) 1972 geboren, ist das ein abgeschlossener Vorgang; damit ist nicht Art. 19 EGBGB n.F. maßgeblich, sondern die damalige Lage des EGBGB a.F.
Die Klägerin konnte sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, Art. 19 EGBGB (gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes) sei anzuwenden, nur weil diese Norm heute günstiger wäre. Eine „rückwirkende“ Anwendung der heutigen Kollisionsregel lehnt das Gericht ab – gerade weil Art. 220 EGBGB die zeitliche Anknüpfung ausdrücklich regelt.
Welche Rechtsordnung war dann maßgeblich? Unterhaltsstatut, Heimatrecht des Vaters – und deutsches Abstammungsrecht a.F.
Das alte EGBGB enthielt damals keine ausdrückliche Kollisionsnorm für das Abstammungsverhältnis eines nichtehelichen Kindes zum Vater. Nach der Rechtsprechung wird insoweit auf das Unterhaltsstatut abgestellt: Nach Art. 21 EGBGB a.F. richtete sich die Unterhaltspflicht des Vaters nach dem Recht des Staates, dem die Mutter zur Zeit der Geburt angehörte. Ist danach deutsches Unterhaltsstatut einschlägig, gilt deutsches Recht auch für die Vaterschaftsfeststellung; andernfalls ist das Heimatrecht des Vaters maßgeblich.
Im konkreten Fall führte das – trotz brasilianischer Mutter – zur Anwendung deutschen Sachrechts, weil bei der maßgeblichen Stufe das Heimatrecht des in Betracht kommenden Vaters (deutsch) entscheidend war. Folge: Für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung kam es auf die damaligen deutschen Abstammungsregeln im BGB a.F. an.
Und genau hier scheiterte die Klägerin.
Warum die Anerkennung nach deutschem Recht a.F. nicht wirksam war: Zustimmung nicht durch Pfleger (Amtspflegschaft), Fristen der Nachholung
Nach der damaligen Rechtslage musste zur Begründung der väterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt werden (§ 1600a BGB a.F.). Für die Anerkennung war die Zustimmung des Kindes erforderlich (§§ 1600c, 1600d BGB a.F.). Bei geschäftsunfähigen Kindern konnte die Zustimmung nur der gesetzliche Vertreter erklären.
Kritischer Punkt (und in der Praxis häufig übersehen): Nach der damaligen Konzeption war gesetzlicher Vertreter für diese Zustimmung nicht schlicht die Mutter. Vielmehr war nach § 1706 Nr. 1 BGB a.F. ein Pfleger zuständig (regelmäßig eine Amtspflegschaft, faktisch häufig über Jugendamt-Strukturen). Das Gericht betont: Diese Anforderungen gelten auch bei Aufenthalt im Ausland.
Im Fall der Klägerin fehlte die Mitwirkung eines Pflegers – damit fehlte die erforderliche Zustimmung des Kindes. Ob man an die Eintragung des Vaters in der brasilianischen Geburtsurkunde (1973) oder an das schriftliche Anerkenntnis und die Vollmacht (1972) anknüpft: Ohne Pfleger-Zustimmung wurde nach deutschem Recht a.F. keine wirksame Vaterschaftsanerkennung begründet.
Die spätere „Zustimmung“ der Mutter aus dem Jahr 2020 half nicht – und zwar aus zwei Gründen: Sie war weder in der erforderlichen Form abgegeben noch rechtzeitig, denn die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt bereits 48 Jahre alt. Zusätzlich betont das Gericht: Eine Nachholung der Zustimmung war nach § 1600e Abs. 3 BGB a.F. nur innerhalb einer relativ kurzen Frist möglich (sechs Monate ab Beurkundung). Die Kammer folgt ausdrücklich nicht der Auffassung, bei im Ausland geborenen Kindern beginne diese Frist erst zu laufen, wenn das Kind in den deutschen Rechtsbereich gelangt oder volljährig wird. Begründung: Zweck der kurzen Frist sei Rechtssicherheit; ein „Aufschub bis zur Volljährigkeit“ bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt wäre mit dem Normzweck unvereinbar und hätte einer klaren gesetzgeberischen Entscheidung bedurft.
Ergebnis: Kein Erklärungserwerb, Klage abgewiesen. Die Kosten trägt die Klägerin. Streitwert: 10.000 EUR.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
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§ 5 StAG ist keine „Automatik“, sondern steht und fällt mit der Abstammungsbegründung nach deutschem Recht – inklusive internationalem Privatrecht. Wer nur auf die (oft gut dokumentierte) Anerkennung im Ausland abstellt, übersieht leicht, dass deutsche Gerichte und das Bundesverwaltungsamt eine Anerkennung „nach deutschen Gesetzen“ verlangen.
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Bei Geburtsjahrgängen vor dem 01.09.1986 ist das Übergangsrecht entscheidend. Die Hoffnung, dass heutige (günstigere) Kollisionsnormen wie Art. 19 EGBGB n.F. helfen, kann trügen, weil Art. 220 EGBGB regelmäßig auf das alte Recht zurückverweist.
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Besonders heikel sind Konstellationen, in denen nach deutschem Recht a.F. eine Pfleger-/Amtspflegschaftsmitwirkung für die Zustimmung erforderlich war. Diese „historische“ Hürde lässt sich Jahrzehnte später praktisch oft nicht mehr reparieren.
Was bedeutet das Urteil für die anwaltliche Praxis?
Für Kolleginnen und Kollegen ist das Urteil ein gutes Muster dafür, wie man § 5 StAG-Fälle strukturiert prüft und aufbereitet:
Erstens: Zeitachse und Stichtage. Geburtsdatum, Zeitpunkt der Anerkennung, eventuelle Beurkundung, Vollendung des 23. Lebensjahres. Dazu die kollisionsrechtlichen Stichtage (01.09.1986) und die Frage, ob ein „abgeschlossener Vorgang“ vorliegt.
Zweitens: Kollisionsrecht vor Sachrecht. Nicht mit Art. 19 EGBGB n.F. starten, sondern zuerst Art. 220 EGBGB prüfen und dann die damalige Anknüpfung (hier über Unterhaltsstatut/Heimatrecht) sauber herleiten.
Drittens: Deutsches Abstammungsrecht a.F. wirklich ernst nehmen. Es geht nicht um „bloße Formalien“, sondern um konstitutive Voraussetzungen der rechtlichen Abstammung nach damaligem deutschen Recht (insbesondere Zustimmungserfordernisse, gesetzliche Vertretung/Pfleger, Nachholungsfristen).
Viertens: Erwartungsmanagement und Alternativen. Wenn § 5 StAG an der Anerkennung „nach deutschen Gesetzen“ scheitert, kann – je nach Aufenthaltsbiografie – eine klassische Einbürgerung (z.B. nach § 10 StAG) oder ein anderer statusrechtlicher Weg der realistischere Ansatz sein. Das Mandat ist dann weniger „Abstammungsrecht rückwärts“, sondern Zukunftsgestaltung im Aufenthalts- und Einbürgerungsrecht.
Einordnung: Warum dieses Urteil in der Beratungspraxis so häufig relevant wird
Die Fallgruppe ist keineswegs exotisch: Viele Betroffene haben im Ausland völlig wirksame Anerkennungsakte (Geburtsurkunde, notarielle Vollmachten, Anerkenntnisse), die im Herkunftsland unstreitig sind. Das deutsche Recht knüpft in bestimmten Jahrgängen aber an zusätzliche Elemente an, die historisch begründet sind und aus heutiger Sicht schwer vermittelbar wirken. Das Urteil zeigt: Die Gerichte lösen diese Spannung nicht über eine „Teleologie“ des § 5 StAG, sondern bleiben bei der Systematik des Verweises auf „deutsche Gesetze“ – einschließlich Übergangs- und Kollisionsrecht.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Entscheidend sind stets die konkrete Aktenlage, die zeitlichen Daten und die damals maßgeblichen Abstammungs- und Kollisionsnormen.


