Einbürgerung trotz Selbständigkeit: VG Köln stärkt Vollzeit-Erwerbstätige – und klärt die neue Ausnahmeregelung zur Lebensunterhaltssicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG)

Verwaltungsgericht Köln, Az. 11 K 3947/21, Urteil vom 16.10.2025

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.10.2025 (11 K 3947/21) ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert: Es verpflichtet die Behörde zur Einbürgerung und setzt sich zugleich sehr ausführlich mit einer seit 2024 zentralen Neuregelung auseinander – nämlich der Frage, wann von der Lebensunterhaltssicherung „abgesehen“ wird, wenn der Einbürgerungsbewerber in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig war (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b StAG). Die Kammer ordnet außerdem ein, welche Rolle eine Altersvorsorge bei Selbständigen spielt – und warum diese Frage unter der neuen Ausnahmeregelung im Ergebnis zurücktritt. Dass das Gericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt und bereits eine Nachinstanz beim Oberverwaltungsgericht NRW anhängig ist (19 A 3124/25), unterstreicht die praktische Relevanz für viele laufende Verfahren.

Worum ging es?

Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger (Jg. 1984). Er reiste 2008 nach Deutschland ein, stellte zunächst erfolglos einen Asylantrag und erhielt ab 2010 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen; der Aufenthaltstitel wurde bis 2020 verlängert. 2017 beantragte der Kläger die Einbürgerung. Er legte unter anderem B1-Sprachnachweise (DTZ), Integrationskurs-Teilnahme und einen Einbürgerungstest vor; Vorstrafen waren nicht ersichtlich. Beruflich war er im Gastronomiebereich tätig und übernahm 2017 den Betrieb „W.“ in eigener Selbständigkeit; daneben bestanden zeitweise weitere Tätigkeiten. Sozialleistungen hatte der Kläger unstreitig nie beantragt.

Nachdem es im Einbürgerungsverfahren über Jahre nicht zu einer Entscheidung kam, erhob der Kläger 2021 Untätigkeitsklage. Daraufhin lehnte die Behörde den Antrag mit Bescheid vom 07.10.2021 ab. Begründung: Der Lebensunterhalt sei für den Kläger, seine Ehefrau und ein Kind nicht ausreichend nachgewiesen; insbesondere seien Steuerbescheide und Belege zur Altersvorsorge nicht vorgelegt worden. Im gerichtlichen Verfahren reichte der Kläger anschließend Einkommenssteuerbescheide (2017–2022) sowie betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) für 2023, 2024 und 2025 (bis Juli) nach. Außerdem legte er Unterlagen zu Rentenansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie neu abgeschlossenen privaten Versicherungen (u.a. private Rentenversicherung/Privatrente, Berufsunfähigkeit) vor. Inzwischen hatte der Kläger zwei Kinder; eines hatte (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt.

Die Behörde blieb bei ihrer Ablehnung, verlegte den Schwerpunkt aber zunehmend auf die „nachhaltige“ Lebensunterhaltssicherung, insbesondere auf eine aus ihrer Sicht unzureichende Altersvorsorge des selbständig tätigen Klägers. Zusätzlich äußerte sie kurz vor der Verhandlung Zweifel an Deutschkenntnissen und am inhaltlichen Verständnis der Bekenntnisse zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands. Das Gericht hörte den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch an.

Kern der Entscheidung: Maßgeblich ist die aktuelle Rechtslage – und die neue Ausnahmevorschrift kann die Prognose zur Altersvorsorge verdrängen

Das Gericht stellt zunächst klar, dass bei einer Verpflichtungsklage auf Einbürgerung die gegenwärtige Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. In dem Verfahren fiel dies in eine Phase, in der die seit 27.06.2024 geltende Neufassung des § 10 Abs. 1 StAG bereits anwendbar war. Zentral war damit die neu strukturierte Lebensunterhaltssicherung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG: Grundsatz ist weiterhin, dass der Lebensunterhalt ohne Leistungen nach SGB II oder SGB XII gesichert sein muss. Neu und praktisch hochrelevant sind aber die ausdrücklich benannten Ausnahmen, insbesondere Buchstabe b: Von der Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war.

Das Gericht bejaht die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen des Klägers: Identität und Staatsangehörigkeit waren durch einen aktuellen Pass geklärt; der Kläger verfügte über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis). Auch die Anforderungen an Bekenntnis und Loyalität wurden nach der Befragung in der mündlichen Verhandlung als erfüllt angesehen. Das Urteil arbeitet dabei heraus, dass ein bloß formales Lippenbekenntnis nicht genügt, der Antragsteller den Inhalt aber nicht in juristischen Begriffen „aufsagen“ muss. Entscheidend ist ein Kernverständnis, das sich an Bildungsstand und individuellen Fähigkeiten orientiert und gegebenenfalls niedrigschwellig abgeprüft werden darf, ohne die Anforderungen zu überspannen. Der Kläger konnte in der Verhandlung Grundrechte und Kernelemente des demokratischen Rechtsstaats nachvollziehbar erläutern und zeigte auch ein ausreichendes Verständnis der historischen Verantwortung Deutschlands. Die vom Beklagten geäußerten Zweifel wurden damit ausgeräumt.

Auch die Deutschkenntnisse sah das Gericht als ausreichend an: Ein gültiges B1-Zertifikat entfaltet Indizwirkung. Zweifel genügen nur bei konkreten Anhaltspunkten für erhebliche Diskrepanzen oder einen Sprachverlust. Dass ein Gespräch über komplexe Inhalte der Bekenntniserklärungen im Detail nicht vollständig ohne Dolmetscher bewältigt wird, ist nach Ansicht des Gerichts kein ausreichendes Indiz dafür, dass das Sprachniveau B1 insgesamt nicht mehr vorliegt. Entscheidend war, dass der Kläger sich im Alltag und im behördlichen Kontext grundsätzlich zurechtfindet und in der Verhandlung wesentliche Teile ohne Dolmetscher beantworten konnte.

Der Schwerpunkt liegt jedoch eindeutig auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG: der Lebensunterhaltssicherung und dem Verhältnis von Grundsatz und Ausnahme.

Lebensunterhalt aktuell: Ja – aber Altersvorsorge prognostisch problematisch (wenn man nur den Grundsatz prüfen würde)

Das Gericht differenziert: Nach den nachgereichten Unterlagen und den vorgelegten BWAs erscheint der Lebensunterhalt der inzwischen vierköpfigen Familie aktuell gesichert. Das Gericht arbeitet mit einem Bedarfsansatz, der sich am SGB II orientiert (Regelbedarfe, Unterkunft, Versicherungen etc.). Angesichts der nachgewiesenen Gewinne aus der Selbständigkeit (insbesondere 2023/2024 sowie 2025 bis Juli) sei die aktuelle Unterhaltssicherung nachvollziehbar.

Gleichzeitig macht die Kammer aber deutlich: Würde man bei der Lebensunterhaltssicherung allein auf den Grundsatz des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (1. Halbsatz) abstellen und die von der Rechtsprechung entwickelte Nachhaltigkeits-/Prognosekomponente anwenden, könnte der Kläger Probleme haben. Grund: Altersvorsorge ist als Teil der nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern grundsätzlich mit zu berücksichtigen, insbesondere in einer „mittigen Lebensphase“. Bei Selbständigen wird in der Praxis häufig erwartet, dass – je nach Lebensalter und Erwerbsbiographie – zumindest nachvollziehbare private Vorsorgebemühungen erkennbar sind. Das Gericht setzt sich sehr konkret mit den vom Kläger vorgelegten privaten Vorsorgeverträgen auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass die derzeitigen Beitragsleistungen (in der Größenordnung von 50 Euro monatlich) voraussichtlich keine Altersabsicherung tragen würden, die den Bedarf der Familie in der Zukunft abdeckt; hinzu kommt, dass der Kläger selbst keine nachvollziehbare Berechnung zur erwarteten Rentenhöhe vorlegen konnte. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung helfe insoweit nicht, weil sie ein anderes Risiko absichert und keine Altersrente ersetzt.

Diese Passagen sind für die anwaltliche Praxis deshalb wertvoll, weil sie zeigen, wie Gerichte die „Altersvorsorge-Schiene“ in klassischen Konstellationen prüfen und begründen: nicht schematisch nach „60 Monate RV-Beiträge = reicht“, sondern anhand der Plausibilität der Gesamtabsicherung.

Die entscheidende Wende: § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b StAG – Vollzeit 20/24 Monate – verdrängt die Prognose

Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht mehr an. Denn der Kläger fällt nach Überzeugung des Gerichts unter die Ausnahme des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b StAG: Er arbeitet seit März 2022 ausschließlich selbständig und in Vollzeit, damit jedenfalls seit September 2023 in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit. Für die Vollzeitdefinition nimmt das Gericht bei Selbständigen eine Plausibilitätsprüfung vor: Maßgeblich ist der tatsächliche Arbeitsumfang, der im Verhältnis zur Art der Tätigkeit, Öffnungszeiten, Betriebsstruktur und den erzielten Umsätzen/Gewinnen steht. Der Kläger schilderte nachvollziehbar, dass der Betrieb (Restaurant) nahezu an sechs Tagen in der Woche lange Öffnungszeiten hat und er regelmäßig selbst im Betrieb mitarbeitet. Das genügte dem Gericht.

Nun kommt der zentrale dogmatische Punkt: Das Gericht legt die Ausnahmevorschrift so aus, dass beim Vorliegen von Buchst. b von der gesamten Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung abgesehen wird – also nicht nur vom Teil „ohne Sozialleistungen“, sondern auch von einem zukunftsbezogenen Prognoseelement einschließlich Altersvorsorgeprüfung. Die Kammer stützt das auf Wortlaut („von dieser Voraussetzung wird abgesehen“), Systematik (Semikolontrennung), Sinn und Zweck sowie Gesetzgebungsmaterialien. Besonders wichtig: Die Ausnahme knüpft an die Vergangenheit (20 Monate Vollzeit in den letzten 24 Monaten) an und will die „hinreichende wirtschaftliche Integration“ gerade über nachhaltige Erwerbstätigkeit abbilden, nicht über eine detaillierte finanzielle Zukunftsprognose. Deshalb bleibt – so das Gericht – kein Raum für eine zusätzliche, über den Wortlaut hinausgehende Altersvorsorgeprüfung, wenn der Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

Bemerkenswert ist auch der Hinweis des Gerichts auf ein mögliches Wertungsproblem bei gegenteiliger Lesart: Würde die Ausnahme nur Sozialleistungsbezug „entschuldigen“ und ansonsten eine vollständige wirtschaftliche Prüfung verlangen, könnte das zu widersinnigen Ergebnissen führen, bei denen jemand ohne Sozialleistungen schlechter stünde als jemand mit ergänzendem Sozialleistungsbezug. Die Kammer weist diese Richtung ausdrücklich zurück.

Schließlich spielt auch das Übergangsrecht eine Rolle: Obwohl der Einbürgerungsantrag bereits 2017 gestellt war, wendet das Gericht die neue Fassung an, weil sie im konkreten Fall günstiger ist. Nach der alten Rechtslage wäre die Prognose zur Altersvorsorge ein echtes Risiko gewesen; nach der neuen Rechtslage greift die Ausnahme.

Ergebnis und praktische Bedeutung

Das Verwaltungsgericht Köln verpflichtet die Behörde, den Kläger einzubürgern. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen – konkret zur Auslegung der erst seit 2024 geltenden Ausnahmevorschrift, die in der Praxis massenhaft relevant ist. Genau darin liegt die Signalwirkung: Wer in den letzten 24 Monaten überwiegend vollzeit erwerbstätig war (auch selbständig), kann sich auf eine gesetzliche Privilegierung berufen, die eine umfassende wirtschaftliche Zukunftsprognose – einschließlich Altersvorsorge – entbehrlich machen kann.

Für Einbürgerungsbewerber bedeutet das: Eine gut dokumentierte Vollzeiterwerbstätigkeit über 20 Monate in den letzten 24 Monaten kann ein entscheidender Hebel sein, wenn Behörden über Jahre hinweg Lebensunterhalts- und Altersvorsorgefragen aufbauen. Für die anwaltliche Praxis bedeutet es: In vielen Fällen lohnt es sich, den Fokus früh auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahme zu legen (Arbeitsumfang, Zeitraum, Nachweise), statt sich ausschließlich in Prognosedebatten über private Vorsorgeinstrumente zu verlieren. Gleichzeitig bleibt aber klar: Wer die Ausnahme nicht erfüllt, muss weiterhin mit einer klassischen Nachhaltigkeitsprüfung rechnen – und sollte Altersvorsorgefragen nicht unterschätzen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die konkrete Aktenlage, die aktuelle Rechtslage und die Praxis der zuständigen Einbürgerungsbehörde.

Bild von Helmer Tieben

Helmer Tieben

Ich bin Helmer Tieben, LL.M. (International Tax), Rechtsanwalt und seit 2005 bei der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassen. Ich bin auf Mietrecht, Arbeitsrecht, Migrationsrecht und Digitalrecht spezialisiert und betreue sowohl lokale als auch internationale Mandanten. Mit einem Masterabschluss der University of Melbourne und langjähriger Erfahrung in führenden Kanzleien biete ich klare und effektive Rechtslösungen. Sie können mich auch über
Xing erreichen Helmer Tieben
sowie über X:
Helmer Tieben.

Linkedln

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert