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OVG Koblenz, 11.02.2011, Az.: 8 A 11111/10.OVG
Neben Festsetzungen zur Verunstaltungsabwehr, können Gemeinden nach dem Baugesetzbuch und den Landesbauordnungen auch positive Regelungen über die Baugestaltung treffen (z. B. Erhaltungssatzungen oder Gestaltungssatzungen).
Neben der Gefahrenabwehr betreffen Gestaltungssatzungen ebenfalls Fragen der Stadtgestaltung und Stadtentwicklung und decken sich insofern oftmals mit bauplanungsrechtlichen Ausweisungen.
Sowohl die Landesbauordnungen als auch das Baugesetzbuch sehen daher folgerichtig vor, dass Gestaltungssatzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden können (§ 9 IV BauGB, vgl. § 86 BauO NW.
Im Bereich der Erneuerbaren Energien sollen Gestaltungssatzungen Solaranlagen im Stadtbereich zulassen und Möglichkeiten aufzeigen, wie diese mit dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild möglichst verträglich integriert werden können.
Dabei sollen Solaranlagen möglichst organisch in Dach- und Wandflächen eingebunden werden. Denkbarer Ansatzpunkt dafür ist die Zusammenfassung einzelner Solaranlagen oder die Nutzung abgesetzter Dachteile.
Die Anforderung an die Gestaltungssatzung selber und die Vereinbarkeit bestehender Solaranlagen mit dieser Satzung unterscheidet sich dann fundamental je nachdem, ob es sich bei dem Stadtgebiet um ein Neubaugebiet oder einen historischen Stadtteil handelt.
In der oben genannten Entscheidung hatte das Oberverwaltungsgericht Koblenz nun darüber zu entscheiden, ob der über den Dachfirst hinausragende Teil einer Solaranlage mit der Gestaltungssatzung der Stadt Speyer und damit auch mit dem historischen Stadtbild der Stadt vereinbar ist.
Sachverhalt: Der Kläger war Eigentümer zweier mit Wohnhäusern bebauter Grundstücke in Speyer, die im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung lagen. Die Gestaltungssatzung wurde von der Stadt Speyer erlassen, um das historische mittelalterliche Erscheinungsbild der Stadt zu erhalten.
Der Kläger montierte auf die Häuser Solaranlagen, die teilweise über den Dachfirst hinausragten. Unter Hinweis auf die Gestaltungssatzung gab die Beklagte Stadt dem Kläger daraufhin auf, die Solaranlagen vollständig zu entfernen.
Vor dem Verwaltungsgericht hatte die durch den Kläger erhobene Klage überwiegend Erfolg, indem die Beseitigungsverfügung nur insoweit bestätigt wurde, als dem Eigentümer die Entfernung der über den Dachfirst hinausragenden Solaranlage aufgegeben wurde.
OVG: Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) muss sich die Gestaltung der Dächer in die historische Umgebung einfügen. Die Umgebung der Häuser des Klägers sei durch eine im Wesentlichen einheitliche Dachlandschaft aus ziegelgedeckten Satteldächern mit einem klar konturierten Dachfirst gekennzeichnet. Da die Solaranlage diesen Rahmen nicht einhalte, soweit die jeweils obere Reihe der Solaranlagen über den Dachfirst hinausragen, sei die Anordnung der Stadt in diesem Umfang berechtigt gewesen.
Quelle: OVG Koblenz
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