VG Berlin (41. Kammer), Az. 41 L 763/25 V, Beschluss vom 06.01.2026
Der Beschluss des Verwaltungsgericht Berlin vom 06.01.2026 (Az. 41 L 763/25 V) ist ein Paradebeispiel für die aktuelle Praxis im Visum-Eilrechtsschutz rund um Aufnahmeprogramme und humanitäre Visa. Die Kammer verpflichtet die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung, über die Visumsanträge der Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zum 13.01.2026 neu zu entscheiden – lehnt aber darüber hinaus (insbesondere die unmittelbare Visumerteilung) ab.
Für Betroffene und Berater ist die Entscheidung in drei Punkten besonders lehrreich:
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Ein „Anspruch auf sofortige Visumerteilung“ lässt sich im Eilverfahren regelmäßig nicht durchdrücken – insbesondere nicht ohne durchgeführte Sicherheitsüberprüfung.
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Selbst wenn eine Aufnahmeerklärung (Überbrückungsliste) vorlag, ist diese nach der Kammer grundsätzlich kein Verwaltungsakt, sondern ein Verwaltungsinternum.
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Die Abkehr von einer einmal erteilten Aufnahmeerklärung kann dennoch nicht in einem rechtsfreien Raum erfolgen: Das Gericht verlangt eine hinreichende, einzelfallbezogene Begründung, um eine (mindestens) willkürbezogene gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen – insbesondere bei scheinbar vergleichbaren Fällen.
Worum ging es verfahrensrechtlich?
Die Antragsteller wollten eine frühere einstweilige Entscheidung der Kammer abändern lassen (analog § 80 Abs. 7 VwGO). Ziel war – im Kern – die Verpflichtung zur Erteilung von Visa zur Einreise, primär nach § 22 Satz 2 AufenthG, hilfsweise nach § 22 Satz 1 AufenthG (und weiteren Auffang- bzw. Hilfskonstruktionen). Dieses „Visa sofort“-Begehren hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah keine maßgebliche Änderung der Umstände, die eine Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO (analog) tragen würde, und machte auch nicht von einer amtswegigen Änderung Gebrauch.
Entscheidend ist: Für das Begehren auf erneute Entscheidung über die Visaanträge (Neubescheidung) war nicht § 80 Abs. 7 VwGO der passende Hebel, sondern ein neuer Antrag nach § 123 VwGO. Und genau insoweit hatte das Eilverfahren Erfolg.
Warum keine Visumerteilung im Eilverfahren?
Die Kammer stellt klar, dass eine „Folgenabwägung“ typischerweise im Kontext von § 80 Abs. 5 VwGO eine Rolle spielt – nicht aber als Ersatz für die Glaubhaftmachung eines hohen Wahrscheinlichkeitsgrades bei einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, die hier zudem faktisch die Hauptsache vorwegnehmen würde.
Substanziell scheitert der Anspruch auf Visumerteilung vor allem an der nicht durchgeführten Sicherheitsüberprüfung. Selbst bei Vorliegen einer Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG bleibt aus Sicht des Gerichts die Prüfung zwingender bzw. gewichtiger Versagungsgründe (Ausweisungsinteresse, Sicherheitsbedenken) zentral. Der Einbürgerungs- bzw. Aufenthaltsdiskurs wird hier deutlich: Das Gericht betont, dass die behördliche Sicherheitsbewertung nicht durch eine eigene gerichtliche Einschätzung ersetzt werden kann, und dass regelmäßig die persönliche Vorsprache bzw. der geordnete Prozess über die Auslandsvertretung erforderlich bleibt.
Kurz gesagt: Ohne Sicherheitscheck kein „Visa per Gerichtsbeschluss“.
Warum die Neubescheidung trotzdem durchgesetzt werden konnte
Der eigentliche Durchbruch liegt im Bescheidungsanspruch: Die Antragsteller konnten glaubhaft machen, dass die ablehnenden Bescheide rechtlich beachtliche Fehler aufweisen – nicht zwingend, weil die Behörde „materiell falsch“ lag, sondern weil die Begründung nicht ausreicht, um die Entscheidung gerichtsfest zu überprüfen.
Im Mittelpunkt steht die Frage, wie die Behörde bzw. das Bundesministerium des Innern begründet, von einer zuvor im Rahmen der Überbrückungsliste abgegebenen Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG Abstand zu nehmen.
Kernaussage: Aufnahmeerklärung ist grundsätzlich kein Verwaltungsakt – aber Begründungspflicht im Lichte effektiven Rechtsschutzes
Das Gericht ordnet die Aufnahmeerklärung als verwaltungsinternes Handeln ein (kein Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG, keine unmittelbare Außenwirkung), u.a. weil die Kommunikation typischerweise intern an das Auswärtiges Amt läuft und Betroffene (hier) nur mittelbar über die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) informiert werden – verbunden mit ausdrücklichen Hinweisen, dass es keinen Rechtsanspruch gebe und die Aussicht auf Aufnahme bei Wegfall politischer Gründe entfallen könne.
Folge: Die Rücknahme-/Widerrufsvorschriften der §§ 48, 49 VwVfG sind nicht einschlägig und auch nicht analog anzuwenden (keine planwidrige Regelungslücke, keine vergleichbare Interessenlage bei fehlender Außenwirkung).
Und dennoch: Das Gericht betont, dass bei einer Abkehrentscheidung kein „rechtsfreier Raum“ besteht. Gerade wegen Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz) und Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheit) verlangt die Kammer zumindest eine Willkürkontrolle. Willkür ist dabei eng definiert: unvertretbar, ohne nachvollziehbare Gründe, sachfremd – und nur dann gegeben, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar wäre.
Der Knackpunkt im konkreten Fall: Die Kammer kann diese Willkürgrenze nicht prüfen, weil die Begründung nicht ausreichend transparent/einzelfallbezogen ist. Es gibt nämlich einen „Kontrastfall“, der nach Auffassung des Gerichts eine Erklärung verlangt: Am 22.12.2025 ist ein afghanischer Richter mit Familie eingereist, der ebenfalls auf der Überbrückungsliste stand. Die Behörde verwies lediglich auf eine Einzelfallentscheidung und „erneut bejahtes politisches Interesse“ – ohne die besonderen Umstände so darzulegen, dass eine Vergleichbarkeit oder sachliche Differenzierung geprüft werden kann.
Das Gericht sagt nicht: „Dann müsst ihr alle aufnehmen.“ Es sagt aber: Wenn ihr in einem Fall das politische Interesse (wieder) bejaht und in anderen Fällen pauschal verneint, müsst ihr so begründen, dass ein Gericht prüfen kann, ob diese Differenzierung sachlich vertretbar ist.
Eilbedürftigkeit und Frist: Warum bis 13.01.2026?
Der Anordnungsgrund wird stark über die reale Gefahrenlage begründet: Afghanische Staatsangehörige in Pakistan befinden sich in einer angespannten Situation, mit konkret drohender Festnahme und Abschiebung nach Afghanistan. Die Kammer verweist auf die Lage als gerichtsbekannt und stützt sich dabei auch auf die einschlägige verfassungsgerichtliche Linie. Zu berücksichtigen ist zudem die Unwägbarkeit der Lage in Afghanistan und die Frage, wie lange Unterbringungs- und Schutzmechanismen (Safe House) faktisch tragfähig sind.
Vor diesem Hintergrund beschränkt das Gericht die einstweilige Anordnung auf das Erforderliche: eine schnelle, rechtlich tragfähige Neubescheidung bis 13.01.2026.
Was die Kammer ausdrücklich nicht anordnet
Der Antrag, die fortlaufenden Unterstützungsleistungen der GIZ (Unterbringung, Lebensmittel, medizinische Versorgung) gerichtlich zu sichern und „wirksame Maßnahmen“ gegen Abschiebung durch pakistanische Behörden zu verlangen, blieb ohne Erfolg. Gründe sind u.a. fehlende Anspruchsgrundlagen, Zweifel an Passivlegitimation und Unbestimmtheit eines solchen Begehrens im Rahmen einstweiliger Anordnung.
Praktische Takeaways für Mandanten
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Realistisches Ziel im Eilverfahren ist oft Neubescheidung, nicht Visumerteilung.
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Ohne Sicherheitsüberprüfung ist „Visa sofort“ kaum durchsetzbar – auch bei humanitären Konstellationen.
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Wenn die Behörde eine zuvor kommunizierte Aufnahme-Perspektive zurücknimmt, kommt es massiv auf die Begründung an: Transparenz, Einzelfallbezug, nachvollziehbare Differenzierungsgründe gegenüber vergleichbaren Fällen.
Hinweise für die anwaltliche Praxis
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Antragsstrategie: Klar trennen zwischen (a) Visumerteilung und (b) Bescheidungsanspruch. Der zweite Weg ist häufig der belastbarere Eilrechtsschutz.
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Begründungsangriff: Nicht nur „unbillig“ argumentieren, sondern gezielt Begründungsdefizite und Vergleichsfälle herausarbeiten (Art. 3/Art. 19 Abs. 4 als Prüfrahmen für Willkürgrenze).
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Sicherheitskomponente mitdenken: Ohne tragfähige Tatsachenbasis zur Sicherheitsprüfung wird das Gericht keine materielle Einreiseentscheidung vorwegnehmen.
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Fristen nutzen: Wenn das Gericht eine Bescheidungsfrist setzt, sollte man parallel die Akte/Entscheidungsgrundlagen und den Begründungskern aktiv adressieren, damit die Neubescheidung nicht lediglich „formal“ neu erfolgt, sondern inhaltlich gerichtlich überprüfbar wird.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
