Mietrecht: Eigenbedarf auch für die Zweitwohnung – reicht „Kultur und Familie“?

Landgericht Hamburg – Urteil vom 10.06.2025 – Az. 311 S 4/25
Vorinstanz: AG Hamburg, Urteil vom 22.11.2024 – 21 C 401/23
Rechtskraft: rechtskräftig (Revision nicht zugelassen)

Eigenbedarf auch für die Zweitwohnung – reicht „Kultur und Familie“?

Viele gehen davon aus, dass eine Eigenbedarfskündigung nur greift, wenn der Vermieter die Wohnung als Hauptwohnsitz benötigt.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10.06.2025 klargestellt: Auch die Nutzung als Zweitwohnung kann Eigenbedarf im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB begründen – wenn nachvollziehbare und vernünftige Gründe vorliegen.

Der Fall: Zweitwohnung für Hamburg-Aufenthalte

Die Kläger wollten die Wohnung künftig selbst nutzen, um bei regelmäßigen Aufenthalten in Hamburg – insbesondere für kulturelle Veranstaltungen und familiäre Treffen – dort zu übernachten.

Das Amtsgericht hatte die Eigenbedarfskündigung bestätigt. Das Landgericht wies die Berufung des Mieters zurück.

Entscheidend war:

  • Der Nutzungswunsch war ernsthaft.

  • Die Gründe waren vernünftig und nachvollziehbar.

  • Die Wohnung war für den beabsichtigten Zweck nicht überdimensioniert.

Ein Vermieter muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass es auch am Erstwohnsitz kulturelle Angebote gibt.

Anforderungen an die Kündigungsbegründung

Das Gericht stellt zudem klar:

Die Kündigungserklärung muss den Eigenbedarf so konkret benennen, dass der Mieter ihn identifizieren und seine Verteidigung darauf ausrichten kann (§ 573 Abs. 3 BGB).

Sie muss jedoch nicht sämtliche Details enthalten. Ergänzende Ausführungen im Prozess sind zulässig, solange sie den bereits genannten Kern nicht austauschen.

Härteeinwand nach § 574 BGB

Der Mieter berief sich auf gesundheitliche Probleme und fehlenden Ersatzwohnraum.

Das Gericht verneinte eine unzumutbare Härte:

  • Gesundheitsbeeinträchtigungen waren nicht aktuell belegt.

  • Konkrete und durchgängige Suchbemühungen nach Ersatzwohnraum wurden nicht substantiiert dargelegt.

Allerdings gewährte das Landgericht eine Räumungsfrist bis zum 31.07.2025 – angesichts der angespannten Hamburger Wohnungsmarktlage.

Einordnung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt:

  • Eigenbedarf ist nicht auf den Hauptwohnsitz beschränkt.

  • Auch eine regelmäßig genutzte Zweitwohnung kann ausreichen.

  • Maßstab ist kein „Optimalitätsvergleich“, sondern das Fehlen von Rechtsmissbrauch.

  • Härteeinwände müssen detailliert und aktuell belegt werden.

Die Gerichte prüfen nicht, ob der Nutzungswunsch „besonders notwendig“ ist – sondern ob er ernsthaft und nachvollziehbar ist.

Für wen darf ich Eigenbedarf anmelden?

Fazit

Das LG Hamburg stärkt die Linie der Rechtsprechung: Der Eigennutzungswille des Vermieters unterliegt nur einer Missbrauchskontrolle, nicht einer Angemessenheitsprüfung.

Auch kulturelle und familiäre Motive können tragfähiger Eigenbedarf sein – selbst bei einer Zweitwohnung.

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Helmer Tieben

Ich bin Helmer Tieben, LL.M. (International Tax), Rechtsanwalt und seit 2005 bei der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassen. Ich bin auf Mietrecht, Arbeitsrecht, Migrationsrecht und Digitalrecht spezialisiert und betreue sowohl lokale als auch internationale Mandanten. Mit einem Masterabschluss der University of Melbourne und langjähriger Erfahrung in führenden Kanzleien biete ich klare und effektive Rechtslösungen. Sie können mich auch über
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