Ordnungsrecht: Glasverbot zum Kölner Karneval rechtswidrig
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Baurecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Köln, 16. September 2010, Az.: 20 K 441/10 und 20 K 525/10

Bei Großversammlungen und öffentlichen Veranstaltungen ist durch die Ordnungsbehörden und die Polizei im Einzelfall zu prüfen, ob eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit vorliegt (bzw. vorliegen könnte).

GlasMaßgeblich für die Frage, ob und wie gegen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit einzuschreiten ist, ist die in jedem Einzelfall zu erstellende Gefahrenprognose. Vorbeugende Verbote, Auflagen und Ähnliches setzen voraus, dass nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Veranstaltung konkret gefährdet ist. Dabei sind entsprechende Gefährdungstatbestände heranzuziehen.

Sachverhalt: Bereits zum Kölner Karneval im Frühjahr 2010 hatten die dortigen Ordnungsbehörden ein Verbot des Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen („Glasverbot“) für bestimmte Stadtteile der Stadt Köln (Altstadt, Sülz sowie die Kölner Ringe) ausgesprochen. Gegen dieses im Wege der Allgemeinverfügung sowie im Wege von Ordungsverfügungen ausgesprochene Glasverbot klagten einige Kioskbesitzer vor den Verwaltungsgerichten. Unter Anderem im Eilverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht NRW. Das OVG ließ im Frühjahr die aufgeworfenen Rechtsfragen zunächst offen und entschied im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung, dass das Glasverbot zumindest nicht ungeeignet sei, Gefährdungen durch Glasbruch abzuwehren und stützte damit die Ansicht der Stadt Köln. Die gleichzeitig mit dem Eilverfahren eingereichten Klagen bei dem Verwaltungsgericht Köln liefen jedoch weiter, damit die zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse für die Zukunft geklärt würden.

Verwaltungsgericht Köln: Das VG Köln wies nun darauf hin, dass das Recht der Gefahrenabwehr rein vorsorgende Maßnahmen grundsätzlich nicht zulasse. Allein das verbotene Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen stelle noch keine „Gefahr“ im Rechtssinne dar, da die Benutzung von Glasbehältern an sich nicht gefährlich sei. Eine Gefahr entstehe erst dadurch, dass ordnungswidriges oder strafbares Verhalten, etwa die rechtswidrige Entsorgung der Gläser und Flaschen oder Sachbeschädigungs- bzw. Köperverletzungsdelikte, hinzutreten. Im Übrigen betreffe das Verbot eine Vielzahl von Personen, von denen anzunehmen gewesen sei, dass sie sich ordnungsgemäß verhalten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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