Urheberrecht: IP-Adressen von Filesharing-Nutzern sind keine personenbezogenen Daten
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Wettbewerbsrecht
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von: Helmer Tieben

Oberlandesgericht Hamburg, 03.11.2010, Az.: 5 W 126/10

Immer wieder werden Internetnutzer wegen „Filesharing“ von Kanzleien abgemahnt, die sich auf die Ahndung von Urheberrechtsverletzungen spezialisiert haben. Filesharing ist das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets unter Verwendung eines Peer-to-Peer-Netzwerks. Dabei stellte jeder in diesem Netzwerk angemeldete Computer den anderen Computern seine Ressourcen zur Verfügung. Das heisst, dass jeder Teilnehmer auf den Festplatten der anderen Teilnehmer nach Musikdateien (z. B. im mp3-Format) oder anderen Dateien suchen und diese herunterladen kann.

Dafür stellt dieser Teilnehmer im Gegenzug seine Dateien zum Herunterladen zur Verfügung. Sind diese Dateien urheberrechtlich geschützt, fallen sowohl das Herunterladen als auch das zur Zur-Verfügung-stellen dieser unter das Urheberrechtsgesetz. Gem. § 85 Abs. 1 UrhG hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Speichern von Musikaufnahmen auf der Festplatte eines Computers stellt demgemäß eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG dar, während das Anbieten der auf der Festplatte gespeicherten Dateien zum Herunterladen unter das „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ (§ 19a UrhG) fällt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das urheberrechtswidrige Filesharing neben den zivilrechtlichen Ansprüchen der Rechteinhaber gem. § 97 UrhG auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann (§§ 106, 108, 108a UrhG).

Um die Identität der Nutzer zu ermitteln, bieten spezialisierte Firmen die Überprüfung von Tauschbörsen durch sogenannte Analyseprogramme an, welche Dateien herunterladen und diese dann nach der jeweiligen IP-Adresse untersuchen. Anschließend erfolgt eine Anfrage bei den Anbietern der Web-Anschlüsse (Provider), um die Namens- und Adressdaten der jeweiligen Nutzer zu erhalten. In diesem Zusammenhang bestand stets Unsicherheit, ob es sich bei den IP-Adressen um personenbezogene Daten i. S. d. § 3 BDSG und somit besondere Datenschutzbedingungen relevant sind.

Mit dieser Frage hat sich nun das OLG Hamburg in dem oben genannten Beschluss beschäftigt.

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Softwareunternehmen in Berlin, welches in 2009 ein selbstentwickeltes Computerspiel auf den Markt brachte. Die Klägerin war der Ansicht, dass der Beklagte dieses Spiel in einer Internettauschbörse heruntergeladen und anschließend zum Tausch in dieser Börse angeboten hatte. Der Beklagte bestritt dies und argumentierte darüber hinaus, dass die dreimalige Zuordnung einer IP-Adresse zu seiner Person keine Haftung begründen könne, da das mit der Ermittlung der IP-Adresse beauftragte Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts verstoßen hätte. Dies folge aus einem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 08.09.2010 (1 C 285/2009) welches auch im deutschen Recht ein Beweisverwertungsverbot begründe.

Oberlandesgericht Hamburg: Das OLG Hamburg folgte der Argumentation des Beklagten nicht: Der Täter sei für die von ihm begangenen Urheberrechtsverletzungen haftbar. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt der Klägerin bestünde eine Vermutung dafür, dass die Rechtsverletzung durch den Kläger begangen worden seien. Die Klägerin sei entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht verpflichtet gewesen, vorprozessual eine vollständige Version der von ihr gesicherten Daten vorzulegen. Der Nachweis, dass unter einer der dem Beklagten zugewiesenen IP-Adresse das geschützte Werk der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht wurde, könne auch nur über die Benennung eines sogenannten „Hash-Wertes“ erfolgen. (Mit dem Hash-Wert wird eine kurzer Datensatz bezeichnet, der als „Fingerabdruck“ für einen sehr langen Datensatz berechnet werden kann und so die eindeutige Identifizierung eines ins Internet gestellten Werkes ermöglicht. Auch ein Beweisverwertungsverbot sei nicht gegeben (auch nicht aufgrund des Urteils des schweizerischen Bundesgerichts), da diese Frage ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen sei, welches IP-Adressen aber nicht als personenbezogene Daten einstufe. Denn ein Personenbezug der IP-Adressen sei ohne weitere Zusatzinformationen nicht möglich.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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