Von Rechtsanwalt Helmer Tieben, LL.M. (International Tax) · Rechtsanwaltskammer Köln (zugelassen seit 2005) · Schwerpunkt Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht Zuletzt aktualisiert: Februar 2026
Definition: Die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung (ius sanguinis) bedeutet den automatischen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei Geburt, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Rechtsgrundlage: § 4 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Der Geburtsort ist unerheblich.
Das Wichtigste auf einen Blick
Sie sind möglicherweise bereits deutscher Staatsangehöriger, ohne es zu wissen. Die Staatsangehörigkeit geht bei Geburt automatisch von Elternteil auf Kind über.
Doppelte Staatsangehörigkeit ist seit dem 27.06.2024 uneingeschränkt erlaubt. Eine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich.
Die Kette kann unterbrochen sein. Wenn sich ein Vorfahre vor der Geburt seines Kindes in einem anderen Land einbürgern ließ, endete die Kette der deutschen Staatsangehörigkeit an dieser Stelle. Die Reform von 2024 repariert vergangene Verluste nicht.
Es gibt eine Frist. Bei historischer Geschlechterdiskriminierung (deutsche Mutter vor 1975, nichtehelicher deutscher Vater vor 1993) ermöglicht § 5 StAG den Erwerb durch Erklärung – aber nur bis 19. August 2031.
Kein Sprachnachweis. Kein Wohnsitz in Deutschland erforderlich.
Wege zur deutschen Staatsangehörigkeit – Übersicht
| Weg | Wer ist berechtigt | Sprache / Wohnsitz | Frist | Gebühr |
| Abstammung (§ 4 StAG) | Kind eines deutschen Elternteils (Kette intakt) | Keine Anforderungen | Keine | 51 € |
| Erklärung (§ 5 StAG) | Von Geschlechterdiskriminierung Betroffene + Abkömmlinge | Keine Anforderungen | 19.08.2031 | 51 € |
| Wiedergutmachung (Art. 116 GG) | NS-Verfolgte + Abkömmlinge | Keine Anforderungen | Keine | Kostenfrei |
| Einbürgerung (§ 10 StAG) | Ausländer mit Wohnsitz in Deutschland | B1 Deutsch, 5 Jahre Aufenthalt | Keine | 255 € |
Jedes Jahr stellen Tausende im Ausland lebende Personen fest, dass sie möglicherweise die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen – durch ihre Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern. Oft beginnt die Erkenntnis mit einem Dokument: einer Geburtsurkunde, einem alten Reisepass, einer Nachricht von einem Verwandten, der das Verfahren bereits durchlaufen hat.
Die rechtliche Antwort hängt von einer Kette dokumentierter Fakten ab: Geburtsdaten, Heiratsdaten, das Geschlecht der deutschen Vorfahren und die Frage, ob ein rechtliches Ereignis die Kette unterbrochen hat. Die Regeln haben sich im letzten Jahrhundert wiederholt geändert. Sie sind nicht intuitiv. Aber sie sind präzise und lassen sich mit hoher Sicherheit analysieren, sobald die relevanten Daten feststehen.
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Schnelltest
Vier Fragen zur Ersteinschätzung:
- Können Sie mindestens einen Vorfahren identifizieren, der in Deutschland geboren wurde oder die deutsche Staatsangehörigkeit besaß? Wenn Ihre einzige Verbindung ein DNA-Test ist, kommt Abstammung voraussichtlich nicht in Betracht. Staatsangehörigkeit ist ein Rechtsstatus, kein genetischer Befund.
- Können Sie eine ununterbrochene Eltern-Kind-Linie von diesem Vorfahren zu Ihnen nachvollziehen? Jede Person in der Kette muss das Kind der vorhergehenden sein. Ehe allein vermittelt keine Staatsangehörigkeit.
- Hat sich jemand in dieser Linie vor der Geburt seines Kindes in einem anderen Land einbürgern lassen? Wenn ja, ist die Kette wahrscheinlich an dieser Stelle unterbrochen. Das ist die entscheidende Frage. Das Datum der Einbürgerung relativ zum Geburtsdatum der nächsten Generation bestimmt alles.
- Ist der deutsche Vorfahre eine Mutter (bei Geburt vor 1975) oder ein nichtehelicher Vater (bei Geburt vor 1993)? Dann gelten Sonderregeln — § 5 StAG kann einen Weg eröffnen.
Wenn Ihre Antworten lauten: „ja, ja, nein, nicht zutreffend” — dann sind Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits deutscher Staatsangehöriger. Das Verfahren dient der Dokumentation eines bestehenden Rechtsstatus.
Das Grundprinzip: Ius sanguinis
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht knüpft an die Abstammung an, nicht an den Geburtsort. Ein Kind eines deutschen Staatsangehörigen erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit bei Geburt, automatisch, kraft Gesetzes — ob in Berlin, Boston, São Paulo oder Sydney. Kein Antrag erforderlich. Kein Wohnsitz in Deutschland. Dieses Prinzip gilt seit dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von 1913 und besteht unter dem geltenden StAG fort.
Die Frage lautet daher immer: War mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt Ihrer Geburt deutscher Staatsangehöriger? Und wenn das unsicher ist: War Ihr Elternteil zum Zeitpunkt seiner Geburt Kind eines deutschen Staatsangehörigen? Die Kette wird rückwärts verfolgt, Generation für Generation, bis ein Vorfahre erreicht ist, dessen Staatsangehörigkeit feststeht.
Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung ist keine „Beantragung.” Wenn die Kette intakt ist, besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit bereits. Das Verwaltungsverfahren — die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit — dient dem Nachweis eines bestehenden Rechtsstatus. Der Beweismaßstab des Bundesverwaltungsamts (BVA): an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit.
Die Reform 2024: Doppelte Staatsangehörigkeit
Bis zum 27. Juni 2024 galt: Wer freiwillig eine ausländische Staatsangehörigkeit erwarb, verlor die deutsche automatisch — sofern keine Beibehaltungsgenehmigung vorlag. Viele Auswanderer und deren Nachkommen waren betroffen, ohne es zu wissen.
Das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz (StARModG), in Kraft seit dem 27.06.2024, hat diese Einschränkung aufgehoben (siehe Auswärtiges Amt: Das neue Staatsangehörigkeitsrecht). Deutschland erlaubt nun Mehrstaatigkeit ohne Einschränkung.
Die Reform gilt nicht rückwirkend. Das ist die wichtigste Einschränkung. Wenn sich ein Vorfahre vor dem 27.06.2024 einbürgern ließ, bleibt der dadurch eingetretene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen. Die Reform schützt künftige Erwerbe einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Sie macht vergangene Verluste nicht rückgängig. Ob die Kette in Ihrer Familie erhalten geblieben ist, hängt ausschließlich von den Einbürgerungs- und Geburtsdaten in jeder Generation ab — eine Tatsachenfrage, die anhand von Dokumenten beantwortet werden muss.
Die Generationenanalyse
Elternteil war deutsch – Geburt ab 01.01.1975
Wer am oder nach dem 1. Januar 1975 geboren wurde und mindestens einen deutschen Elternteil hatte, erwarb die Staatsangehörigkeit automatisch — unabhängig vom Ehestand der Eltern und vom Geschlecht des deutschen Elternteils.
Erforderliche Unterlagen: Nachweis der Staatsangehörigkeit des Elternteils (Geburtsurkunde, Reisepass oder eigene Abstammungskette) und eigene Geburtsurkunde.
Meine Mandantin Frau S. wurde am 10.05.1988 in São Paulo, Brasilien, geboren. Ihr Vater war deutscher Staatsangehöriger. Die Eltern waren nicht verheiratet. Da Frau S. nach dem 01.01.1975 geboren wurde und ein Elternteil deutsch war, hat sie die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch mit Geburt erworben – unabhängig vom Ehestand der Eltern. Als Nachweise hatte sie die eigene Geburtsurkunde + den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters (Reisepass). Hier war keine Einbürgerung erforderlich – sie war seit Geburt Deutsche.
Geburt vor dem 01.01.1975 – Geschlechterdiskriminierung
Vor 1975 behandelte das deutsche Recht die Staatsangehörigkeit von Mutter und Vater unterschiedlich:
Bei ehelicher Geburt zwischen dem 01.01.1914 und dem 31.12.1974: Nur die Staatsangehörigkeit des Vaters wurde vermittelt. Eine deutsche Mutter, die mit einem ausländischen Vater verheiratet war, konnte ihre Staatsangehörigkeit nicht an das Kind weitergeben. Diese Regel galt während der ersten fünfundzwanzig Jahre der Bundesrepublik und ist der häufigste Grund für unterbrochene Ketten in amerikanischen und kanadischen Familien.
Bei nichtehelicher Geburt vor dem 01.07.1993: Nur die Mutter konnte die Staatsangehörigkeit vermitteln. Ein deutscher Vater, der nicht mit der Mutter verheiratet war, konnte dies grundsätzlich nicht, sofern das Kind nicht unter den Voraussetzungen des anwendbaren Rechts legitimiert wurde.
Diese Regeln sind heute als diskriminierend anerkannt. Das Gegenmittel: § 5 StAG – Erwerb durch Erklärung.
Staatsangehörigkeit über Großeltern
Einen eigenständigen „Großeltern-Weg” gibt es nicht. Staatsangehörigkeit „über Großeltern” bedeutet, dass die Kette Generation für Generation intakt geblieben ist — von Großelternteil zu Elternteil zu Kind, wobei jedes Glied eigenständig geprüft wird.
Wenn Ihr deutscher Großelternteil die Staatsangehörigkeit an Ihr Elternteil vermittelte und Ihr Elternteil zum Zeitpunkt Ihrer Geburt noch deutsch war, besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Wurde die Kette an irgendeiner Stelle unterbrochen – am häufigsten durch Einbürgerung eines Vorfahren — reicht die Großelternverbindung allein nicht aus. Deutsches Recht erlaubt kein Überspringen einer Generation.
Mein Mandant, Herr T., wurde 1968 in Boise, Idaho (USA), ehelich geboren. Seine Mutter war deutsche Staatsangehörige, der Vater US-Amerikaner. Die Eltern waren verheiratet.
Nach der damals geltenden Rechtslage konnte bei ehelicher Geburt ausschließlich der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit vermitteln. Die deutsche Mutter war von der Weitergabe ausgeschlossen. Herr T. hatte deshalb bei Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben – allein aufgrund dieser geschlechtsbezogenen Benachteiligung.
Ich habe für Herrn T. eine Erklärung nach § 5 StAG vorbereitet und beim Bundesverwaltungsamt in Köln eingereicht. Nach Prüfung durch die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde wurde der Erwerb bestätigt.
Herr T. ist heute deutscher Staatsangehöriger – nicht durch Einbürgerung, sondern durch den gesetzlich vorgesehenen Ausgleich einer früheren Diskriminierung.
Staatsangehörigkeit über Urgroßeltern
Dieselbe Kettenanalyse, aber die Schwierigkeit steigt mit jeder Generation. Fälle mit Urgroßeltern erfordern sorgfältige historische Rekonstruktion. Entscheidende Variablen: Besaß der Urgroßelternteil bei der Geburt des Großelternteils noch die deutsche Staatsangehörigkeit? Hat er sich vorher im Ausland einbürgern lassen? Liegt die Auswanderung vor 1914, und greifen die automatischen Verlustvorschriften des § 21 RuStAG?
Diese Fälle werden von Antragstellern häufig falsch eingeschätzt, wenn sie sich allein auf genealogische Unterlagen stützen, ohne die rechtlichen Auswirkungen bestimmter Daten zu verstehen. Der Unterschied zwischen einem aussichtsreichen Anspruch und keinem Anspruch kann von der präzisen Abfolge einer Einbürgerungsurkunde und einer Geburtsurkunde abhängen – manchmal um Wochen.
Auswanderung vor 1914
21 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) von 1913 sah vor, dass Deutsche, die mehr als zehn Jahre im Ausland lebten, ohne sich bei einem deutschen Konsulat registrieren zu lassen, ihre Staatsangehörigkeit automatisch verlieren konnten. Diese Bestimmung betraf die große Auswanderungswelle nach Amerika, Südafrika und Australasien im späten 19. und frühen 20. Jahrhundert.
Ob § 21 RuStAG im Einzelfall tatsächlich griff, hängt vom genauen Auswanderungsdatum, der konsularischen Registrierung und einer etwaigen Einbürgerung im Zielland ab. Diese Fälle erfordern Archivforschung — Standesamtsurkunden, Kirchenbücher, Passagierlisten, Konsulararchive und Einbürgerungsakten — häufig in mehreren Ländern. Die Qualität der deutschen Verwaltungsdokumentation aus dieser Epoche ist in der Regel hervorragend, aber die Lokalisierung der relevanten Archive kann erhebliche Zeit in Anspruch nehmen.
§ 5 StAG – Erwerb durch Erklärung
Wenn die Abstammungskette ausschließlich wegen der oben beschriebenen geschlechtsbezogenen Regeln unterbrochen wurde, bietet § 5 StAG ein Gegenmittel. Betroffene und ihre Abkömmlinge können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde erwerben. Kein Sprachtest, kein Wohnsitz in Deutschland, kein Einbürgerungstest.
Die vier Fallgruppen (alle erfordern Geburt nach dem 23.05.1949):
- Kind eines deutschen Elternteils, das die Staatsangehörigkeit bei Geburt wegen der diskriminierenden Regeln nicht erwarb
- Person, deren deutsche Mutter die Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem Ausländer vor dem 01.04.1953 verlor
- Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation vor dem 01.04.1953 verlor
- Abkömmlinge der Personen aus den Gruppen 1 bis 3
Frist: 19. August 2031. Die Erklärung muss bis zu diesem Datum bei der zuständigen Behörde eingegangen sein – nicht nur abgeschickt. Urkundenbeschaffung aus deutschen und ausländischen Archiven dauert routinemäßig 12 bis 18 Monate. Ein Beginn spätestens 2028 ist ratsam. Einzelheiten zu den Fallgruppen und dem Verfahren in meinem ausführlichen Beitrag zu § 5 StAG.
Meine Mandantin, Frau R., wurde 1972 in Asunción, Paraguay, geboren. Ihre Mutter war deutsche Staatsangehörige, hatte jedoch vor der Geburt einen paraguayischen Staatsangehörigen geheiratet. Nach der damaligen Rechtslage konnte die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit bei ehelicher Geburt nicht weitergeben.
Die Abstammungskette war ausschließlich wegen dieser geschlechtsbezogenen Regelung unterbrochen.
Ich habe für Frau R. eine Erklärung gemäß § 5 StAG vorbereitet und bei der zuständigen Behörde eingereicht. Sprachkenntnisse, Wohnsitz in Deutschland oder ein Einbürgerungstest waren nicht erforderlich.
Nach behördlicher Prüfung wurde der Erwerb bestätigt.
Frau R. ist heute deutsche Staatsangehörige – ebenso sind ihre Kinder als Abkömmlinge erklärungsberechtigt.
Entscheidend war, dass die Erklärung fristgerecht einging. Die gesetzliche Ausschlussfrist endet am 19. August 2031.
Art. 116 Abs. 2 GG – Wiedergutmachung für NS-Verfolgte
Art. 116 Abs. 2 des Grundgesetzes gewährt ehemaligen deutschen Staatsangehörigen, die zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen ihrer Staatsangehörigkeit beraubt wurden, sowie ihren Abkömmlingen einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Wiedereinbürgerung. Keine Frist, kein Sprachnachweis, keine Gebühr, Mehrstaatigkeit zulässig.
Seit dem 20.08.2021 ist der Anwendungsbereich durch Verwaltungsvorschriften auf Personen ausgedehnt worden, die Deutschland aufgrund von Verfolgung verließen und ihre Staatsangehörigkeit anschließend auf anderem Wege verloren — etwa durch Einbürgerung im Zufluchtsland.
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) behandelt diese Anträge mit besonderem institutionellen Engagement. Art. 116 GG ist kein Ermessensakt — es ist ein Verfassungsrecht, und die BVA-Praxis spiegelt dies wider.
Staatsangehörigkeit durch Eheschließung
Die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen begründet nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Es gibt keinen ehelichen Weg zur Staatsangehörigkeit durch Abstammung.
Die Ehe ist in zwei Konstellationen rechtlich relevant. Erstens: Vor dem 01.04.1953 konnte eine ausländische Frau durch Eheschließung mit einem Deutschen die Staatsangehörigkeit erwerben — umgekehrt konnte eine deutsche Frau sie verlieren. Diese historischen Regeln begründen heute Ansprüche nach § 5 StAG.
Zweitens: Ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland können sich nach fünf Jahren Aufenthalt (davon mindestens zwei Jahre Ehe) einbürgern lassen. Das ist Einbürgerung aufgrund des Aufenthalts, nicht Abstammungserwerb. Es setzt Wohnsitz, B1-Sprachnachweis und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voraus.
Das Verfahren
Schritt 1: Rechtliche Vorprüfung
Vor der Urkundenbeschaffung klären, welcher Rechtsweg in Betracht kommt und ob die Kette voraussichtlich intakt ist. Die entscheidenden Daten: Geburt, Eheschließung und ggf. Einbürgerung jeder Person in der Kette. Eine Vorprüfung kann Monate unnötiger Dokumentenbeschaffung ersparen.
Schritt 2: Urkundenbeschaffung
Typische Unterlagen für eine Feststellung: Geburtsurkunden aller Personen in der Kette, Heiratsurkunden, Einbürgerungsunterlagen oder Nachweis, dass keine Einbürgerung erfolgte, deutsche Ausweisdokumente des Vorfahren, ggf. Standesamtsauszüge, Auswanderungsunterlagen, konsularische Registrierungsunterlagen.
Länderspezifische Quellen: USA – USCIS und National Archives; Kanada – Library and Archives Canada; Australien – National Archives of Australia; Südafrika – Department of Home Affairs; Israel – Innenministerium.
Standesämter und Standesamt I in Berlin stellen historische Urkunden aus. Bearbeitungszeiten: Wochen bis viele Monate. Frühzeitig beginnen.
Schritt 3: Antragstellung
Wohnsitz im Ausland: Zuständig ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Einreichung über die deutsche Auslandsvertretung oder direkt per Post.
Wohnsitz in Deutschland: Örtliche Staatsangehörigkeitsbehörde. Antragsformular: Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Vordruck V).
Schritt 4: Bearbeitung und Rückfragen
Bearbeitungszeiten beim BVA: 12 bis 36 Monate. Das BVA stellt regelmäßig Nachfragen. Prompte Beantwortung — idealerweise innerhalb von zwei bis drei Wochen — verkürzt die Gesamtdauer. Vollständige Antragseinreichung von Beginn an ist der wirksamste Weg, Verzögerungen zu vermeiden.
Schritt 5: Staatsangehörigkeitsausweis
Bei positivem Bescheid: Staatsangehörigkeitsausweis. Damit kann ein deutscher Reisepass bei jeder Auslandsvertretung beantragt werden.
Voraussetzungen und Kosten
| Posten | Detail |
| Sprachnachweis | Nicht erforderlich (Feststellung und § 5 StAG) |
| Wohnsitz | Nicht erforderlich |
| Einbürgerungstest | Nicht erforderlich |
| Doppelte Staatsangehörigkeit | Seit 27.06.2024 uneingeschränkt |
| Gebühr — Feststellung | 51 € pro Person |
| Gebühr — § 5 StAG | Kostenfrei |
| Gebühr — Art. 116 GG | 51 € pro Erklärung |
| Bearbeitungszeit | 12–36 Monate (BVA) |
| Beweismaßstab | An Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit |
Wann anwaltliche Vertretung sinnvoll ist
Anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben. Das BVA nimmt Anträge von Privatpersonen an. Einfache Fälle — deutsches Elternteil, Geburt nach 1975, klare Dokumentation — benötigen häufig keinen Anwalt.
In drei Konstellationen ist professionelle Analyse jedoch dringend empfehlenswert. Erstens bei § 5 StAG-Fällen, weil die korrekte Zuordnung zu einer der vier Fallgruppen eine präzise rechtliche Beurteilung erfordert. Zweitens bei Auswanderung vor 1914, weil das Zusammenspiel von § 21 RuStAG, konsularischen Registrierungsregeln und ausländischem Einbürgerungsrecht eine historische Rechtsanalyse erfordert. Drittens bei Einwänden des BVA oder schwer beschaffbaren Unterlagen.
Ein Fachanwalt für Staatsangehörigkeitsrecht kann die Erfolgsaussichten vor Beginn der Dokumentenbeschaffung beurteilen, die rechtliche Begründung für komplexe Anträge erstellen und die gesamte Korrespondenz mit dem BVA führen.
Ich biete eine strukturierte Ersteinschätzung per E-Mail oder Telefon an. In den meisten Fällen reicht ein etwa 30-minütiges Gespräch, um zu klären, ob ein gangbarer Weg besteht und welche Schritte sinnvoll sind. Anschließend erhalten Sie eine klare Einschätzung zu Erfolgsaussichten, Zeitrahmen und erforderlichen Unterlagen.
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Häufige Fehler
Abstammung mit Staatsangehörigkeit verwechseln. Ein deutscher Nachname, ein Stammbaum oder ein DNA-Ergebnis begründen keine Staatsangehörigkeit. Staatsangehörigkeit ist ein Rechtsstatus mit konkreten Voraussetzungen an konkreten Daten.
Einbürgerungsdaten nicht prüfen. Ob ein Vorfahre sich vor oder nach der Geburt der nächsten Person in der Kette einbürgern ließ, bestimmt, ob die Staatsangehörigkeit weitergegeben wurde. Ein Unterschied von Wochen kann entscheidend sein.
Unvollständige Anträge einreichen. Das BVA bearbeitet keine Teilanträge. Einmal einreichen, vollständig einreichen.
- 5 StAG-Frist ignorieren. 19. August 2031. Urkundenbeschaffung dauert routinemäßig 12 bis 18 Monate. Rechtzeitig beginnen.
Familienerzählungen ohne urkundliche Überprüfung glauben. Mündliche Überlieferungen sind ein Ausgangspunkt. Sie verwechseln manchmal deutsche Volkszugehörigkeit oder Sprache mit deutscher Staatsangehörigkeit im Rechtssinne.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich die Staatsangehörigkeit über Großeltern erwerben?
Ja, wenn die Kette von Großelternteil zu Elternteil zu Ihnen nie unterbrochen wurde. Es gibt keinen „Großeltern-Weg” — die Staatsangehörigkeit wird in jeder Generation einzeln übertragen.
Kann ich die Staatsangehörigkeit über Urgroßeltern erwerben?
Grundsätzlich ja. Mehr Glieder bedeuten mehr Unterbrechungsmöglichkeiten und höhere Komplexität — besonders bei Auswanderung vor 1914 oder Geschlechterdiskriminierung vor 1975.
Welche Voraussetzungen gelten?
Für Abstammung nach § 4 StAG: urkundlicher Nachweis jedes Glieds und der Staatsangehörigkeit des Vorfahren. Kein Sprachtest, kein Wohnsitz. Für § 5 StAG: zusätzlich Nachweis der Fallgruppe, Erklärung vor dem 19.08.2031.
Staatsangehörigkeit bei jüdischer Abstammung?
Ja. Die reguläre Kettenanalyse gilt. Zusätzlich gewährt Art. 116 Abs. 2 GG NS-Verfolgten und ihren Abkömmlingen einen verfassungsrechtlichen Anspruch. Keine Frist, keine Gebühr. Seit 2021 erweitert auf Personen, die wegen Verfolgung flohen und die Staatsangehörigkeit anschließend durch Einbürgerung verloren.
Ist doppelte Staatsangehörigkeit erlaubt?
Ja. Seit dem 27.06.2024 ohne Einschränkung. Die Gesetze Ihres anderen Heimatstaates gelten zusätzlich.
Wie lange dauert das Verfahren?
12 bis 36 Monate beim BVA. Abhängig von Komplexität, Vollständigkeit und Beantwortungsgeschwindigkeit bei Rückfragen.
Muss ich Deutsch sprechen?
Nein. Sprachanforderungen gelten nur für die Einbürgerung (§ 10 StAG), nicht für Feststellung oder § 5 StAG.
Was kostet es?
51 € für Feststellung, 51 € für § 5 StAG. Art. 116: kostenfrei. Hinzu kommen ggf. Urkundenbeschaffung, beglaubigte Übersetzungen, Apostillen, Anwaltskosten.
Welches Formular brauche ich?
Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Vordruck V), erhältlich beim BVA und bei deutschen Auslandsvertretungen.
Was passiert nach Erhalt der Staatsangehörigkeit?
Beantragung eines deutschen Reisepasses. Dieser gewährt Freizügigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsrecht in allen 27 EU-Mitgliedstaaten, den EWR-Staaten und der Schweiz. Die Staatsangehörigkeit kann an Kinder weitergegeben werden.