Deutsche Staatsbürgerschaft für jüdische Nachfahren und Opfer des Holocaust: Ihre Rechte nach Art. 116 GG und § 15 StAG

Dieser Artikel dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Wiedergutmachungseinbürgerung ist ein komplexes Rechtsgebiet, in dem der Einzelfall entscheidet. Wenden Sie sich für Ihre konkrete Situation an einen Fachanwalt für Migrationsrecht.

Ihre Großmutter floh 1938 aus Berlin. Ihr Großvater verlor seine deutsche Staatsangehörigkeit, weil er sich in den USA einbürgern ließ – um zu überleben. Oder Ihre Vorfahren lebten als polnische Juden seit Jahrzehnten in Deutschland und erhielten die Staatsbürgerschaft nie, weil das NS-Regime sie gezielt davon ausschloss.

All diese Geschichten verbindet eines: Deutschland hat das Unrecht anerkannt und Möglichkeiten geschaffen, die Staatsangehörigkeit im Rahmen der Wiedergutmachung zurückzuerlangen oder erstmals zu erwerben. Die beiden zentralen Rechtsgrundlagen sind Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) und § 15 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Beide Wege stehen Ihnen und Ihren Nachkommen offen – ohne Sprachtest, ohne Wohnsitz in Deutschland und ohne Aufgabe Ihrer bisherigen Staatsbürgerschaft.

Dieser Artikel erklärt, welcher Weg für Ihre Familiensituation der richtige ist, welche Voraussetzungen gelten und wie das Verfahren konkret abläuft.

Zwei Wege, ein Ziel: Art. 116 Abs. 2 GG und § 15 StAG im Überblick

Das deutsche Recht kennt zwei voneinander getrennte Anspruchsgrundlagen für die Wiedergutmachungseinbürgerung. Welche greift, hängt davon ab, wie Ihr Vorfahre die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat – oder ob er sie nie erwerben konnte.

Artikel 116 Abs. 2 GG – Wiedereinbürgerung nach förmlichem Entzug

Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes gewährt einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Wiedereinbürgerung. Er gilt für Personen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde – und für deren Abkömmlinge.

Was bedeutet „entzogen“ konkret? Das Gesetz meint zwei historische Vorgänge: erstens die individuelle Ausbürgerung auf Grundlage des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen vom 14. Juli 1933, und zweitens den automatischen Verlust nach der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941. Durch diese Verordnung verloren alle Juden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten, ihre Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes.

Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 2020 (Az. 2 BvR 2628/18) hat den Kreis der Berechtigten spürbar erweitert. Seitdem gelten als Abkömmlinge im Sinne des Art. 116 Abs. 2 GG auch eheliche Kinder, die vor dem 1. April 1953 einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters geboren wurden, sowie vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter. Das ist für viele jüdische Familien von großer Bedeutung, weil es früher geschlechtsbezogene Lücken im Recht gab.

Für Art. 116 Abs. 2 GG gibt es keine Antragsfrist. Der Anspruch besteht zeitlich unbegrenzt, auch für Enkel, Urenkel und spätere Generationen. Jeder Abkömmling hat einen eigenen, persönlichen Anspruch – unabhängig davon, ob Eltern oder Großeltern selbst einen Antrag gestellt haben.

§ 15 StAG – Wiedergutmachungseinbürgerung bei Verlust oder verhindertem Erwerb

  • 15 StAG ist seit dem 20. August 2021 in Kraft (Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes). Er schließt eine Lücke, die Art. 116 Abs. 2 GG offenließ: Viele Verfolgte verloren ihre Staatsangehörigkeit nicht durch förmlichen Entzug, sondern auf andere Weise – oder konnten sie aufgrund der Verfolgung nie erwerben.

Was heißt das in der Praxis? Ein typischer Fall: Ihre Großmutter floh 1936 vor der Verfolgung in die USA und ließ sich dort 1948 einbürgern. Durch die Annahme der US-Staatsangehörigkeit ging die deutsche automatisch verloren. Es war aber kein „Entzug“ im Sinne des Art. 116 Abs. 2 GG – es war ein Verlust, der ohne die Verfolgung nie eingetreten wäre. Genau diesen Fall erfasst § 15 StAG.

Der Paragraph erfasst Personen, die im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945:

  • die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26. Februar 1955 aufgegeben oder verloren haben – etwa durch Einbürgerung in einem anderen Staat
  • von einem gesetzlichen Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung ausgeschlossen waren
  • trotz Antragstellung nicht eingebürgert wurden oder von einer Einbürgerung, die sonst möglich gewesen wäre, generell ausgeschlossen waren
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgeben mussten, wenn dieser bereits vor dem 30. Januar 1933 begründet worden war (bei Kindern auch danach)

Auch die Abkömmlinge dieser Personen haben einen Einbürgerungsanspruch nach § 15 StAG. Das schließt Kinder, Enkel, Urenkel und weitere Generationen ein. Wichtig: Anders als bei Art. 116 Abs. 2 GG können nach § 15 StAG auch Personen eingebürgert werden, die nie die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. Das ist ein wesentlicher Unterschied.

Vergleich: Art. 116 Abs. 2 GG und § 15 StAG

Die folgende Gegenüberstellung zeigt die wesentlichen Unterschiede und Gemeinsamkeiten beider Rechtsgrundlagen auf einen Blick:

Merkmal Art. 116 Abs. 2 GG § 15 StAG
Anlass Förmlicher Entzug der Staatsangehörigkeit (Ausbürgerung) Verlust, Aufgabe oder verhinderter Erwerb im Zusammenhang mit Verfolgung
Rechtscharakter Verfassungsrechtlicher Anspruch (Grundgesetz) Gesetzlicher Einbürgerungsanspruch (StAG, seit 20.08.2021)
Typischer Fall Jüdische Familie, der 1941 per Verordnung die Staatsangehörigkeit entzogen wurde Jüdische Familie, die nach Flucht freiwillig die US-Staatsbürgerschaft annahm
Antragsfrist Keine – zeitlich unbegrenzter Anspruch Keine – zeitlich unbegrenzter Anspruch
Sprachkenntnisse Nicht erforderlich Nicht erforderlich
Wohnsitz in Deutschland Nicht erforderlich Nicht erforderlich
Einbürgerungstest Nein Nein
Doppelte Staatsangehörigkeit Zulässig – keine Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft nötig Zulässig – keine Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft nötig
Gebühren Gebührenfrei Gebührenfrei
Generationengrenze Keine – Abkömmlinge in jeder Generation berechtigt Keine – Abkömmlinge in jeder Generation berechtigt
Zuständige Behörde Bundesverwaltungsamt (BVA), Köln Bundesverwaltungsamt (BVA), Köln

 

Wer ist anspruchsberechtigt? Die häufigsten Konstellationen

Die Frage, ob Art. 116 Abs. 2 GG oder § 15 StAG der richtige Weg ist, hängt vom konkreten Schicksal Ihrer Familie ab. In der Praxis begegnen uns häufig folgende Situationen:

Entzug durch die 11. Verordnung (1941) – Art. 116 Abs. 2 GG

Wenn Ihr Vorfahre jüdisch war, am oder nach dem 27. November 1941 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte und dadurch die Staatsangehörigkeit automatisch verlor, liegt ein klassischer Fall des Art. 116 Abs. 2 GG vor. Das betrifft die weitaus größte Gruppe jüdischer Antragsteller. Sie und alle Ihre Nachkommen – Kinder, Enkel, Urenkel, ohne Generationenlimit – haben einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung.

Flucht und spätere Einbürgerung im Ausland – § 15 StAG

Ihr Vorfahre floh vor 1941 aus Deutschland und ließ sich später in den USA, Großbritannien, Argentinien oder einem anderen Land einbürgern. Da er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch staatlichen Akt entzogen bekam, sondern sie durch eigene Handlung verlor, greift Art. 116 Abs. 2 GG nicht. § 15 StAG dagegen erfasst genau diesen Fall – vorausgesetzt, der Verlust stand im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen.

Nie erworbene Staatsangehörigkeit – § 15 StAG

Vielleicht lebten Ihre Vorfahren als ausländische Juden seit Jahrzehnten in Deutschland, wurden aber vom Erwerb der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen – sei es durch verweigerte Einbürgerung, durch diskriminierende Ausschlussregeln bei Sammeleinbürgerungen oder durch Ausschluss vom gesetzlichen Erwerb durch Ehe. Das BVA führt auf seiner Website das Beispiel einer Familie in Danzig an, der trotz generationenlangen Aufenthalts die Staatsangehörigkeit vorenthalten wurde, weil sie jüdisch waren. § 15 StAG eröffnet auch diesen Nachkommen erstmals den Weg zur deutschen Staatsbürgerschaft.

Mütterliche Abstammungslinie – Erweiterung seit 2020

Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Mai 2020 war die Abstammung über die mütterliche Linie ein häufiges Hindernis. Heute können auch eheliche Kinder deutscher Mütter (geboren vor dem 1. April 1953) und nichteheliche Kinder deutscher Väter (geboren vor dem 1. Juli 1993) Ansprüche geltend machen. Wenn ein früherer Antrag nach Art. 116 Abs. 2 GG aus diesen Gründen abgelehnt wurde, kann heute ein neuer Antrag gestellt werden.

Voraussetzungen und Ausschlussgründe

Beide Verfahren setzen keine Deutschkenntnisse, keinen Wohnsitz in Deutschland und keinen Einbürgerungstest voraus. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die doppelte Staatsangehörigkeit ist zulässig – seit dem 27. Juni 2024 grundsätzlich auch bei der regulären Einbürgerung, bei der Wiedergutmachungseinbürgerung galt dies bereits vorher.

Es gibt allerdings Gründe, die einen Anspruch ausschließen:

  • Schwere Verurteilungen: Eine rechtskräftige Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr (im In- oder Ausland) schließt die Einbürgerung aus.
  • Ausschlussgründe nach § 11 StAG: Wer verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, kann nicht eingebürgert werden.
  • Bereits wiedererworbene und erneut verlorene Staatsangehörigkeit: Wer die deutsche Staatsangehörigkeit nach 1945 zurückerhielt und danach freiwillig wieder aufgab (etwa durch Verzicht oder Einbürgerung in einem anderen Staat), kann nicht erneut nach § 15 StAG eingebürgert werden. Diese Einschränkung gilt auch für Kinder, die nach diesem erneuten Verlust geboren wurden. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn die Staatsangehörigkeit vor dem 1. April 1953 durch Eheschließung mit einem Ausländer verloren ging.

Vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist ein feierliches Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung abzugeben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Dokumentation ist häufig der aufwändigste Teil des Verfahrens. Das BVA verlangt Nachweise, die die Verfolgungssituation und die Abstammungslinie belegen. In der Praxis bedeutet das:

  1. Ausgefülltes Antragsformular (Antrag E15 bzw. AK für Minderjährige) – das BVA stellt diese Formulare in deutscher und englischer Sprache zum Download bereit
  2. Geburtsurkunden und Heiratsurkunden aller Personen in der Abstammungslinie – von Ihnen bis zu dem Vorfahren, dessen Staatsangehörigkeit betroffen war
  3. Nachweise der früheren deutschen Staatsangehörigkeit des Vorfahren – alte Reisepässe, Kennkarten, Einbürgerungsurkunden, Meldebescheinigungen oder andere amtliche Dokumente
  4. Belege für die Verfolgung – dazu können Deportationslisten, Auswanderungspapiere, Briefe, Wiedergutmachungsakten oder Einträge in Opferdatenbanken (z. B. Yad Vashem, Arolsen Archives) gehören
  5. Nachweis Ihrer aktuellen Staatsangehörigkeiten – Reisepass oder Einbürgerungsurkunde
  6. Führungszeugnis oder vergleichbare Bescheinigung aus Ihrem Wohnsitzstaat (je nach Einzelfall)

Das BVA weiß, dass aufgrund der Natur der Verfolgung nicht immer alle Dokumente vorliegen. Wenn Originalurkunden vernichtet wurden, können Plausibilitätsnachweise und eidesstaatliche Versicherungen akzeptiert werden. Dennoch gilt: Je vollständiger die Unterlagen, desto schneller und reibungsloser verläuft das Verfahren.

So läuft das Verfahren ab

Der Antrag wird beim Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln gestellt. Wenn Sie im Ausland leben, reichen Sie den Antrag über Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) ein. Die Auslandsvertretung leitet die Unterlagen an das BVA weiter.

Das BVA prüft Ihren Antrag und die beigefügten Nachweise. Bei positiver Entscheidung erhalten Sie eine Einbürgerungsurkunde. Sie erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Moment, in dem Ihnen die Urkunde ausgehändigt wird – nicht mit dem Datum des Bescheids. Die Urkunde wird in der Regel über die Auslandsvertretung übergeben.

Eine realistische Einschätzung: Die Bearbeitungszeiten beim BVA sind lang, oft mehrere Jahre. Eine sorgfältige Vorbereitung der Unterlagen und ein vollständig ausgefüllter Antrag können die Bearbeitungszeit deutlich verkürzen, weil Rückfragen vermieden werden.

Wichtig für Anträge, die vor dem 20. August 2021 gestellt wurden: Wenn Sie bereits einen Antrag nach § 14 StAG im Rahmen der Wiedergutmachung eingereicht hatten, wird dieser automatisch als Antrag nach § 15 StAG behandelt. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen.

Häufige Fehler und Missverständnisse

  • „Ich habe einen jüdischen Großvater – also habe ich automatisch Anspruch.“ Nicht unbedingt. Entscheidend ist nicht die Religionszugehörigkeit an sich, sondern ob Ihr Vorfahre die deutsche Staatsangehörigkeit besaß (oder hätte erwerben können) und sie aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung verlor oder nicht erwerben konnte. Die jüdische Abstammung allein begründet keinen Anspruch.
  • „Art. 116 und § 15 sind dasselbe.“ Nein. Art. 116 Abs. 2 GG setzt einen förmlichen Entzug voraus. § 15 StAG erfasst alle übrigen verfolgungsbedingten Verluste oder verhinderten Erwerbe. Die richtige Anspruchsgrundlage zu wählen ist entscheidend – ein falscher Antrag kann zu Verzögerungen führen.
  • „Das Verfahren hat eine Frist.“ Weder Art. 116 Abs. 2 GG noch § 15 StAG haben eine Antragsfrist. Der Anspruch besteht unbefristet. (Nicht zu verwechseln mit der Erklärungsfrist nach § 5 StAG, die bis zum 19. August 2031 gilt und einen anderen Personenkreis betrifft.)
  • „Ich muss Deutsch sprechen, um den Antrag stellen zu können.“ Falsch. Die Formulare sind auch in englischer Übersetzung verfügbar. Sprachkenntnisse sind keine Voraussetzung für die Wiedergutmachungseinbürgerung.
  • „Wenn Originaldokumente fehlen, ist der Antrag aussichtslos.“ Nicht zwingend. Das BVA berücksichtigt, dass Dokumente aufgrund der Verfolgung vernichtet worden sein können. Eidesstaatliche Versicherungen und indirekte Nachweise (Opferdatenbanken, Archivmaterial) werden geprüft. Allerdings verbessert eine professionelle Aufbereitung der Beweislage die Erfolgsaussichten erheblich.

Sonderregelung: Kein Generationenschnitt bei der Wiedergutmachung

Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2024 gibt es für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern den sogenannten Generationenschnitt (§ 4 Abs. 4 StAG): Wer als Kind eines im Ausland geborenen Deutschen selbst im Ausland geboren wird, erwirbt die Staatsangehörigkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Für Abkömmlinge von Personen, die ihre Staatsangehörigkeit im Rahmen der Wiedergutmachung nach Art. 116 Abs. 2 GG oder § 15 StAG erworben haben, gilt dieser Generationenschnitt ausdrücklich nicht. Das Gesetz stellt hier klar, dass die Kette der Staatsangehörigkeitsweitergabe durch die Wiedergutmachung nicht unterbrochen wird.

Warum anwaltliche Begleitung sinnvoll ist

Das Verfahren selbst ist gebührenfrei, und grundsätzlich können Sie den Antrag eigenständig stellen. In der Praxis zeigt sich allerdings, dass die Wiedergutmachungseinbürgerung erheblichen juristischen und dokumentarischen Aufwand erfordert:

  • Die korrekte Zuordnung zu Art. 116 Abs. 2 GG oder § 15 StAG erfordert eine genaue Analyse der Familien- und Verfolgungsgeschichte. Eine falsche Anspruchsgrundlage führt zu Nachfragen und Verzögerungen.
  • Die mehrseitigen Antragsformulare müssen in deutscher Sprache korrekt ausgefüllt werden. Fehler in der Darstellung der Abstammungslinie können den gesamten Antrag gefährden.
  • Die Beschaffung historischer Dokumente aus Archiven in mehreren Ländern ist aufwändig. Anwälte mit Erfahrung in diesem Bereich kennen die relevanten Archive und Datenbanken.
  • Bei unvollständiger Dokumentenlage ist eine schlüssige juristische Argumentation entscheidend – gerade bei Grenzfällen zwischen den verschiedenen Fallgruppen des § 15 StAG.

Die Kanzlei MTH Partner in Köln berät regelmäßig Mandanten aus dem In- und Ausland zur Wiedergutmachungseinbürgerung. Wir prüfen Ihren Anspruch, bereiten die Unterlagen auf und begleiten das Verfahren gegenüber dem BVA. Ein Erstgespräch klärt, welche Anspruchsgrundlage in Ihrem Fall greift und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.

Sonderfälle: Österreich, Ostgebiete und EU-Staatsbürgerschaft

Zwischen dem 13. März 1938 und dem 26. April 1945 galt Österreich als Teil des Deutschen Reiches. Österreichische Bürger galten in dieser Zeit als deutsche Staatsangehörige. Wenn Ihre jüdischen Vorfahren aus Wien, Graz oder anderen österreichischen Städten stammten und dort während dieses Zeitraums verfolgt wurden, kann ein Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung bestehen.

Ebenso erstreckte sich die deutsche Staatsangehörigkeit auf die östlichen Gebiete des damaligen Reiches – Pommern, Schlesien, Ostpreußen und Ostbrandenburg (heute Teile Polens). Jüdische Familien aus diesen Regionen können ebenfalls anspruchsberechtigt sein, wenn die Verfolgung zum Verlust oder zur Verweigerung der Staatsangehörigkeit führte.

Praktisch bedeutet die deutsche Staatsbürgerschaft zugleich eine EU-Bürgerschaft: Freizügigkeit in allen EU- und EWR-Staaten, das Recht, in jedem EU-Land zu leben, zu arbeiten und zu studieren, sowie konsularischen Schutz weltweit. Für Nachkommen jüdischer Verfolgter, die heute in den USA, in Israel, Argentinien, Großbritannien oder anderswo leben, eröffnet dies zusätzliche Optionen – ohne dass ein Umzug nach Deutschland erforderlich ist.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen, wenn mein jüdischer Großvater aus Deutschland geflohen ist?

Ja, in den meisten Fällen. Wenn Ihr Großvater deutscher Staatsangehöriger war und die Staatsangehörigkeit verfolgungsbedingt verlor – sei es durch Ausbürgerung (Art. 116 Abs. 2 GG) oder durch spätere Einbürgerung in einem anderen Staat nach der Flucht (§ 15 StAG) – haben Sie als Abkömmling einen eigenen Anspruch. Es gibt keine Generationengrenze: Auch Enkel, Urenkel und spätere Generationen sind berechtigt.

Muss ich Deutsch sprechen, um den Antrag zu stellen?

Nein. Weder für Art. 116 Abs. 2 GG noch für § 15 StAG sind Deutschkenntnisse erforderlich. Die Antragsformulare sind auch in englischer Übersetzung verfügbar. Es gibt keinen Einbürgerungstest und keinen Sprachnachweis. Sie müssen lediglich vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung abgeben.

Wie lange dauert das Verfahren?

Die Bearbeitungszeiten variieren erheblich. Bei vollständiger Dokumentation berichten Antragsteller von Bearbeitungszeiten ab etwa 18 Monaten. In komplexen Fällen mit Archivrecherchen oder unvollständigen Unterlagen kann das Verfahren zwei bis drei Jahre oder länger dauern. Eine sorgfältige Vorbereitung des Antrags verkürzt die Dauer deutlich, weil Rückfragen und Nachforderungen des BVA vermieden werden.

Muss ich meine aktuelle Staatsbürgerschaft aufgeben?

Nein. Die Wiedergutmachungseinbürgerung erlaubt ausdrücklich die doppelte (oder mehrfache) Staatsangehörigkeit. Sie müssen Ihre bisherige Staatsbürgerschaft nicht aufgeben. Prüfen Sie allerdings, ob das Recht Ihres Heimatstaates den Erwerb einer zweiten Staatsangehörigkeit zulässt – Deutschland stellt keine Einschränkungen, aber Ihr Herkunftsland möglicherweise.

Gibt es eine Frist für den Antrag?

Nein. Weder Art. 116 Abs. 2 GG noch § 15 StAG haben eine zeitliche Begrenzung. Der Anspruch besteht unbefristet. Verwechseln Sie dies nicht mit der Erklärungsfrist nach § 5 StAG (Frist: 19. August 2031), die einen anderen Personenkreis betrifft – nämlich Personen, die durch geschlechterbasierte Diskriminierung in der früheren Gesetzgebung nicht als deutsche Staatsangehörige galten.

Was kostet das Verfahren?

Das Einbürgerungsverfahren beim BVA selbst ist gebührenfrei. Kosten können allerdings für die Beschaffung und Beglaubigung von Dokumenten, für Apostillen, Archivrecherchen und gegebenenfalls für anwaltliche Begleitung anfallen.

Mein Vorfahre war jüdisch, hatte aber die polnische Staatsangehörigkeit und lebte in Deutschland. Habe ich einen Anspruch?

Möglicherweise ja. § 15 StAG erfasst ausdrücklich auch Personen, die nie die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, aber aufgrund der NS-Verfolgung vom Erwerb ausgeschlossen waren. Wenn Ihr Vorfahre seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte (begründet vor dem 30. Januar 1933) und diesen verfolgungsbedingt aufgeben musste, kann ein Einbürgerungsanspruch bestehen – auch wenn er selbst nie deutscher Staatsbürger war. Das BVA führt genau diesen Fall als Beispiel auf.

Sind Sie Nachkomme von NS-Verfolgten und möchten Ihre Ansprüche prüfen lassen? Kontaktieren Sie uns für eine Ersteinschätzung Ihres Falls – wir klären, welcher Weg für Ihre Familie der richtige ist.

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Helmer Tieben

Ich bin Helmer Tieben, LL.M. (International Tax), Rechtsanwalt und seit 2005 bei der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassen. Ich bin auf Mietrecht, Arbeitsrecht, Migrationsrecht und Digitalrecht spezialisiert und betreue sowohl lokale als auch internationale Mandanten. Mit einem Masterabschluss der University of Melbourne und langjähriger Erfahrung in führenden Kanzleien biete ich klare und effektive Rechtslösungen. Sie können mich auch über
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