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Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2023, Az.: 10 ZB 23.19
Ausländer, die sich mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine aufgehalten haben, können nicht über § 2 UkraineAufenthÜV eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis als Vertriebene aus der Ukraine erhalten. Die Vorschrift dient lediglich der Befreiung bestimmter Ausländer von der Verpflichtung, in den ersten 90 Tagen über eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik zu verfügen, um sich in diesem Zeitraum um eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis zu bemühen. Der in dem Durchführungsbeschluss EU 2022/382 festgelegte Personenkreis, nämlich Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine verfügen, soll durch diese Vorschrift nicht erweitert werden.
Fallbeispiel: Antrag eines nigerianischen Staatsangehörigen
Im vorliegenden Fall beantragte ein nigerianischer Staatsangehöriger, der einen befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hat, vor dem Verwaltungsgericht Augsburg, die zuständige Behörde zu verpflichten, ihm eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis als Vertriebener aus der Ukraine zu erteilen.
Argumentation des Klägers
Zur Begründung führte er an, der § 2 UkraineAufenthÜV unterscheide dem Wortlaut nach, anders als Art.2 Abs.2 Durchführungsbeschlusses EU 2022/382, nicht zwischen Ausländern mit dauerhaften oder befristeten Aufenthaltstiteln und sei deshalb auch für befristete Aufenthaltstitel anwendbar. Daher habe er einen Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis als Vertriebener aus der Ukraine auf Grundlage von § 24 AufenthG in Verbindung mit dem Durchführungsbeschluss EU 2022/382.
Er gehöre zudem zum anspruchsberechtigten Personenkreis des Art.2 Abs.3 des Durchführungsbeschlusses EU 2022/382. Eine sichere Rückkehr nach Nigeria sei ihm aufgrund fehlender Bindungen dorthin nicht möglich. Sein Vater sei ermordet worden, andere Familienmitglieder seien ausgewandert. Er habe zudem zum Zeitpunkt der Flucht nach Deutschland bereits seit acht Monaten in der Ukraine gelebt und dort studiert, daher sei er gut integriert.
Entscheidung des Gerichts
Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Urteil vom 16.11.2022, Az. 6 K 22.1372, ab. Der Kläger stellte daraufhin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Dieser wurde mit Beschluss vom 30.01.2022, Az. 10 ZB 23.19, abgelehnt.
Gründe für die Ablehnung
Das Gericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Es ergäben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, noch lägen tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache vor.
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf folgende Erwägungen:
Der Kläger habe zunächst keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen als Vertriebener aus der Ukraine, da der Kläger als Inhaber einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nicht in den Personenkreis des Art.2 Abs.2 des Durchführungsbeschlusses EU 2022/382 falle. Der Durchführungsbeschluss regele abschließend, welche Personen vorübergehend geschützt werden sollen. Daher sei in § 2 UkraineAufenthÜV keine Erweiterung dieses Personenkreises zu sehen. Vielmehr solle die Vorschrift den Ausländern, die die Ukraine zwischen dem 24.02.2022 und dem 31.05.2022 verlassen haben und ohne Aufenthaltserlaubnis nach Deutschland eingereist sind, ermöglichen, sich innerhalb der ersten 90 Tage legal in der Bundesrepublik aufhalten zu können, um sich in dieser Zeit um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu bemühen. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, beispielsweise auf Grundlage des § 24 AufenthG, vorliegen, bestimme sich dann jedoch nicht mehr nach § 2 UkraineAufenthÜV.
Der Kläger gehöre zudem nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des Art.2 Abs.3 des Durchführungsbeschlusses EU 2022/382. Es sei ihm als junger, erwerbsfähiger Person möglich, sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland zurückzukehren. Die persönlichen Umstände des Klägers seien bei dieser Abwägung berücksichtigt worden, er habe jedoch nicht substantiiert vorgetragen, weshalb die sichere Rückkehr nicht möglich sein sollte. Die fehlenden Bindungen in Nigeria sowie die beginnende Integration in der Ukraine reichen dazu nicht aus.
Quelle: VGH München