Sie sind in Deutschland geboren und aufgewachsen. Irgendwann sind Sie ausgewandert — nach Kanada, in die USA, nach Australien, nach Brasilien. Dort haben Sie die Staatsangehörigkeit des neuen Landes angenommen. Was Sie damals vielleicht nicht wussten: Mit dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit haben Sie die deutsche verloren. Automatisch, kraft Gesetzes, ohne dass Sie jemals darauf verzichtet hätten.
Viele erfahren das erst Jahre später. Beim nächsten Besuch bei der deutschen Botschaft. Bei der Passverlängerung. Oder wenn die eigenen Kinder fragen, ob sie auch Deutsche sind.
- 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) eröffnet ehemaligen Deutschen einen Weg zurück: die Wiedereinbürgerung aus dem Ausland. Was das Verfahren voraussetzt, was es kostet und was es für Ihre Kinder bedeutet, erklären wir hier.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG ist eine Ermessensentscheidung mit hohen Anforderungen. Lassen Sie Ihren Fall von einem Rechtsanwalt für Ausländerrecht prüfen.
Erster Schritt: Haben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit wirklich verloren?
Das klingt nach einer seltsamen Frage, aber sie ist berechtigt. Nicht jeder, der glaubt, die deutsche Staatsangehörigkeit verloren zu haben, hat sie tatsächlich verloren. Bevor Sie einen Wiedereinbürgerungsantrag stellen, lohnt sich eine sorgfältige Prüfung.
Kein Verlust trat ein, wenn Sie die fremde Staatsangehörigkeit nicht auf eigenen Antrag erworben haben (z.B. automatischer Erwerb durch Geburt oder Heirat), wenn Sie vor dem Erwerb eine gültige Beibehaltungsgenehmigung (BBG) erhalten hatten, oder wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz erworben haben (seit 2007). Liegt einer dieser Fälle vor, sind Sie möglicherweise noch deutsch.
Im Zweifelsfall kann ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren beim Bundesverwaltungsamt Klarheit schaffen. Das BVA prüft dann verbindlich, ob die deutsche Staatsangehörigkeit noch besteht. Das ist ein anderes Verfahren als die Wiedereinbürgerung — und wenn es ergibt, dass Sie noch deutsch sind, brauchen Sie keinen § 13-Antrag.
Wie geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren?
Der häufigste Fall: Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 StAG)
Seit dem 1. Januar 2000 galt: Wer als volljähriger Deutscher auf eigenen Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwarb, verlor die deutsche. Automatisch, im Moment des Erwerbs. Es sei denn, er hatte vorher eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt und erhalten. Nicht den Antrag gestellt — die Genehmigung tatsächlich in Händen gehalten. Das war die Falle, in die viele gelaufen sind.
Auch vor dem Jahr 2000 konnte der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit zum Verlust der deutschen führen — die Regelungen waren aber anders ausgestaltet und im Detail komplizierter. Wer seinen Verlust vor 2000 vermutet, sollte den Sachverhalt besonders sorgfältig prüfen lassen.
Seit dem 27. Juni 2024 ist diese Verlustautomatik abgeschafft. Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts hat § 25 StAG so geändert, dass der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche nicht mehr berührt. Aber: Diese Änderung gilt nicht rückwirkend. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 27. Juni 2024 verloren hat, hat sie verloren. Die neue Regelung ändert daran nichts. § 13 StAG ist dann der Weg zurück.
Weitere Verlustgründe
Seltener, aber relevant: Deutsche Frauen, die vor 1953 einen Ausländer heirateten, verloren die Staatsangehörigkeit durch Eheschließung. Wer freiwillig in die Streitkräfte eines fremden Staates eintrat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, verlor sie nach § 28 StAG (Ausnahmen für EU-, NATO- und bestimmte weitere Staaten seit 2011). Und wer ausdrücklich auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichtet hat (§ 18 StAG), hat sie ebenfalls verloren. Auch für diese Personengruppen kommt § 13 StAG als Weg zurück in Betracht.
Was regelt § 13 StAG — und was steht nicht im Gesetz?
Der Wortlaut ist kurz: Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und sie die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.
Auffällig ist, was hier nicht steht. Das Gesetz verlangt nur: geklärte Identität, Handlungsfähigkeit (Volljährigkeit oder gesetzliche Vertretung) und keine strafrechtlichen Verurteilungen. Weder Sprachkenntnisse noch Unterhaltsfähigkeit noch Bindungen an Deutschland werden im Gesetzestext genannt.
Das heißt aber nicht, dass diese Dinge egal wären. „Können eingebürgert werden” bedeutet: Das BVA darf, muss es aber nicht. Es ist eine Ermessensentscheidung. Und dieses Ermessen füllt das Bundesverwaltungsamt durch seine Verwaltungspraxis mit zusätzlichen Anforderungen, die weit über den Gesetzestext hinausgehen. Wer nur den Paragraphen liest, wird den Antrag unterschätzen. Wer die Praxis des BVA kennt, weiß, worauf es ankommt.
Was das BVA tatsächlich verlangt
Öffentliches Interesse. Das BVA prüft, ob es „für Deutschland vorteilhaft ist, Sie ausnahmsweise trotz Ihres Wohnsitzes im Ausland einzubürgern.” Rein private Motive genügen nicht — weder Erbschaftsfragen noch sentimentale Verbundenheit. Ein besonders starker Anhaltspunkt: Wäre bei rechtzeitigem Antrag eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt worden? Wenn die Voraussetzungen für eine BBG damals vorlagen und die Bindungen an Deutschland bis heute fortbestehen, spricht das klar für die Wiedereinbürgerung.
Enge Bindungen an Deutschland in mehrfacher Hinsicht. Dasselbe Kriterium wie bei § 14 StAG: regelmäßiger Kontakt zu Verwandten in Deutschland, regelmäßige Besuche, Immobilienbesitz, berufliche oder geschäftliche Verbindungen, kulturelles Engagement. Bei ehemaligen Deutschen, die in Deutschland aufgewachsen sind, fällt dieser Nachweis allerdings leichter als bei § 14-Antragstellern, die nie Deutsche waren. Wer 20 Jahre in Düsseldorf gelebt hat und seine Eltern jedes Weihnachten besucht, hat ein anderes Ausgangsniveau als jemand, der Deutschland nur vom Hörensagen kennt.
Unterhaltsfähigkeit. Sie müssen den Lebensunterhalt im Aufenthaltsstaat ohne staatliche Hilfe sicherstellen können — einschließlich Krankenversicherung und Altersvorsorge. Im Einzelfall kann das BVA über § 8 Abs. 2 StAG davon absehen, etwa bei Rentnern mit geringem Einkommen oder bei nachgewiesener Behinderung.
Deutschkenntnisse auf B1-Niveau. Mündlich und schriftlich. Ein deutscher Schulabschluss oder eine in Deutschland absolvierte Berufsausbildung wird anerkannt. Für ehemalige Deutsche, die als Erwachsene ausgewandert sind, ist das selten ein Problem. Für jemanden, der Deutschland als Dreijähriger verlassen hat und seither kein Deutsch mehr gesprochen hat, kann es die größte Hürde sein. Auch hier kann § 8 Abs. 2 StAG in besonderen Härtefällen greifen.
Einbürgerungstest. Sofern Sie nicht in Deutschland aufgewachsen sind, kann das BVA einen Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung verlangen. Der Test wird an der Auslandsvertretung abgelegt.
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Seit der Reform 2024 strenger gefasst: Rassistisch, antisemitisch oder menschenverachtend motivierte Handlungen schließen eine Einbürgerung aus (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG).
Sonderfall: Ehemalige Deutsche in der EU, dem EWR oder der Schweiz
Das BVA unterscheidet in seinen Merkblättern zwischen ehemaligen Deutschen, die in einem Staat außerhalb der EU leben, und solchen, die in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz leben. Für letztere existiert ein gesondertes Merkblatt mit potenziell abweichenden Ermessenskriterien. Wer etwa als gebürtige Deutsche in Frankreich lebt und dort die französische Staatsangehörigkeit erworben hat (was seit 2007 keinen Verlust mehr auslöste), befindet sich in einer anderen Situation als jemand in Kanada. Wenn Sie in der EU oder der Schweiz leben, lohnt es sich, das spezifische BVA-Merkblatt für Ihren Fall anzufordern.
Die Frage, die alle stellen: Was ist mit meinen Kindern?
Das ist meist der Punkt, an dem das Gespräch emotional wird. Die Antwort hängt davon ab, wann Ihre Kinder geboren wurden — und wie sie die fremde Staatsangehörigkeit erworben haben.
Kinder, die nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geboren wurden
Hier ist die Antwort hart: Diese Kinder sind nicht deutsch. Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit vor der Geburt Ihres Kindes verloren haben, konnten Sie sie nicht weitergeben — die Kette der Abstammung ist unterbrochen. Für diese Kinder kommt nicht § 13 StAG in Betracht (der setzt voraus, dass man ehemaliger Deutscher ist), sondern gegebenenfalls die Einbürgerung nach § 14 StAG — mit höheren Anforderungen und einem anderen Verfahren.
Ein konkretes Beispiel: Sie sind 1972 in Hamburg geboren, 1998 nach Kanada ausgewandert und wurden 2006 kanadische Staatsbürgerin. Ihre Tochter wurde 2008 in Toronto geboren. Zum Zeitpunkt ihrer Geburt waren Sie keine Deutsche mehr — Ihre Tochter hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben. Sie können über § 13 StAG wiedereingebürgert werden, Ihre Tochter nicht. Für sie käme § 14 in Frage.
Minderjährige Kinder, die vor dem Verlust geboren wurden
- 13 StAG sieht ausdrücklich vor, dass minderjährige Kinder des ehemaligen Deutschen zusammen mit dem Elternteil wiedereingebürgert werden können (Miteinbürgerung). Sie müssen die Voraussetzungen nicht eigenständig erfüllen. Kinder unter 16 Jahren brauchen die Unterschrift aller Sorgeberechtigten. Ab 16 stellen sie einen eigenen Antrag. Die Gebühr beträgt 51 Euro pro Kind.
Kinder, die bei der ausländischen Einbürgerung des Elternteils automatisch mit eingebürgert wurden
Hier wird es juristisch spannend. § 25 StAG setzte den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit „auf Antrag” voraus. Wenn Ihr minderjähriges Kind bei Ihrer Einbürgerung im Ausland automatisch mit eingebürgert wurde — ohne dass für das Kind ein eigener Antrag gestellt wurde (sogenannter Erstreckungserwerb) — dann liegt unter Umständen kein Verlustgrund vor. Das Kind könnte noch deutsch sein, ohne es zu wissen.
Das ist kein theoretischer Randfall. In den USA, Kanada und Australien werden minderjährige Kinder bei der Einbürgerung eines Elternteils häufig automatisch mit eingebürgert. Ob das im Einzelfall als „Erwerb auf Antrag” im Sinne des § 25 StAG gilt, hängt vom ausländischen Recht und von den konkreten Umständen ab. Wenn Zweifel bestehen, sollte vor der Wiedereinbürgerung ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren durchgeführt werden — es könnte sich herausstellen, dass das Kind noch deutsch ist und gar keinen Einbürgerungsantrag braucht.
Wichtig: § 13 StAG setzt Auslandsaufenthalt voraus
Ein Punkt, den das BVA auf seiner Website eigens hervorhebt: § 13 StAG gilt nur für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Wenn Sie bereits nach Deutschland zurückgekehrt sind und dort leben, ist § 13 nicht einschlägig. In diesem Fall müssen Sie die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG bei der örtlich zuständigen Einbürgerungsbehörde (Stadt- oder Kreisverwaltung) beantragen — nicht beim BVA. Die Voraussetzungen sind teilweise anders, und die Zuständigkeit liegt bei einer anderen Behörde. Ein Umzug nach Deutschland während eines laufenden § 13-Verfahrens beim BVA kann dazu führen, dass das BVA die Zuständigkeit abgibt.
Mehrstaatigkeit seit 2024
Seit dem 27. Juni 2024 wird Mehrstaatigkeit bei allen Einbürgerungen grundsätzlich hingenommen. Sie müssen Ihre aktuelle Staatsangehörigkeit für die Wiedereinbürgerung nicht aufgeben. Für viele ehemalige Deutsche war genau das jahrelang der Grund, keinen Antrag zu stellen — sie wollten ihre kanadische, amerikanische oder australische Staatsbürgerschaft nicht riskieren. Dieses Hindernis besteht nicht mehr.
Beachten Sie aber: Ob Ihr Aufenthaltsstaat seinerseits die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt, richtet sich nach dessen eigenem Recht. Das BVA kann dazu keine Auskunft geben.
§ 13 vs. § 14 StAG: Der Unterschied
| § 13 StAG (Wiedereinbürgerung) | § 14 StAG (Ersteinbürgerung) | |
| Für wen? | Ehemalige Deutsche | Personen, die nie Deutsche waren |
| Gesetzliche Mindestvoraussetzungen | Identität + § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Handlungsfähigkeit, Straffreiheit) | Vollständig § 8 (alle Voraussetzungen) |
| BVA-Ermessenskriterien | Öffentliches Interesse, Bindungen, B1, Unterhalt, Einbürgerungstest | Öffentliches Interesse, Bindungen, B1, Unterhalt, Einbürgerungstest |
| Miteinbürgerung Kinder | Im Gesetzestext ausdrücklich vorgesehen | Über Verwaltungspraxis |
| Zentraler Ermessensgesichtspunkt | Wäre eine BBG erteilt worden? | Dienen die Bindungen einem deutschen Interesse? |
Wer nie die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat, kann sich nicht auf § 13 stützen. Wer sie besessen und verloren hat, braucht § 14 nicht.
Wer hat gute Chancen?
Ein konkreter Fall, wie er typisch ist: Sie sind 1975 in München geboren, haben dort Abitur gemacht und Maschinenbau studiert. 2001 sind Sie für einen Job nach Houston gezogen. 2008 haben Sie die US-Staatsangehörigkeit angenommen — ohne BBG, weil Sie die Regelung nicht kannten. Ihre Eltern leben noch in München. Sie besuchen sie jedes Jahr. Sie besitzen eine vermietete Eigentumswohnung in Schwabing. Sie sprechen fließend Deutsch. Das ist ein § 13-Fall mit sehr guten Aussichten.
Schwieriger wird es, wenn der Kontakt zu Deutschland über Jahrzehnte abgebrochen ist, kein Deutsch mehr gesprochen wird und keine familiären, wirtschaftlichen oder kulturellen Verbindungen bestehen. Das BVA wird in solchen Fällen das öffentliche Interesse an der Wiedereinbürgerung verneinen — und diese Entscheidung ist kaum angreifbar.
Ablauf: Vom Antrag zur Urkunde
Das Verfahren läuft vollständig über die deutsche Auslandsvertretung. Eine Reise nach Deutschland ist nicht erforderlich.
- Antragstellung: Persönlich bei der zuständigen deutschen Botschaft oder dem Generalkonsulat. Verwenden Sie die BVA-Antragsformulare — andere werden nicht akzeptiert. Den Antrag direkt an das BVA zu schicken, führt zu Verzögerungen, weil die Botschaft ohnehin beteiligt werden muss.
- Prüfung durch das BVA: Die Botschaft leitet den Antrag mit einer eigenen Stellungnahme an das Bundesverwaltungsamt in Köln weiter. Rechnen Sie mit Rückfragen und Nachforderungen. Prüfen Sie Ihre E-Mail regelmäßig — auch den Spam-Ordner.
- Einbürgerungstest: Wird bei Bedarf an der Auslandsvertretung durchgeführt. Gebühr: 25 Euro.
- Einbürgerungsurkunde: Bei positiver Entscheidung erhalten Sie die Urkunde an der Botschaft, nachdem Sie das feierliche Bekenntnis abgelegt und die Gebühr bezahlt haben. Die Einbürgerung wird erst mit der Aushändigung wirksam (§ 16 Satz 1 StAG). Bewahren Sie die Urkunde dauerhaft auf — bei Verlust wird keine neue ausgestellt.
Die Verfahrensdauer beträgt erfahrungsgemäß mehrere Monate bis über ein Jahr. Unvollständige Unterlagen sind der häufigste Grund für Verzögerungen. Ausländische Urkunden müssen in der Regel mit einer Apostille versehen und von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden. Klären Sie mit der Botschaft vorab, welche Beglaubigungsform akzeptiert wird.
Kosten
Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255 Euro pro Person (§ 38 Abs. 2 StAG), 51 Euro für minderjährige Kinder bei Miteinbürgerung. Bei Ablehnung wird ebenfalls eine Gebühr erhoben. Zahlen Sie erst nach ausdrücklicher Aufforderung durch das BVA. Überweisungen von einem deutschen Konto sind empfehlenswert; Kreditkarten und Internetbezahldienste werden nicht akzeptiert.
Zusätzlich anfallende Kosten: Übersetzungen, Apostillen, Einbürgerungstest (25 Euro) und gegebenenfalls anwaltliche Begleitung.
Wenn der Antrag abgelehnt wird
Gegen den Ablehnungsbescheid können Sie Widerspruch einlegen. Bleibt dieser erfolglos, steht die Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln offen. Das VG Köln ist zuständig, weil das BVA seinen Sitz dort hat.
Allerdings prüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen nur, ob das BVA sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat — nicht, ob es die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Hat das BVA sachlich nachvollziehbar begründet, warum die Bindungen nicht ausreichen, wird ein Gericht das selten korrigieren. Deshalb entscheidet die Qualität des Antrags. Anwaltliche Begleitung lohnt sich nicht erst im Widerspruchsverfahren, sondern bereits bei der Antragstellung — dort wird die Weiche gestellt.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit zurückbekommen, obwohl ich sie durch Einbürgerung im Ausland verloren habe?
Ja, über § 13 StAG. Voraussetzung: enge Bindungen an Deutschland und öffentliches Interesse. Besonders gute Chancen, wenn damals eine BBG erteilt worden wäre. Ermessensentscheidung, kein Rechtsanspruch.
Was kostet das?
255 Euro pro Person, 51 Euro pro Kind. Bei Ablehnung wird ebenfalls eine Gebühr fällig. Zusätzlich: Übersetzungen, Apostillen, Test, gegebenenfalls Anwaltskosten.
Sind meine nach dem Verlust geborenen Kinder Deutsche?
Nein. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt nicht mehr deutsch waren, konnten Sie die Staatsangehörigkeit nicht weitergeben. Für diese Kinder kommt gegebenenfalls § 14 StAG in Betracht.
Mein Kind wurde bei meiner Einbürgerung automatisch mit eingebürgert. Hat es die deutsche Staatsangehörigkeit verloren?
Nicht unbedingt. § 25 StAG setzte einen Erwerb „auf Antrag” voraus. Beim automatischen Erstreckungserwerb kann die deutsche Staatsangehörigkeit fortbestehen. Das sollte durch ein Feststellungsverfahren geprüft werden.
Gilt die Abschaffung von § 25 rückwirkend?
Nein. Verluste vor dem 27. Juni 2024 bleiben bestehen. § 13 StAG ist der Weg zurück.
Ich lebe wieder in Deutschland. Kann ich trotzdem § 13 nutzen?
Nein. § 13 StAG setzt Auslandsaufenthalt voraus. Wer in Deutschland lebt, muss die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG bei der örtlichen Einbürgerungsbehörde beantragen.
Bin ich vielleicht noch deutsch, ohne es zu wissen?
Möglich. Wenn die fremde Staatsangehörigkeit nicht auf eigenen Antrag erworben wurde, eine gültige BBG vorlag, oder es sich um einen EU-/Schweiz-Erwerb handelte, besteht die deutsche Staatsangehörigkeit möglicherweise fort. Ein Feststellungsverfahren beim BVA klärt das verbindlich.
Was passiert bei Ablehnung?
Widerspruch, dann Klage vor dem VG Köln. Prüfungsmaßstab: Ermessensfehler. Deshalb ist eine überzeugende Antragstellung von Anfang an entscheidend.
Ihre Staatsangehörigkeit zurückholen
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trifft manche Menschen erst mit Verzögerung — wenn sich herausstellt, was er konkret bedeutet: kein deutscher Pass mehr, kein Wahlrecht, keine automatische Weitergabe an die eigenen Kinder. § 13 StAG bietet einen Weg zurück. Er setzt voraus, dass die Verbindung zu Deutschland mehr ist als Erinnerung — dass sie sich in konkreten Bindungen zeigt, die bis heute bestehen.
Wenn Sie prüfen möchten, ob die Wiedereinbürgerung in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat, lassen Sie sich beraten. Rufen Sie uns an unter 0221 – 80187670 oder schreiben Sie an info@mth-partner.de.
Rechtsanwälte in Köln – Beratung und Vertretung im Ausländerrecht und Staatsangehörigkeitsrecht