Deutsche Staatsangehörigkeit nach § 14 StAG aus dem Ausland: Wann enge Bindungen an Deutschland für die Einbürgerung genügen

Sie leben seit Jahren in São Paulo, Istanbul oder Tokio. Ihr Mann oder Ihre Frau ist deutsch, Ihre Kinder sprechen Deutsch, Sie verbringen jeden Sommer bei der Verwandtschaft in Schwaben. Aber Sie selbst haben keinen deutschen Pass. Und Sie fragen sich: Gibt es einen Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit — ohne nach Deutschland umzuziehen?

Für eine kleine Gruppe von Menschen gibt es diesen Weg. § 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) macht es möglich, auch vom Ausland aus die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Nicht als Regelfall, nicht als Selbstverständlichkeit, sondern als Ausnahme — und nur, wenn die Verbindung zu Deutschland tief genug ist, um diese Ausnahme zu rechtfertigen.

Dieser Artikel erklärt, was das konkret bedeutet. Was das Bundesverwaltungsamt unter „engen Bindungen” versteht. Wer realistische Chancen hat und wer nicht. Was das Verfahren kostet. Und was Sie tun können, wenn der Antrag abgelehnt wird.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Einbürgerung nach § 14 StAG ist eine Ermessensentscheidung mit hohen Anforderungen. Lassen Sie Ihren konkreten Fall von einem Rechtsanwalt für Migrationsrecht prüfen.

Was regelt § 14 StAG — und was bedeutet „Ermessen”?

Der Gesetzestext ist kurz. § 14 Satz 1 StAG bestimmt: Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.

Satz 2 ergänzt eine Sonderregel: Ist der Ausländer Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen, kann die Einbürgerung auch dann erfolgen, wenn der Auslandsaufenthalt eines der Partner im öffentlichen Interesse liegt — etwa bei einer dienstlichen Entsendung oder im diplomatischen Dienst.

Das entscheidende Wort im Gesetz ist „kann”. § 14 StAG begründet keinen Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Es handelt sich um eine sogenannte Ermessensentscheidung. Was heißt das? Das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln ist nicht verpflichtet, Sie einzubürgern, auch wenn Sie alle formalen Voraussetzungen erfüllen. Es darf Sie einbürgern — muss es aber nicht. Das BVA prüft jeden Fall einzeln und wägt ab, ob die Einbürgerung aus deutscher Sicht sinnvoll ist. Deshalb kommt es bei § 14 StAG nicht nur darauf an, die Voraussetzungen zu erfüllen, sondern auch darauf, den Antrag so zu begründen, dass die Behörde ihr Ermessen zu Ihren Gunsten ausübt.

Die doppelte Hürde: Öffentliches Interesse und enge Bindungen

Der Gesetzestext spricht nur von „Bindungen an Deutschland, die eine Einbürgerung rechtfertigen”. Die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangen aber mehr. Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:

Erstens: Ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung. Sind die Gründe für die Einbürgerung allein privater Natur, hat der Antrag keine Aussicht auf Erfolg. Der Wunsch, als EU-Bürger reisen zu können, nostalgische Verbundenheit mit der deutschen Kultur oder der bloße Wille, den gleichen Pass wie der Ehepartner zu haben — das alles reicht nicht. Deutschland muss ein eigenes Interesse daran haben, die betreffende Person als Staatsangehörige zu gewinnen. Dieses Interesse kann wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder familienpolitischer Natur sein. In der Praxis erkennt das BVA ein öffentliches Interesse vor allem in folgenden Konstellationen an: wenn die Einbürgerung eine Familie zusammenhält, deren deutscher Partner im Auftrag Deutschlands im Ausland arbeitet; wenn die einzubürgernde Person in einem Bereich tätig ist, der für Deutschland von Bedeutung ist — etwa Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft oder Kultur; oder wenn die Einbürgerung dazu dient, historische Ungerechtigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht zu korrigieren.

Zweitens: Bindungen an Deutschland in mehrfacher Hinsicht. Eine einzelne Verbindung genügt nicht. Das BVA erwartet ein Gesamtbild, das zeigt, dass Sie in Ihrem Leben tatsächlich mit Deutschland verwoben sind — nicht nur auf dem Papier.

Was zählt als „enge Bindungen an Deutschland”?

Das BVA nennt in seinen Merkblättern konkrete Beispiele. Keines davon ist für sich genommen ausreichend. Worum es ankommt, ist die Summe:

  • Familiäre Bindungen: Enger, regelmäßiger Kontakt zu deutschen Verwandten — Eltern, Geschwister, Kinder, Großeltern. Regelmäßige Besuche, gemeinsame Feiertage, finanzielle oder emotionale Unterstützung. Eine Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen ist der stärkste familiäre Anknüpfungspunkt, trägt den Antrag allein aber nicht.
  • Frühere Aufenthalte in Deutschland: Wer in Deutschland zur Schule gegangen ist, dort studiert oder gearbeitet hat und erst später ins Ausland gezogen ist, hat eine nachweisbar gelebte Verbindung. Auch regelmäßige kürzere Aufenthalte — etwa jährliche Besuche über viele Jahre — zählen, allerdings mit geringerem Gewicht.
  • Berufliche Bindungen: Tätigkeit für ein deutsches Unternehmen, eine deutsche Forschungseinrichtung, ein Goethe-Institut, eine deutsche Kulturinstitution oder eine internationale Organisation mit Sitz in Deutschland. Hier stellt sich in der Praxis oft die Frage: Was genau ist eine „Entsendung”? Die Antwort: Eine Entsendung im Sinne des § 14 Satz 2 StAG liegt vor, wenn der Auslandsaufenthalt durch den deutschen Arbeitgeber oder den deutschen Staat veranlasst wurde. Ein Arbeitsvertrag mit einer lokalen Tochtergesellschaft eines deutschen Konzerns im Ausland genügt dafür in der Regel nicht — es muss eine tatsächliche Entsendung durch den deutschen Arbeitgeber vorliegen. Freelancer, die für deutsche Auftraggeber arbeiten, fallen ebenfalls nicht unter den Entsendungstatbestand.
  • Wirtschaftliche Bindungen: Immobilienbesitz in Deutschland, Beteiligung an deutschen Unternehmen, Zahlung deutscher Steuern, Beiträge in deutsche Sozialversicherungssysteme.
  • Bildung und Sprache: Ein in Deutschland erworbener Schulabschluss, Hochschulabschluss oder Berufsausbildungsabschluss. Sehr gute Deutschkenntnisse — über das geforderte B1-Minimum hinaus — stärken den Antrag zusätzlich.
  • Kulturelle und gesellschaftliche Bindungen: Mitgliedschaft in deutschen Vereinen, Engagement in einer deutschen Kirchengemeinde, in politischen Stiftungen oder in der deutschen Auslandsgemeinde. Veröffentlichungen in deutscher Sprache. Mitwirkung an deutsch-kulturellen Projekten im Gastland.

Je dichter dieses Netz gewoben ist, desto stärker Ihre Position. Wer vier oder fünf dieser Kategorien bedienen kann, hat ganz andere Chancen als jemand, der sich nur auf die Ehe mit einem Deutschen stützt.

Für wen ist § 14 StAG in der Praxis gedacht?

Die Fallgruppen, in denen das BVA regelmäßig positiv entscheidet, lassen sich auf vier Konstellationen eingrenzen:

1. Ehepartner von Deutschen bei Entsendungen oder im diplomatischen Dienst

Der Musterfall: Eine brasilianische Frau ist mit einem deutschen Diplomaten verheiratet und lebt mit ihm in Buenos Aires. Oder: Ein türkischer Mann begleitet seine deutsche Ehefrau, die von einem deutschen Automobilkonzern nach Shanghai entsandt wurde. In beiden Fällen liegt das öffentliche Interesse offen: Deutschland will die Familien seiner im Ausland eingesetzten Bürger zusammenhalten. § 14 Satz 2 StAG sieht für diese Situation eine ausdrückliche Regelung vor.

Minderjährige Kinder können in diesen Fällen im Rahmen einer Miteinbürgerung in den Antrag einbezogen werden. Sie müssen die Voraussetzungen nicht eigenständig erfüllen. Die Gebühr beträgt für sie nur 51 Euro.

2. Ehepartner von Deutschen auch ohne Entsendung

Auch außerhalb einer Entsendungskonstellation ist die Einbürgerung möglich — die Schwelle liegt aber höher. Das BVA prüft hier genauer, ob neben der Ehe auch weitere Bindungen an Deutschland bestehen und ob ein nachvollziehbares öffentliches Interesse am Auslandsaufenthalt vorliegt. Hat das Paar gemeinsam in Deutschland gelebt und ist aus privaten Gründen ins Ausland gezogen, sind die Erfolgsaussichten besser, als wenn der ausländische Partner nie in Deutschland war.

3. Nachkommen geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlung

Bis 1975 erwarben ehelich geborene Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit nur über den Vater. Kinder mit deutscher Mutter und ausländischem Vater, die vor dem 1. Januar 1975 geboren wurden, gingen leer aus. Ebenso nichtehelich geborene Kinder mit deutschem Vater und ausländischer Mutter vor dem 1. Juli 1993.

Durch BMI-Erlass vom 30. August 2019 wurde für diese Personengruppen und ihre Abkömmlinge eine erleichterte Einbürgerung nach § 14 StAG geschaffen. Für sie reichen Deutschkenntnisse auf B1-Niveau und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung.

Hier greift allerdings der sogenannte Generationenschnitt (§ 4 Abs. 4 StAG). Was bedeutet das konkret? Stellen Sie sich eine Kette vor: Eine deutsche Frau heiratet 1960 einen Argentinier. Ihr 1962 geborener Sohn erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht — er fällt unter die Erlassregelung. Sein 1990 geborener Sohn (der Enkel) kann ebenfalls nach § 14 StAG eingebürgert werden. Aber wenn dieser Enkel 2001 im Ausland eine Tochter bekommt, ist diese Tochter die erste nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geborene Generation — und damit die letzte, die von der erleichterten Einbürgerung noch profitieren kann. Die Urenkelgeneration, geboren nach 1999 im Ausland, fällt aus der Regelung heraus. Wer zu diesem Personenkreis gehört, sollte zeitnah handeln.

4. Nachkommen von NS-Verfolgten

Seit dem 20. August 2021 gibt es mit § 15 StAG einen eigenständigen Rechtsanspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung für NS-Verfolgte und ihre Nachkommen. Daneben steht der verfassungsrechtliche Anspruch nach Art. 116 Abs. 2 GG für Personen, denen die Staatsangehörigkeit zwischen 1933 und 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde.

Wer unter eine dieser beiden Rechtsgrundlagen fällt, hat einen Anspruch — nicht nur eine Ermessensentscheidung. Ein Rückgriff auf § 14 StAG ist dann nicht mehr nötig. Wer sich unsicher ist, welche Grundlage einschlägig ist, sollte dies anwaltlich klären lassen. Die Abgrenzung zwischen Art. 116 Abs. 2 GG, § 15 StAG und den § 14-Erlassregelungen ist im Einzelfall komplex.

Die Voraussetzungen im Detail

  • 14 StAG verweist auf die Voraussetzungen des § 8 StAG. Das Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland entfällt — aber alle anderen Bedingungen bleiben:
  • Sie müssen volljährig sein oder gesetzlich vertreten werden. Minderjährige Kinder können über die Miteinbürgerung einbezogen werden.
  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit müssen zweifelsfrei geklärt sein. Das setzt in der Regel die Vorlage eines gültigen Reisepasses voraus.
  • Keine strafrechtlichen Verurteilungen. Das BVA prüft, ob Sie wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt worden sind. Kleinere Verurteilungen — etwa Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten auf Bewährung — bleiben nach § 12a StAG außer Betracht. Bei Verurteilungen im Ausland kommt es auf die Vergleichbarkeit mit deutschem Recht an.
  • Sie müssen Ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern können — im Wohnsitzstaat, ohne staatliche Hilfe. Dazu gehört auch eine ausreichende Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit und für das Alter. Können Sie die Unterhaltsfähigkeit nicht nachweisen, etwa aufgrund einer Behinderung, einer schweren Erkrankung oder weil Sie Rentner mit geringem Einkommen sind, kann das BVA unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StAG im Einzelfall davon absehen — entweder aus öffentlichem Interesse oder zur Vermeidung einer besonderen Härte.
  • Deutschkenntnisse auf B1-Niveau (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen), mündlich und schriftlich. Anerkannt werden Zertifikate des Goethe-Instituts, der telc GmbH oder des TestDaF-Instituts. Ein in Deutschland erworbener Schulabschluss oder Berufsausbildungsabschluss genügt ebenfalls. Auch beim Sprachnachweis kann § 8 Abs. 2 StAG in besonderen Härtefällen greifen — etwa bei älteren Antragstellern oder bei nachgewiesener krankheitsbedingter Lernbehinderung.
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Das BVA kann den Nachweis durch einen Einbürgerungstest verlangen, der in der Regel an der zuständigen Auslandsvertretung abgelegt wird.
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Seit der Reform 2024 strenger gefasst: Rassismus, Antisemitismus oder jede andere Form von Menschenverachtung schließen eine Einbürgerung aus (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG).

Doppelte Staatsangehörigkeit: Was sich seit 2024 geändert hat

Seit dem 27. Juni 2024 ist die Pflicht zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung entfallen. Mehrstaatigkeit wird für alle Einbürgerungen grundsätzlich hingenommen.

Für Antragsteller nach § 14 StAG ist das eine erhebliche Erleichterung. Früher musste häufig die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden — was für Menschen, die im Ausland leben und dort verwurzelt sind, oft eine unzumutbare Bedingung war. Dieser Hinderungsgrund besteht nicht mehr.

Aber: Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit tatsächlich behalten können, hängt auch vom Recht Ihres Herkunftsstaates ab. Manche Staaten sehen bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit den automatischen Verlust der eigenen vor. Das BVA kann zu ausländischem Recht keine Auskunft geben. Informieren Sie sich frühzeitig bei den Behörden Ihres Heimatstaates.

§ 14, § 13, § 15, Art. 116 Abs. 2 GG — Welche Rechtsgrundlage ist die richtige?

Wer eine Einbürgerung aus dem Ausland prüft, stößt schnell auf mehrere Vorschriften, die sich auf den ersten Blick ähneln. Die Unterscheidung ist aber wichtig:

Rechtsgrundlage Personenkreis Anspruch oder Ermessen?
§ 14 StAG Personen im Ausland, die nie Deutsche waren, aber enge Bindungen an Deutschland haben Ermessen
§ 13 StAG Ehemalige Deutsche, die ihre Staatsangehörigkeit verloren haben (z.B. durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit vor Juni 2024) Ermessen
§ 15 StAG NS-Verfolgte und deren Nachkommen, die aufgrund der Verfolgung die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben konnten Anspruch
Art. 116 Abs. 2 GG Personen, denen die Staatsangehörigkeit 1933–1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde, und deren Nachkommen Anspruch (Verfassungsrecht)

Wer einen Anspruch nach § 15 StAG oder Art. 116 Abs. 2 GG hat, braucht sich nicht auf die Ermessenseinbürgerung nach § 14 StAG zu stützen. Der Anspruch ist stärker, die Voraussetzungen sind niedriger, und die Erfolgsaussichten sind deutlich besser.

Der Ablauf: Von der Beratung bis zur Urkunde

Das Verfahren läuft vollständig über die deutsche Auslandsvertretung — eine Reise nach Deutschland ist in der Regel nicht erforderlich.

  • Beratung: Erster Ansprechpartner ist die für Ihren Wohnsitz zuständige deutsche Botschaft oder das Generalkonsulat.
  • Antragstellung: Sie reichen den Antrag mit allen Unterlagen bei der Auslandsvertretung ein. Der Antrag kann nicht direkt beim BVA gestellt werden. Die Botschaft leitet alles nach Köln weiter.
  • Prüfung durch das BVA: Das Bundesverwaltungsamt prüft die Voraussetzungen und trifft die Ermessensentscheidung. Rechnen Sie mit Rückfragen und Nachforderungen von Unterlagen.
  • Einbürgerungstest: Wird in der Regel an der Auslandsvertretung durchgeführt.
  • Aushändigung der Urkunde: Bei positiver Entscheidung wird die Einbürgerungsurkunde in der Botschaft ausgehändigt. Vor der Aushändigung legen Sie das feierliche Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ab (§ 16 Satz 2 StAG). Die Einbürgerung wird erst mit der tatsächlichen Übergabe der Urkunde wirksam — nicht mit dem Bescheid.

Die Verfahrensdauer variiert erheblich. Erfahrungsgemäß sollten Sie mit mehreren Monaten bis über einem Jahr rechnen. Die wichtigsten Faktoren: Vollständigkeit der Unterlagen (fehlende Dokumente kosten am meisten Zeit), Komplexität der Abstammungsverhältnisse, Notwendigkeit von Übersetzungen und Apostillen, und die aktuelle Auslastung des BVA.

Ein praktischer Hinweis: Urkunden aus dem Ausland müssen in der Regel mit einer Apostille versehen und von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden. Klären Sie frühzeitig mit der Auslandsvertretung, welche Dokumente in welcher Form benötigt werden. Das erspart Verzögerungen.

Was kostet das Verfahren?

Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255 Euro pro Person (§ 38 Abs. 2 StAG). Für minderjährige Kinder, die zusammen mit einem Elternteil eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 51 Euro.

Wird der Antrag abgelehnt, wird ebenfalls eine Gebühr erhoben. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Es gibt keinen „kostenlosen zweiten Versuch” — das ist ein Grund mehr, den Antrag beim ersten Mal vollständig und sorgfältig zu stellen.

Hinzu kommen Kosten, die nicht vom BVA erhoben werden, aber im Verfahren anfallen: Übersetzungskosten, Apostillengebühren, Kosten für den Einbürgerungstest (derzeit 25 Euro) und gegebenenfalls Anwaltskosten für die Prüfung und Begleitung des Antrags.

Wenn der Antrag abgelehnt wird

Eine Ablehnung ist kein Endpunkt. Gegen den Ablehnungsbescheid des BVA können Sie Widerspruch einlegen. Bleibt dieser erfolglos, steht der Klageweg offen. Zuständig ist das Verwaltungsgericht Köln — denn das BVA hat seinen Sitz in Köln, und für Klagen gegen Bundesbehörden richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Behörde.

Allerdings: Bei einer Ermessensentscheidung ist der gerichtliche Prüfungsmaßstab eingeschränkt. Das Gericht überprüft nicht, ob es selbst die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Es prüft nur, ob das BVA sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat — ob also alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt, keine sachfremden Erwägungen angestellt und der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde (sogenannte Ermessensfehlerlehre). Hat das BVA sachlich nachvollziehbar begründet, warum es die Bindungen für nicht ausreichend hält, wird ein Gericht diese Einschätzung selten korrigieren.

Umso wichtiger ist es, den Antrag von Anfang an richtig aufzubauen. Die Darstellung der Bindungen an Deutschland verdient besondere Sorgfalt. Hier kann anwaltliche Begleitung den entscheidenden Unterschied machen — nicht erst im Widerspruchsverfahren, sondern bereits bei der Antragstellung.

Wann eine Einbürgerung nach § 14 StAG wenig Aussicht auf Erfolg hat

Nicht jeder Fall ist aussichtsreich. Das BVA lehnt Anträge regelmäßig ab, wenn die Gründe ausschließlich privater Natur sind, wenn keine nachweisbaren konkreten Bindungen bestehen, oder wenn die Voraussetzungen des § 8 StAG nicht erfüllt sind.

Einige typische Konstellationen, in denen der Antrag voraussichtlich scheitern wird:

  • Sie haben keine deutschen Verwandten, waren nie in Deutschland und sprechen kein Deutsch — aber finden die deutsche Kultur sympathisch.
  • Sie möchten den deutschen Pass vor allem für die Reisefreiheit innerhalb der EU.
  • Sie sind mit einem Deutschen verheiratet, haben aber keinerlei darüber hinausgehende Bindungen an Deutschland — kein Aufenthalt, kein Immobilienbesitz, keine beruflichen oder kulturellen Verbindungen.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt im Wohnsitzstaat nicht eigenständig bestreiten und fallen nicht unter die Härtefallregelung des § 8 Abs. 2 StAG.

Eine ehrliche Ersteinschätzung spart in diesen Fällen nicht nur die Gebühren für einen erfolglosen Antrag, sondern auch Monate des Wartens.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, ohne in Deutschland zu leben?

Ja, ausnahmsweise. § 14 StAG ermöglicht das, wenn enge Bindungen und ein öffentliches Interesse vorliegen. Die Behörde darf Sie einbürgern, muss es aber nicht.

Was kostet die Einbürgerung?

255 Euro pro Person, 51 Euro für minderjährige Kinder bei Miteinbürgerung (§ 38 Abs. 2 StAG). Bei Ablehnung wird ebenfalls eine Gebühr erhoben. Hinzu kommen Übersetzungs-, Apostillen- und gegebenenfalls Anwaltskosten.

Können meine Kinder mit eingebürgert werden?

Ja. Minderjährige Kinder können zusammen mit einem Elternteil eingebürgert werden. Sie müssen die Voraussetzungen nicht alle eigenständig erfüllen.

Muss ich meine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben?

Seit Juni 2024 grundsätzlich nein. Ob Ihr Herkunftsstaat die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt, richtet sich nach dessen Recht.

Muss ich für das Verfahren nach Deutschland reisen?

Nein. Der gesamte Prozess — Antrag, Test, Urkundenübergabe — läuft über die Auslandsvertretung in Ihrem Wohnsitzstaat.

Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Sie können Widerspruch einlegen und anschließend Klage beim Verwaltungsgericht Köln erheben. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich allerdings auf Ermessensfehler des BVA — das Gericht trifft keine eigene Ermessensentscheidung.

Was ist der Unterschied zwischen § 13 und § 14 StAG?

  • 13 betrifft ehemalige Deutsche. § 14 betrifft Personen, die nie Deutsche waren. Beide liegen im Ermessen des BVA.

Ich habe früher in Deutschland gelebt und bin dann ins Ausland gezogen. Hilft das?

Ja, erheblich. Frühere längere Aufenthalte in Deutschland — etwa Schulzeit, Studium oder Berufstätigkeit — sind einer der stärksten Anknüpfungspunkte bei der Bindungsprüfung.

Ihre Situation prüfen lassen

Die Einbürgerung nach § 14 StAG ist einer der persönlichsten Verwaltungsakte, die das deutsche Recht kennt. Es geht nicht nur um einen Pass. Es geht um Zugehörigkeit, um Familiengeschichte, manchmal um die Korrektur historischer Ungerechtigkeiten. Gerade deshalb verdient Ihr Antrag die Sorgfalt, die der Sache gerecht wird.

Wenn Sie im Ausland leben und wissen möchten, ob eine Einbürgerung nach § 14 StAG für Sie realistisch ist, lassen Sie Ihren Fall prüfen. Rufen Sie uns an unter 0221 – 80187670 oder schreiben Sie an info@mth-partner.de.

Rechtsanwälte in Köln – Beratung und Vertretung im Ausländerrecht und Staatsangehörigkeitsrecht

 

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Helmer Tieben

Ich bin Helmer Tieben, LL.M. (International Tax), Rechtsanwalt und seit 2005 bei der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassen. Ich bin auf Mietrecht, Arbeitsrecht, Migrationsrecht und Digitalrecht spezialisiert und betreue sowohl lokale als auch internationale Mandanten. Mit einem Masterabschluss der University of Melbourne und langjähriger Erfahrung in führenden Kanzleien biete ich klare und effektive Rechtslösungen. Sie können mich auch über
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