Ausländerrecht: Die Möglichkeiten der Auslandseinbürgerung für im Ausland wohnende Personen

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss grundsätzlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Das Staatsangehörigkeitsrecht kennt jedoch wichtige Ausnahmen, in denen auch Personen mit Wohnsitz im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten können – etwa zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, zur Beseitigung früherer Diskriminierungen im Abstammungsrecht oder bei besonders engen Bindungen an Deutschland.

Dieser Beitrag erläutert die zentralen Wege, wie Sie die deutsche Staatsangehörigkeit aus dem Ausland beantragen können – inklusive typischer Voraussetzungen, Verfahrenshinweise und jeweils eines illustrativen Fallbeispiels.

1) Deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung (§ 5 StAG)

Der Erwerb durch Erklärung ist keine „Einbürgerung“ im klassischen Sinn, sondern ein gesetzlich geregelter Status-Erwerb durch Abgabe einer Erklärung. Hintergrund ist die Wiedergutmachung geschlechtsdiskriminierender Regelungen des früheren Staatsangehörigkeitsrechts.

Wer kommt in Betracht?

Vereinfacht gesagt profitieren Personen, die nach dem 23.05.1949 geboren wurden und die deutsche Staatsangehörigkeit wegen früherer diskriminierender Regelungen nicht (oder nicht dauerhaft) erwerben konnten – sowie deren Abkömmlinge (Kinder/Enkel etc.). Typische Konstellationen sind:

  • Ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters, die wegen der früheren Rechtslage nicht automatisch Deutsche wurden.

  • Nichtehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter, die wegen der früheren Rechtslage nicht automatisch Deutsche wurden.

  • Kinder deutscher Mütter, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung nach früherem Recht verloren haben.

  • Fälle, in denen eine deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation nach früherem Recht wieder verloren ging.

  • Abkömmlinge der vorgenannten Personen.

Welche Anforderungen gelten?

  • Schwerpunkt ist der Nachweis der Abstammung und der historischen Rechtslage im konkreten Familienfall.

  • In der Regel keine Anforderungen wie Sprachtest, Einbürgerungstest oder Wohnsitznahme in Deutschland.

  • Es gelten Ausschlussgründe (insbesondere bei schwerer Kriminalität); außerdem sind Identität und Personenstand sauber nachzuweisen.

Frist

Der Erklärungserwerb ist fristgebunden (10 Jahre ab Inkrafttreten der Regelung im Jahr 2021). In der Praxis bedeutet das: rechtzeitig handeln, weil die Beschaffung von Urkunden und Archivnachweisen häufig Zeit braucht.

Beispiel (Kanada – illustrativ)

Eine in Vancouver lebende Kanadierin (Jahrgang 1970) ist ehelich geboren. Ihre Mutter war Deutsche, der Vater Kanadier. Wegen der damaligen Rechtslage erhielt sie bei Geburt nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Über § 5 StAG kann sie heute – ohne Umzug nach Deutschland – die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben, wenn sie die Abstammung und die Voraussetzungen anhand von Urkunden nachweist. Auch ihre erwachsenen Kinder können je nach Familienkonstellation ebenfalls profitieren.

2) Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher (§ 13 StAG)

§ 13 StAG betrifft Personen, die früher deutsche Staatsangehörige waren und sie später verloren haben. Eine Wiedereinbürgerung ist auch bei Wohnsitz im Ausland möglich, jedoch handelt es sich um eine Ermessensentscheidung: Es gibt keinen automatischen Anspruch, selbst wenn alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind.

Typische Fallgruppen

  • Verlust durch Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit (z. B. Australien, Kanada, USA), insbesondere wenn keine Beibehaltungsgenehmigung vorlag.

  • Verlust in historischen Sonderkonstellationen (je nach Einzelfall).

Was prüft die Behörde?

In der Praxis stehen vier Punkte im Vordergrund:

1) Geklärte Identität und frühere deutsche Staatsangehörigkeit
Es muss sauber nachgewiesen werden, dass Sie früher Deutscher waren und wodurch der Verlust eingetreten ist.

2) Keine relevanten Straftaten
Schwere bzw. einschlägige Verurteilungen können entgegenstehen.

3) Gesicherter Lebensunterhalt
Auch bei Auslandswohnsitz wird erwartet, dass der Lebensunterhalt (inkl. Absicherung gegen typische Lebensrisiken) eigenständig gesichert ist.

4) Fortbestehende Bindungen an Deutschland
Entscheidend ist meist, ob ein staatliches Interesse an der Wiedereinbürgerung erkennbar ist. Typische Bindungen:

  • enge Familienkontakte in Deutschland

  • regelmäßige Aufenthalte in Deutschland

  • Immobilieneigentum oder wirtschaftliche Tätigkeit in Deutschland

  • stabile kulturelle/soziale Bindungen

  • hinreichende Deutschkenntnisse (häufig mindestens B1)

Beispiel (Australien – illustrativ)

Ein früherer Deutscher lebt seit Jahren in Sydney und nahm 2015 die australische Staatsangehörigkeit an. Er verlor dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit. Er hat weiterhin Familie in Deutschland, besucht sie regelmäßig, besitzt noch eine Wohnung in Deutschland und spricht fließend Deutsch. Unter diesen Umständen kann eine Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG realistisch sein – die Entscheidung bleibt aber eine Einzelfallabwägung.

3) Einbürgerung aus dem Ausland wegen besonderer Bindungen (§ 14 StAG)

§ 14 StAG ist für Personen gedacht, die nie Deutsche waren, aber außergewöhnlich enge Bindungen an Deutschland haben. Auch hier handelt es sich um eine Ermessenseinbürgerung und damit um eine Ausnahme, die in der Praxis sorgfältig begründet werden muss.

Wann kann § 14 StAG passen?

  • langjährige, intensive Beziehungen zu Deutschland (Familie, Lebenslauf, Ausbildung, Kultur)

  • wiederkehrende, längere Aufenthalte

  • besondere berufliche oder wirtschaftliche Verbindungen zu Deutschland

  • Ehe/Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen und ein sachlich nachvollziehbarer Grund, warum der Lebensmittelpunkt im Ausland liegt (z. B. Entsendung)

Typische Mindestanforderungen (in der Praxis)

  • Deutschkenntnisse (regelmäßig mindestens B1)

  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (häufig Einbürgerungstest, je nach Fallgestaltung)

  • gesicherter Lebensunterhalt

  • keine erheblichen Straftaten

  • vor allem: substantielle Bindungen – „Deutschland gefällt mir“ reicht nicht; es muss ein nachvollziehbares, objektiv erkennbares Gewicht vorliegen.

Beispiel (Südafrika – illustrativ)

Eine südafrikanische Staatsangehörige lebt mit ihrem deutschen Ehepartner in Kapstadt, weil dieser dort für mehrere Jahre von seinem deutschen Arbeitgeber eingesetzt wurde. Sie hat über Jahre Deutsch gelernt (B1/B2), war wiederholt für längere Zeit in Deutschland, pflegt enge Beziehungen zur deutschen Familie und ist wirtschaftlich abgesichert. In einer solchen Konstellation kann eine Einbürgerung nach § 14 StAG in Betracht kommen – die Erfolgsaussichten hängen jedoch stark von der Gesamtdarstellung der Bindungen und der behördlichen Würdigung ab.

4) Wiedergutmachung: Einbürgerungsanspruch nach Art. 116 Abs. 2 GG (NS-Ausbürgerung)

Art. 116 Abs. 2 GG betrifft Personen, denen in der Zeit des Nationalsozialismus die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde, sowie deren Abkömmlinge. Hier besteht – bei Vorliegen der Voraussetzungen – ein Rechtsanspruch.

Wer ist umfasst?

  • Betroffene, denen die Staatsangehörigkeit im NS-Regime entzogen wurde

  • deren Kinder, Enkel, Urenkel (je nach Abstammungs- und Fallkonstellation)

Typische Anforderungen

  • Nachweis der früheren deutschen Staatsangehörigkeit und der Ausbürgerung/Entziehung bzw. der dazugehörigen historischen Kette

  • Nachweis der Abstammung (Urkundenkette)

  • keine üblichen Integrationsanforderungen wie Wohnsitz, Sprachtest oder Einbürgerungstest stehen im Vordergrund; maßgeblich ist die wiedergutmachungsrechtliche Prüfung.

Beispiel (Kanada – illustrativ)

Ein Mann in Toronto stellt fest, dass sein Großvater als deutscher Jude in den 1930er Jahren verfolgt wurde und die deutsche Staatsangehörigkeit durch NS-Maßnahmen verlor. Er kann über Art. 116 Abs. 2 GG einen Antrag stellen, wenn er die Abstammung und die historischen Nachweise (z. B. Dokumente aus Archiven, frühere Papiere, Emigrationsunterlagen) beibringt. Er muss dafür nicht nach Deutschland umziehen.

5) Einbürgerungsanspruch für NS-Verfolgte und ihre Nachkommen (§ 15 StAG)

§ 15 StAG schafft seit 2021 einen Anspruch für Fälle, in denen zwar NS-Verfolgung vorlag, aber nicht zwingend eine Ausbürgerung im Sinne von Art. 116 Abs. 2 GG nachweisbar ist. § 15 StAG ist damit für viele Familien der praktischere oder überhaupt erst mögliche Weg.

Welche Konstellationen erfasst § 15 StAG typischerweise?

Beispielsweise (stark vereinfacht):

  • Verlust oder Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit in einem Zusammenhang mit NS-Verfolgung (z. B. im Exil durch Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit)

  • Verhinderung eines Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund NS-bedingter Regelungen oder Ausschlüsse

  • verfolgungsbedingtes Verlassen Deutschlands und dadurch abgeschnittene staatsangehörigkeitsrechtliche Möglichkeiten

  • und jeweils die Abkömmlinge der betroffenen Person

Was ist in der Praxis entscheidend?

  • saubere Urkundenkette (Personenstand/Abstammung)

  • nachvollziehbarer Nachweis des Verfolgungszusammenhangs

  • überzeugende Darstellung der Familien- und Fluchtgeschichte, wenn die Dokumentenlage lückenhaft ist (häufig mit Archivrecherche kombinierbar)

Beispiel (Australien – illustrativ)

Eine Frau in Melbourne ist Enkelin einer Person, die Deutschland in den 1930er Jahren wegen Verfolgung verlassen musste. Die Familie erhielt später im Ausland eine neue Staatsangehörigkeit; dadurch gingen staatsangehörigkeitsrechtliche Chancen verloren. Eine klassische Ausbürgerung lässt sich nicht eindeutig belegen, aber die Verfolgung und Emigration sind dokumentiert. In solchen Fällen kann § 15 StAG die richtige Anspruchsgrundlage sein.

So läuft der Antrag aus dem Ausland typischerweise ab

Zuständigkeit: Botschaft/Konsulat und Bundesverwaltungsamt

Bei Wohnsitz im Ausland werden Anträge häufig über die deutsche Auslandsvertretung eingereicht; die Entscheidung erfolgt regelmäßig durch das Bundesverwaltungsamt (je nach Rechtsgrundlage und Fallgestaltung).

Unterlagen: Was Sie fast immer brauchen

  • Reisepass, Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunden, Namensänderungsnachweise

  • Nachweise zur Abstammung (Urkundenkette über Eltern/Großeltern)

  • bei § 13/§ 14 zusätzlich: Nachweise zu Deutschkenntnissen, Lebensunterhalt, Bindungen an Deutschland, ggf. Einbürgerungstest

  • bei Art. 116 Abs. 2 GG / § 15 StAG zusätzlich: Nachweise zur Verfolgungssituation bzw. historische Dokumente (häufig auch Archivunterlagen)

Bearbeitungsdauer

Auslandsverfahren sind erfahrungsgemäß nicht kurzfristig, weil häufig Urkundenketten, Archivnachweise und internationale Dokumente zu prüfen sind. Eine gute Vorbereitung reduziert Rückfragen und Verzögerungen erheblich.

Doppelte Staatsangehörigkeit (Mehrstaatigkeit)

Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts ist die Mehrstaatigkeit in Deutschland deutlich weiter geöffnet als früher. In den hier dargestellten Wiedergutmachungs- und Erklärungskonstellationen ist die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit in der Praxis regelmäßig unproblematisch; bei § 13/§ 14 kommt es – wie immer – auf die konkrete Fallgestaltung an.

Häufige Fragen zur Einbürgerung aus dem Ausland

Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, ohne nach Deutschland zu ziehen?
Ja – aber nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen (z. B. § 5 StAG, Art. 116 Abs. 2 GG, § 15 StAG oder in besonderen Ermessensfällen nach § 13/§ 14 StAG).

Brauche ich Deutschkenntnisse (B1)?
Bei § 13 und § 14 StAG in der Regel ja. Bei § 5 StAG sowie bei Wiedergutmachungsfällen stehen Sprachtests typischerweise nicht im Vordergrund.

Was ist der wichtigste Erfolgsfaktor?
Eine lückenlose Urkunden- und Nachweiskette. Je klarer Abstammung, Personenstand und der maßgebliche historische/ rechtliche Sachverhalt dokumentiert sind, desto reibungsloser verläuft das Verfahren.

Schlussbemerkung

Die Einbürgerung aus dem Ausland ist in Deutschland rechtlich möglich – aber nur innerhalb klarer gesetzlicher Ausnahmen. Wer den passenden Weg (z. B. § 5 StAG Erklärung, Wiedereinbürgerung, Einbürgerung wegen besonderer Bindungen, Art. 116 Abs. 2 GG oder § 15 StAG) identifiziert und den Antrag strukturiert vorbereitet, kann die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne Wohnsitz in Deutschland erfolgreich erwerben.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

Rechtsanwalt in Köln berät und vertritt Mandanten bundesweit im Ausländerrecht

Bild von Helmer Tieben

Helmer Tieben

Ich bin Helmer Tieben, LL.M. (International Tax), Rechtsanwalt und seit 2005 bei der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassen. Ich bin auf Mietrecht, Arbeitsrecht, Migrationsrecht und Digitalrecht spezialisiert und betreue sowohl lokale als auch internationale Mandanten. Mit einem Masterabschluss der University of Melbourne und langjähriger Erfahrung in führenden Kanzleien biete ich klare und effektive Rechtslösungen. Sie können mich auch über
Xing erreichen Helmer Tieben
sowie über X:
Helmer Tieben.

Linkedln

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert