Ziel und Grundsätze der Fachkräfteeinwanderung
Das deutsche Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verfolgt das Ziel, die Zuwanderung nach Deutschland unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik zu steuern. Insbesondere spielt die gezielte Förderung der Zuwanderung hochqualifizierter Fachkräfte eine zentrale Rolle. Diese Politik zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Durch eine nachhaltige Integration qualifizierter Arbeitskräfte in Arbeitsmarkt und Gesellschaft soll zugleich die soziale Sicherung gestärkt werden.
Innerhalb des rechtlichen Rahmens unterscheidet das Aufenthaltsgesetz verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln zum Zweck der Erwerbstätigkeit, die jeweils spezifische Anforderungen und Berechtigungen umfassen. Grundsätzlich gibt es befristete Aufenthaltserlaubnisse (z.B. für Fachkräfte oder Forscher), besondere Formen wie die Blaue Karte EU für hochqualifizierte mit überdurchschnittlichem Gehalt sowie unbefristete Niederlassungserlaubnisse für Fachkräfte unter bestimmten Voraussetzungen. Welche Art von Titel im Einzelfall in Frage kommt, hängt von Qualifikation, Beschäftigungsangebot und weiteren Kriterien ab.
Entwicklung der Regelungen: Blaue Karte EU und Fachkräfteeinwanderungsreformen
Eine bedeutende Neuerung im deutschen Aufenthaltsrecht war die Einführung der Blauen Karte EU im Jahr 2012. Hintergrund war die Hochqualifizierten-Richtlinie 2009/50/EG des EU-Rates vom 25. Mai 2009, welche die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung harmonisierte. Die Blaue Karte EU stellt einen befristeten Aufenthaltstitel (in der Regel bis zu vier Jahre) dar, der hochqualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten den Aufenthalt zur Beschäftigung in Deutschland ermöglicht. Mit der Blauen Karte EU können ausländische Akademiker bei Erfüllung bestimmter Gehalts- und Qualifikationsvoraussetzungen in Deutschland arbeiten und erhalten unter erleichterten Bedingungen später eine Niederlassungserlaubnis. Diese Maßnahme diente dazu, international gefragte Fachkräfte für den Standort Deutschland zu gewinnen und ihnen eine langfristige Perspektive zu bieten.
Mit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes am 1. März 2020 wurden die Vorschriften des Abschnitts 4 AufenthG umfassend überarbeitet und erweitert. Diese Reform brachte erhebliche Erleichterungen und neue Möglichkeiten für die Erwerbsmigration. So wurde der Kreis der Fachkräfte über akademische Fachkräfte hinaus auf Personen mit qualifizierter Berufsausbildung erweitert (§§ 18a, 18b AufenthG). Der vorherige Engpassbezug (also die Beschränkung auf Mangelberufe) und die Vorrangprüfung wurden größtenteils abgeschafft, sodass Fachkräfte mit anerkannter Qualifikation in jedem qualifizierten Beruf in Deutschland arbeiten dürfen. Außerdem wurden neue Wege geschaffen, etwa eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung und zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, sowie erleichterte Wechselmöglichkeiten vom Asylverfahren in eine Ausbildung oder Beschäftigung. Insgesamt zielte das Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2020 darauf ab, die Einwanderung von Fachkräften attraktiver und praxisnäher zu gestalten und besser an den Bedürfnissen des deutschen Arbeitsmarktes auszurichten.
In den Jahren danach wurden die Bestimmungen erneut modernisiert. Insbesondere hat der deutsche Gesetzgeber 2023 – im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1883 (Neufassung der Hochqualifizierten-/Blue-Card-Richtlinie) – das Aufenthaltsgesetz nochmals angepasst und erweitert. Diese jüngsten Neuerungen traten überwiegend zum 18. November 2023 und 1. März 2024 in Kraft (einige Teile zum 1. Juni 2024) und zielen darauf ab, den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für ausländische Fachkräfte weiter zu erleichtern. Ein Kernpunkt der Reform 2023 ist die Einführung einer punktebasierten „Chancenkarte“ für qualifizierte Arbeits- und Ausbildungsuchende aus dem Ausland, die auch ohne konkretes Arbeitsplatzangebot eine Aufenthaltserlaubnis zur Jobsuche in Deutschland ermöglicht. Zudem wurden die Gehaltsgrenzen für die Blaue Karte EU abgesenkt und der berechtigte Personenkreis erweitert (z.B. können nun bestimmte Berufserfahrene ohne Hochschulabschluss eine Blaue Karte erhalten, sofern sie vergleichbare Qualifikationen und ein ausreichendes Gehalt vorweisen). Weitere Anpassungen betreffen u.a. die erleichterte Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (die nun auch im Inland erfolgen kann) und die Entfristung der Westbalkanregelung in der Beschäftigungsverordnung.
Die stetigen Anpassungen und Erweiterungen der gesetzlichen Bestimmungen unterstreichen die Bedeutung einer flexiblen und zukunftsorientierten Zuwanderungspolitik, die sowohl den Bedürfnissen der deutschen Wirtschaft als auch den berechtigten Interessen der Zuwanderer gerecht wird. Deutschland entwickelt sein Aufenthaltsrecht für Fach- und Arbeitskräfte kontinuierlich weiter, um im globalen Wettbewerb um Talente attraktiv zu bleiben.
Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit – Überblick
Folgende Möglichkeiten sieht das Aufenthaltsgesetz (Kapitel 2, Abschnitt 4 AufenthG) vor, um Ausländern den Aufenthalt in Deutschland zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Im Überblick sind dies die wichtigsten Kategorien und jeweiligen Aufenthaltstitel:
Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit Berufsausbildung – Hierunter fallen Personen, die eine inländische oder anerkannte ausländische qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen haben. Sie können in Deutschland als Fachkraft arbeiten, grundsätzlich in jeder qualifizierten Beschäftigung. Beispiel:
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Aufenthaltserlaubnis für eine Fachkraft mit Berufsausbildung, § 18a AufenthG – Erteilt einer beruflich qualifizierten Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer ihrer Qualifikation entsprechenden Beschäftigung (ohne Berufsfangbeschränkung).
Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (Studium) – Diese Titel richten sich an Hochschulabsolventen und andere akademisch qualifizierte Spezialisten. Neben befristeten Aufenthaltstiteln gibt es für diese Gruppe auch die Möglichkeit eines direkten unbefristeten Aufenthalts bei besonderer Qualifikation. Dazu zählen:
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Aufenthaltserlaubnis für eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung, § 18b AufenthG – Aufenthaltserlaubnis für ausländische Akademiker zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in Deutschland (entsprechend ihrer Hochschulausbildung).
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Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte, § 18c Abs. 1 AufenthG – Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, die einer Fachkraft erteilt wird, wenn sie seit mindestens drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft besitzt (z.B. nach § 18a, 18b oder 18d) und weitere Integrationskriterien (z.B. Rentenbeiträge, Sprachkenntnisse) erfüllt.
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Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte EU, § 18c Abs. 2 AufenthG – Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, die Inhabern der Blauen Karte EU bereits nach 33 Monaten (bzw. 21 Monaten bei Nachweis von Deutschkenntnissen auf B1-Niveau) erteilt werden kann. Die Voraussetzung ist, dass der Blaue-Karte-Inhaber in dieser Zeit ununterbrochen einer qualifizierten Beschäftigung nachgegangen ist und in die Rentenversicherung eingezahlt hat.
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Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierte Fachkräfte, § 18c Abs. 3 AufenthG – In besonderen Fällen soll hochqualifizierten Fachkräften mit akademischer Ausbildung sofort eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Dies betrifft insbesondere Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Lehrpersonen in herausgehobener Funktion, sofern deren Integration und Lebensunterhalt als gesichert erscheinen. Diese Ausnahme ermöglicht es Top-Talenten, ohne vorherigen mehrjährigen Aufenthalt direkt einen unbefristeten Status zu erhalten (allerdings kann die Landesbehörde eine Zustimmung verlangen).
Aufenthaltstitel zur Forschung – Für Wissenschaftler und Forscher gibt es spezielle Aufenthaltsgenehmigungen, die die Umsetzung der EU-Forscherrichtlinie 2016/801 ins nationale Recht widerspiegeln. Diese Titel erleichtern Forschungsprojekten und wissenschaftlichem Personal den Aufenthalt in Deutschland sowie die Mobilität innerhalb der EU. Hierzu zählen:
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Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung, § 18d Abs. 1 AufenthG – Erteilt für Ausländer, die ein Forschungsvorhaben an einer anerkannten Forschungseinrichtung in Deutschland durchführen (Voraussetzung ist u.a. eine Aufnahmevereinbarung mit der Einrichtung). Diese Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel beschleunigt erteilt und erlaubt auch Tätigkeiten in der Lehre.
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Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung für einen in der EU international Schutzberechtigten, § 18d Abs. 6 AufenthG – Spezielle Regelung, die es anerkannten Schutzberechtigten (Asylberechtigten oder Flüchtlingen) aus anderen EU-Staaten ermöglicht, für ein Forschungsvorhaben nach Deutschland zu kommen.
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Aufenthaltserlaubnis zur kurzfristigen Mobilität für Forscher, § 18e AufenthG – Gilt für Forscher, die bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen und für kurze Forschungsaufenthalte (bis zu 180 Tage) nach Deutschland kommen wollen. Die kurzfristige Mobilität ermöglicht ihnen den Aufenthalt in Deutschland ohne ein neues langwieriges Visumverfahren (es genügt eine Mitteilung durch den anderen EU-Staat).
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Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher (Aufenthalt über 180 Tage), § 18f Abs. 1 AufenthG – Für längere Forschungsaufenthalte (mehr als 180 Tage, max. 1 Jahr) von Forschern mit einem Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staates. Hier wird eine deutsche Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (u.a. gültiger Pass und Vorlage der Aufnahmevereinbarung mit der deutschen Forschungseinrichtung). Diese Regelung erlaubt längerfristige Mobilität von Forschern innerhalb der EU, ohne dass sie das volle Visumverfahren von Grund auf durchlaufen müssen.
Blaue Karte EU – Die Blaue Karte EU ist ein zentraler Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Fachkräfte mit Hochschulabschluss. Sie wurde – wie oben erwähnt – eingeführt, um akademische Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten für den deutschen Arbeitsmarkt zu gewinnen. Die Blaue Karte EU setzt grundsätzlich ein überdurchschnittliches Gehalt und einen Hochschulabschluss (oder vergleichbaren Qualifikationsnachweis) voraus. Sie wird zunächst befristet erteilt, berechtigt zur qualifikationsadäquaten Beschäftigung und kann bei fortgesetzter Beschäftigung zu einer frühzeitigen Niederlassungserlaubnis führen (§ 18c Abs. 2 AufenthG). Das Aufenthaltsgesetz differenziert inzwischen mehrere Fallgestaltungen der Blauen Karte EU, insbesondere in Bezug auf die Gehaltsschwellen und Qualifikationen:
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Blaue Karte EU für Regelberufe, § 18g Abs. 1 S. 1 AufenthG – Die Standard-Blaue Karte für Berufe, die nicht unter eine besondere Mangel-Definition fallen. Erforderlich ist ein Arbeitsvertrag mit einem jährlichen Bruttogehalt von mindestens 50 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (die genaue Gehaltsgrenze wird jährlich festgelegt, z.B. ca. ≈58.000 € im Jahr, je nach aktueller Bemessungsgrenze). In diesen Fällen ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, solange keine Ablehnungsgründe gemäß § 19f AufenthG vorliegen.
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Blaue Karte EU für Mangelberufe, § 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG – Für Fachkräfte, die in als Mangelberufe definierten Bereichen arbeiten (z.B. Ärzte, Ingenieure, IT-Fachkräfte oder andere Berufe, für die in Deutschland ein besonderer Bedarf besteht). Hier liegt die Gehaltsschwelle ermäßigt bei 45,3 % der Beitragsbemessungsgrenze (also deutlich geringer als bei Regelberufen), jedoch ist in diesen Fällen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Die niedrigere Gehaltsanforderung soll die Anwerbung in dringend benötigten Berufen erleichtern.
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Blaue Karte EU für Berufsanfänger, § 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG – Für ausländische Hochschulabsolventen, deren Studienabschluss nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Auch hier gilt die reduzierte Gehaltsschwelle von 45,3 % der Beitragsbemessungsgrenze (mit Zustimmung der Arbeitsagentur). Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass Berufsanfänger oft ein geringeres Einstiegsgehalt haben, aber dennoch als hochqualifizierte Fachkräfte gewonnen werden sollen.
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Blaue Karte EU für Absolventen tertiärer Bildungsprogramme, § 18g Abs. 2 AufenthG – Diese Variante ermöglicht eine Blaue Karte EU auch für Personen, die keinen klassischen Hochschulabschluss haben, aber ein gleichwertiges tertiäres Bildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben (mindestens dreijährige Ausbildung auf Niveau 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens, z.B. ein dem Bachelor gleichwertiger Abschluss einer Berufsakademie oder ein Meister/Techniker-Abschluss). Zusätzlich können in bestimmten Fällen auch umfangreiche Berufserfahrung anstelle eines formalen Abschlusses berücksichtigt werden. So kann etwa einer IT-Fachkraft ohne Studium, aber mit mehreren Jahren einschlägiger Berufserfahrung und einem Gehalt über der festgelegten Schwelle, eine Blaue Karte EU erteilt werden. Diese Öffnung der Blauen Karte spiegelt die erweiterten Vorgaben der neuen EU-Richtlinie wider und soll talentierten Fachkräften ohne Hochschuldiplom eine Chance geben, wenn ihre Qualifikationen praktisch einem Hochschulabschluss gleichwertig sind.
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Kurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU, § 18h AufenthG – Inhaber einer Blauen Karte EU, die von einem anderen EU-Staat ausgestellt wurde, dürfen für Kurzaufenthalte bis 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nach Deutschland kommen und hier arbeiten, ohne im Voraus einen deutschen Aufenthaltstitel beantragen zu müssen (Meldeverfahren genügt). Diese Regelung erleichtert Dienstreisen oder projektbezogene Kurzaufenthalte von Blue-Card-Inhabern innerhalb der EU.
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Langfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU, § 18i AufenthG – Für längere Aufenthalte (über 90 Tage) von Inhabern einer in einem anderen EU-Land erteilten Blauen Karte. Hier kann der Ausländer eine deutsche Blaue Karte EU erhalten, wenn er sich längerfristig nach Deutschland begeben will (z.B. Arbeitgeberwechsel innerhalb der EU). Die Voraussetzungen lehnen sich an die allgemeinen Kriterien der Blauen Karte an, allerdings profitieren die Antragsteller davon, dass sie bereits Blue-Card-Inhaber sind (z.B. gilt die Qualifikation in der Regel als nachgewiesen, sofern im anderen EU-Staat anerkannt).

Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (ICT) – Diese Titel dienen der Umsetzung der EU-ICT-Richtlinie 2014/66/EU. Sie erleichtern es internationalen Unternehmen, Mitarbeiter vorübergehend nach Deutschland zu entsenden. Unterschieden wird nach Dauer und Art des Transfers:
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ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Führungskräfte oder Spezialisten, § 19 Abs. 2 AufenthG – Ein befristeter Aufenthaltstitel, der Mitarbeitern eines international tätigen Unternehmens erteilt wird, die für eine längere Entsendung (in der Regel über 90 Tage) in eine deutsche Niederlassung wechseln. Voraussetzung ist ein Arbeitsvertrag bzw. eine Entsendevereinbarung mit Angaben zur Funktion als Führungskraft/Spezialist.
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ICT-Karte für Trainees, § 19 Abs. 3 AufenthG – Ähnlich wie obige ICT-Karte, jedoch speziell für trainees/Praktikanten in einem konzerninternen Austauschprogramm. Sie ermöglicht Nachwuchskräften eines Unternehmens, in Deutschland berufliche Erfahrungen zu sammeln.
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Kurzfristige Mobilität für ICT-Beschäftigte, § 19a AufenthG – Inhaber einer in einem anderen EU-Staat erteilten ICT-Karte können im Rahmen der kurzfristigen Mobilität bis zu 90 Tage in einem 180-Tage-Zeitraum in Deutschland arbeiten, ohne einen deutschen Aufenthaltstitel beantragen zu müssen (auch hier reicht eine behördliche Mitteilung). Dies erleichtert kurze Einsätze in deutschen Niederlassungen.
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Mobiler-ICT-Karte, § 19b Abs. 2 AufenthG – Ist ein unternehmensinterner Transfer nach Deutschland länger als 90 Tage geplant und besitzt der Mitarbeiter bereits eine ICT-Karte eines anderen EU-Landes, kann Deutschland eine Mobile ICT-Karte erteilen. Diese fungiert als deutscher Aufenthaltstitel für den Zeitraum des längeren Transfers (über 90 Tage). Voraussetzungen sind ähnlich wie bei § 19 (Führungskraft, Spezialist oder Trainee, gültiger Arbeitsvertrag für die Dauer des Transfers etc.). Die Mobile-ICT-Karte stellt sicher, dass der Mitarbeiter bei längerer EU-interner Versetzung in Deutschland rechtlich abgesichert ist, ohne die ursprüngliche ICT-Karte zu verlieren.
Aufenthaltstitel für sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte – Das Gesetz bietet auch Möglichkeiten für Erwerbstätigkeiten, die unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft sind oder in Sonderbereichen liegen, sowie für Personen im öffentlichen Dienst:
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Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung aufgrund der Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatlicher Vereinbarung, § 19c Abs. 1 AufenthG – Dieser Titel erlaubt eine Beschäftigung in Deutschland, wenn eine Rechtsverordnung (z.B. die Beschäftigungsverordnung) oder ein bilaterales Abkommen dies vorsieht. Hierunter fallen z.B. Arbeitskontingente für bestimmte Länder oder Personengruppen. Ein prominentes Beispiel ist die sogenannte Westbalkanregelung, die ursprünglich befristet war und nun entfristet wurde: Sie ermöglicht Staatsangehörigen bestimmter Westbalkan-Staaten unabhängig von einer formalen Qualifikation in Deutschland zu arbeiten, sofern sie einen Arbeitsvertrag vorweisen und die Bundesagentur für Arbeit zustimmt.
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Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigungen für Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen, § 19c Abs. 2 AufenthG – Hier kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung dies für Personen mit umfangreicher Berufserfahrung (aber vielleicht ohne formalen Abschluss als Fachkraft) vorsieht. Diese Regelung zielt z.B. auf IT-Spezialisten oder andere Experten ab, die zwar keinen anerkannten Abschluss haben, jedoch durch mehrjährige Praxis über gefragte Fähigkeiten verfügen. Die konkreten Voraussetzungen (wie Mindestgehalt oder Berufsfelder) werden in der Verordnung festgelegt.
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Aufenthaltserlaubnis in begründeten Einzelfällen von öffentlichem Interesse, § 19c Abs. 3 AufenthG – Hier kann im Ausnahmefall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn an der Beschäftigung des Ausländers ein öffentliches Interesse besteht – insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse. Diese „Öffentliches Interesse“-Klausel gibt den Behörden Ermessensspielraum, z.B. um einem ausländischen Unternehmer, Investor oder Spezialisten eine Arbeitsaufnahme zu ermöglichen, auch wenn die Person nicht alle üblichen Kriterien erfüllt, sofern ihr Engagement von erheblichem Nutzen für die Allgemeinheit wäre.
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Aufenthaltserlaubnis für Ausländer im deutschen Beamtenverhältnis, § 19c Abs. 4 AufenthG – Steht ein Ausländer in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn (z.B. Hochschulprofessor mit Beamtenstatus oder verbeamteter Wissenschaftler), erhält er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten eine Aufenthaltserlaubnis ohne Arbeitsagentur-Zustimmung. Nach drei Jahren kann diesem Personenkreis sogar direkt eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, selbst wenn die sonst üblichen Voraussetzungen (wie 5 Jahre Aufenthalt) noch nicht voll erfüllt sind. Diese Sonderregel würdigt die besondere Stellung von Beamten im Staatsdienst.
Aufenthaltstitel für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung – Unter dem Stichwort „Spurwechsel“ gibt es für geduldete Ausländer (also ausreisepflichtige Personen mit Duldung) die Möglichkeit, einen regulären Aufenthaltstitel zu erhalten, wenn sie gut integriert und qualifiziert sind. Diese Regelung in § 19d AufenthG soll motivieren, bereits im Land geduldete, aber langfristig integrierte Fachkräfte in den Arbeitsmarkt zu übernehmen, statt sie abzuschieben. Voraussetzungen sind gestaffelt nach Qualifikation und Berufserfahrung:
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Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit deutscher Berufsausbildung oder deutschem Hochschulabschluss, § 19d Abs. 1 Nr. 1a AufenthG – Geduldete, die in Deutschland eine qualifizierte Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, sollen eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erhalten, sofern ein entsprechender Arbeitsplatz vorhanden ist. Damit wird z.B. Ausländern, die aus dem Asylsystem kommen und hier eine Lehre oder ein Studium erfolgreich beendet haben, der Verbleib als Fachkraft ermöglicht.
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Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit anerkanntem ausländischem Hochschulabschluss und 2 Jahren Beschäftigung, § 19d Abs. 1 Nr. 1b AufenthG – Geduldete mit einem ausländischen Hochschulabschluss (der dem deutschen entspricht oder vergleichbar ist), die bereits seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in Deutschland einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen, können ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dadurch profitieren z.B. abgelehnte Asylbewerber, die gut ausgebildet sind und sich durch Arbeit bewährt haben.
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Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit dreijähriger ununterbrochener qualifizierter Beschäftigung, § 19d Abs. 1 Nr. 1c AufenthG – Diese Variante zielt auf geduldete Personen ab, die vielleicht keine akademische Qualifikation nachweisen können, aber seit drei Jahren kontinuierlich in einem qualifizierten Job in Deutschland arbeiten. Auch sie sollen die Chance auf einen sicheren Aufenthaltstitel erhalten. Zusätzlich wird verlangt, dass der Lebensunterhalt zuletzt selbst bestritten wurde (keine Sozialleistungen in den letzten 12 Monaten vor Antrag) und weitere Integrationskriterien (Wohnraum, Deutschkenntnisse, keine Straftaten, kein Missbrauch der Duldung etc.) erfüllt sind.
Neben diesen Kernvoraussetzungen schreibt § 19d für alle Fälle auch vor, dass ausreichender Wohnraum vorhanden sein muss, Deutschkenntnisse (i.d.R. mindestens Niveau A2-B1) nachgewiesen werden und kein Fehlverhalten wie Identitätstäuschung oder Straffälligkeit vorliegt. Ist all dies gegeben, soll die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis erteilen. Nach zwei Jahren Beschäftigung mit diesem Titel darf der Inhaber dann jede Beschäftigung aufnehmen (volle Arbeitsmarktmobilität).
Aufenthaltstitel zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst – Auch für junge Menschen aus Drittstaaten, die nach Deutschland kommen möchten, um an einem Programm wie dem European Voluntary Service (EVS) teilzunehmen, gibt es eine entsprechende Regelung:
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Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst, § 19e Abs. 1 AufenthG – Erteilt, wenn der Ausländer eine Vereinbarung mit einer anerkannten Einsatzorganisation für einen Europäischen Freiwilligendienst vorlegt und – sofern erforderlich – die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (viele Freiwilligendienste sind von der Zustimmungspflicht befreit). Die Vereinbarung muss u.a. Angaben zur Tätigkeit, Betreuung, Dauer, Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld enthalten. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des Freiwilligendienstes erteilt, maximal jedoch für ein Jahr. Diese Bestimmung ermöglicht kulturellen und sozialen Austausch und ist Teil der EU-weit einheitlichen Regelungen für Freiwillige.
§ 19f Ablehnungsgründe bei bestimmten Aufenthaltstiteln – Diese Vorschrift listet besondere Versagungsgründe für die Erteilung einiger der oben genannten Aufenthaltstitel (insbesondere aus dem Bildungs- und Forschungsbereich, z.B. für Studenten, Forscher, Freiwillige nach §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d–18g, 19e AufenthG). In § 19f AufenthG ist geregelt, unter welchen Umständen ein Antrag auf einen solchen Titel abgelehnt werden muss. Beispiele: wenn die aufnehmende Bildungseinrichtung ihren Pflichten nicht nachkommt, Insolvenz der Forschungseinrichtung droht, oder wenn der Ausländer eine bestimmte Höchstaufenthaltsdauer überschritten hat. Diese Klarstellung soll Missbrauch verhindern und sicherstellen, dass die erleichterten Mobilitäts- und Aufenthaltstitel nur bei Einhaltung bestimmter Qualitätskriterien genutzt werden.
Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche – Das Aufenthaltsgesetz bietet ausländischen Fachkräften, die ihre Ausbildung in Deutschland abgeschlossen haben oder hier Forschungen betrieben haben, die Möglichkeit, im Anschluss für die Stellensuche im Land zu bleiben. § 20 AufenthG nennt mehrere Fallgruppen, in denen eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erteilt werden kann. Damit erhalten Absolventen und qualifizierte Fachkräfte eine Orientierungs- und Bewerbungsphase, um eine ihrer Qualifikation entsprechende Stelle zu finden:
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Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Ausländer mit deutschem Hochschulabschluss, § 20 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – Absolventen deutscher Universitäten können nach dem Studium bis zu 18 Monate in Deutschland bleiben, um einen passenden Job zu suchen (gesetzlich festgelegt sind max. 18 Monate; oft wird zunächst 6–12 Monate erteilt und kann verlängert werden).
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… zur Arbeitsplatzsuche für Ausländer nach Abschluss einer Forschungstätigkeit, § 20 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG – Ausländer, die in Deutschland als Forscher tätig waren (z.B. mit § 18d-Aufenthaltserlaubnis) und deren Forschungsvorhaben endet, können ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 9–12 Monate erhalten, um eine Beschäftigung zu suchen. Dies soll hochqualifizierten Wissenschaftlern den Verbleib in Wirtschaft oder Wissenschaft ermöglichen.
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… zur Arbeitsplatzsuche für Ausländer nach Abschluss einer deutschen Berufsausbildung, § 20 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG – Fachkräfte, die eine inländische qualifizierte Berufsausbildung erfolgreich absolviert haben, können für bis zu 12 Monate eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um eine ihrem Berufsabschluss entsprechende Arbeitsstelle zu finden. Dieses Recht auf Jobsuche nach der Lehre wurde 2020 neu eingeführt, um hier ausgebildete Talente im Land zu halten.
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… zur Arbeitsplatzsuche nach Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation oder Erteilung der Berufsausübungserlaubnis, § 20 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG – Falls ein Ausländer im Bundesgebiet ein Anerkennungsverfahren für seinen im Ausland erworbenen Berufsabschluss durchlaufen hat (oder eine Approbation/Berufslizenz in einem reglementierten Beruf erhalten hat), kann er anschließend eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 12 Monate zur Stellensuche bekommen. Beispiel: Eine Pflegekraft oder ein Arzt schließt in Deutschland die Anerkennung seiner Qualifikation ab – anschließend darf er ein Jahr bleiben, um eine Stelle zu finden.
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… zur Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Gesundheits- und Pflegewesen, § 20 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG – Selbst wer hier nur eine kurzere Ausbildung im Pflegebereich (z.B. ein einjähriger Pflegehelferkurs) abgeschlossen hat, kann unter bestimmten Umständen eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Jobsuche erhalten. Dies trägt dem hohen Bedarf im Pflegebereich Rechnung.
All diese Varianten des § 20 erfordern im Regelfall, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (keine Sozialleistungen während der Suchphase) und sie können grundsätzlich nur einmal in Anspruch genommen werden.
Chancenkarte (Punktesystem) – Eine ganz neue Möglichkeit der Erwerbsmigration stellt die Chancenkarte nach § 20a AufenthG dar, die mit der Gesetzesreform 2023 geschaffen wurde. Die Chancenkarte ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Beschäftigung oder auch nach Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland. Sie wird auf Basis eines Punktsystems vergeben: Interessierte Bewerber erhalten Punkte für bestimmte Kriterien, insbesondere Qualifikation, Berufserfahrung, Deutsch- oder Englischkenntnisse, Alter und Bezug zu Deutschland (z.B. vorheriger Aufenthalt oder Verwandte in Deutschland). Wenn genügend Punkte erreicht werden (die Mindestpunktzahl wird in einer Anlage zum Gesetz festgelegt und kann per Rechtsverordnung angepasst werden), kann die Person eine Chancenkarte erhalten.
Wichtige Merkmale der Chancenkarte: Sie wird zunächst für ein Jahr erteilt und berechtigt in dieser Zeit dazu, in Deutschland zu leben und sich eine qualifizierte Arbeit zu suchen. Während dieser Zeit sind auch Probearbeiten bis zu zwei Wochen sowie Nebenjobs bis zu 20 Stunden/Woche erlaubt, um das Ankommen zu erleichtern. § 20b AufenthG regelt die Punktevergabe im Detail – dort sind die Kriterien und Punktwerte definiert (etwa: ein Hochschulabschluss ergibt Punkte, Berufserfahrung gibt zusätzliche Punkte, junge Bewerber unter 35 erhalten Punkte, Sprachkenntnisse werden honoriert etc.).
Eine weitere Neuerung ist die Folge-Chancenkarte (§ 20a Abs. 5 S. 2 AufenthG): Hat der Inhaber der Chancenkarte innerhalb des ersten Jahres zwar noch keinen regulären, alle Voraussetzungen erfüllenden Arbeitsvertrag erhalten, jedoch bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Aussicht, kann eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Jahre erteilt werden. Diese Verlängerung soll es ermöglichen, dass die Person z.B. noch fehlende Qualifikationsmaßnahmen oder Anerkennungsverfahren in Deutschland abschließen kann, um dann in einen regulären Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit (z.B. § 18a oder Blaue Karte) wechseln zu können. Die Chancenkarte ist damit ein Instrument zur gesteuerten Zuwanderung ohne Jobangebot, das potentiellen Fachkräften mit Potenzial einen Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt ermöglicht. Ihre Einführung zum 1. Juni 2024 markiert einen Paradigmenwechsel hin zu einer flexibleren, punktbasierten Steuerung der Arbeitsmigration.
Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit – Neben abhängiger Beschäftigung fördert das Aufenthaltsgesetz auch die Zuwanderung von Unternehmern, Selbständigen und Investoren. Abschnitt 4 enthält dafür § 21 AufenthG, der verschiedene Konstellationen der selbständigen Tätigkeit abdeckt. Generell gilt: Eine Aufenthaltserlaubnis für Selbständige wird erteilt, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis an der Tätigkeit besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung gesichert ist (§ 21 Abs. 1). Zusätzlich gibt es Sondertatbestände, um bestimmten Gruppen den Start in die Selbständigkeit zu erleichtern:
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Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (wirtschaftliches Interesse), § 21 Abs. 1 AufenthG – Der allgemeine Grundtatbestand: Hierunter fallen z.B. Investoren, Firmengründer oder Freiberufler, die in Deutschland ein Unternehmen aufbauen wollen. Die genannten Kriterien (wirtschaftliches Interesse, Tragfähigkeit der Geschäftsidee, Eigenkapital bzw. Finanzierung) werden von den Ausländerbehörden geprüft, oft unter Einbeziehung der zuständigen Industrie- und Handelskammern oder Wirtschaftsbehörden. Bei Personen über 45 Jahre ist zudem eine angemessene Altersvorsorge nachzuweisen.
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Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit aufgrund völkerrechtlicher Vergünstigung, § 21 Abs. 2 AufenthG – Gilt, wenn internationale Abkommen besondere Erleichterungen vorsehen. Ein Beispiel könnte ein bilaterales Abkommen sein, das etwa den selbständigen Erwerb für Staatsangehörige eines bestimmten Landes erleichtert. In der Praxis ist diese Vorschrift selten relevant, bietet aber die Möglichkeit, vertragliche Verpflichtungen Deutschlands abzubilden.
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Aufenthaltserlaubnis für einen Absolventen einer deutschen Hochschule zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, § 21 Abs. 2a AufenthG – Ehemalige ausländische Studierende, die ihr Studium in Deutschland abgeschlossen haben, können eine Aufenthaltserlaubnis zur gründungsbezogenen Selbständigkeit erhalten, wenn die geplante selbständige Tätigkeit in einem Zusammenhang mit den im Studium erworbenen Kenntnissen steht. Damit soll hochqualifizierten Absolventen der Schritt in die Startup-Welt erleichtert werden – z.B. wenn ein Master-Absolvent der Informatik ein IT-Unternehmen gründen möchte. Die Anforderungen an Kapital und wirtschaftliches Interesse werden hier etwas geringer bewertet, da man annimmt, dass innovative Gründungen von Hochschulabsolventen per se förderwürdig sind.
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Aufenthaltserlaubnis für einen Ausländer, der Fachkraft ist, zur Gründung eines Unternehmens bei Vorliegen eines Stipendiums, § 21 Abs. 2b AufenthG – Neu eingeführt 2020/2021: Diese Regelung ermöglicht Fachkräften, die ein Gründerstipendium erhalten haben (z.B. von öffentlichen Förderprogrammen oder privaten Stiftungen zur Förderung von Startups), eine Aufenthaltserlaubnis zur Umsetzung ihrer Geschäftsidee in Deutschland. Hierbei wird unterstellt, dass bereits ein öffentliches Interesse an der Gründung besteht (da ein Stipendium vergeben wurde). Insbesondere innovative Start-up-Gründer aus dem Ausland sollen so angelockt werden.
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Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, § 21 Abs. 5 S. 1 AufenthG – Freiberufler (z.B. Künstler, Ärzte, Architekten, Berater), die nicht in ein Angestelltenverhältnis gehen, können ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die Bedingungen ähneln § 21 Abs. 1 (wirtschaftliches Interesse, Lebensunterhalt gesichert etc.), aber man berücksichtigt die Besonderheiten von Freien Berufen. Oft genügt es, wenn die Ausübung des freien Berufs im öffentlichen Interesse liegt (z.B. ein ausländischer Arzt, der sich in einer unterversorgten Region niederlassen will).
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Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, § 21 Abs. 4 S. 2 AufenthG – Nach drei Jahren erfolgreicher selbständiger Tätigkeit kann einem Ausländer eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden (die üblichen Voraussetzungen wie Sicherung des Lebensunterhalts, keine Straftaten etc. vorausgesetzt). Diese Frist ist deutlich kürzer als die regulären 5 Jahre für andere, was die Attraktivität für Unternehmer erhöht. Voraussetzung: Das Unternehmen besteht weiterhin, und die Selbständigkeit war wirtschaftlich tragfähig. Damit honoriert das Gesetz die Schaffung von Arbeitsplätzen und wirtschaftlichen Mehrwert durch ausländische Unternehmer.
Zusammenfassend bietet Abschnitt 4 AufenthG eine breite Palette von Aufenthaltstiteln für alle Facetten der Erwerbstätigkeit: von Angestellten über Wissenschaftler und Auszubildende bis hin zu Unternehmern. Welche Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall passt, hängt von Profil und Ziel des Antragstellers ab. Angesichts der Komplexität des Rechts und der regelmäßigen Reformen ist es empfehlenswert, sich im konkreten Fall fachkundig beraten zu lassen.
Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags wurde nach bestem Wissen und aktuellem Kenntnisstand erstellt. Dennoch können im Zuge der Gesetzesentwicklung Änderungen auftreten. Die komplexe und sich ständig wandelnde Materie macht es erforderlich, Haftung und Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen auszuschließen.
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12 Antworten
Hallo,
eine kurze Frage:
Ich besitze Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bereits zwei Jahren. Wann darf ich unbefristeten Aufenthaltstitel beantragen?
LG
Ich besitze auch Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bereits zwei Jahren.
hast du eine Antwort bekommen ?
Hallo Herr Belarbi,
Ich hab mir grad ihren Kommentar auf der Seite mth-partner.de durchgelesen, welches um den Aufenthaltsgesetz 18 Abs. 4 Satz 1 geht. Ich besitze denn gleichen Aufenthalt 18 Abs. 4 Satz 1 und wollte sie fragen ob sie vielleicht schon Informationen bekommen haben ab wann man genau einen unbefristeten Aufenthalt beantragen darf.
Mit Freundlichen grüssen
Xebat Kavak
Hallo Frau Laginova,
Ich hab mir grad ihren Kommentar auf der Seite mth-partner.de durchgelesen, welches um den Aufenthaltsgesetz 18 Abs. 4 Satz 1 geht. Ich besitze denn gleichen Aufenthalt 18 Abs. 4 Satz. Satz 1 und wollte sie fragen ob sie vielleicht schon Informationen bekommen haben ab wann man genau einen unbefristeten Aufenthalt beantragen darf.
Mit Freundlichen grüssen
Xebat Kavak
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich besitze seit 27.05.2016 die slowakische id-karte un bin in der Bratislava und auch seit 27.06.2016 in München angemeldet. kann ich in Deutschland eine BGR gründen? und Aufenhaltserlaubnis vom Deutschland bekommen?
Meine slowakische id-karte wurde bislang jährlich verlängert.
Ich habe in Bonn eine kleine Wohnung gekauft in bar und habe auch bei der Postbank eine Girokonto.
Danke im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen.
Farhad Shabestari.
Hallo,
Ich habe eine Frage,
Ich besitze Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit § 18 Abs. 3 AufenthG und arbeite seit mehr als 3 Jahren. Wann darf ich unbefristeten Aufenthaltstitel beantragen?
Mit freundlichen Grüßen,
Jorego
Hallo Jorego, ich wollte dir fragen hast du richtige antwort gekriegt? Ich habe auch gleiche paragraph wie du und wollte ich wisen wann mann kann ein unbefristeten Aufenthalststitel beantragen? LG Nino
Ich lebe seit 8 Jahre in Deutschland und habe hier Elektrtoechnik . jetzt möchte ich Einbürgerung beantragen und ich arbeite zur zeit , Ich besitze zur zeit Artikel 18 Absatz 4 S1. Kann ich einen Beantrag erstellen ? wenn Ja; durch welchen Absatz?
Vielen Dank.
Boa noite, fui casada por 7 anos na Alemanha tive o visto permanente, mas por que estava muito doente e sozinha voltei ao Brasil para me curar de um câncer.
Agora encontrei uma possibilidade de trabalhar de novo na RFA com meus familiares .
Gostaria de saber se ainda posso viver lá com meu visto!
Grata pelas respostas serias!
Hallo,
Ich besitze Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bereits zwei Jahren. Wann darf ich unbefristeten Aufenthaltstitel beantragen?
LG
Das gleiche problem auch bei mir
18 Baš. 4 S.1
Hallo
Im December 2019 ich mache 3jahre als in Deutschland bin und immer gearbeitet.
Ich habe aufenthaltstitel 18 abs 4s1.
Ich bin mit visum gekommen in Deutschland.
Ich will aufenthalerlaubnis oder aufenthal 21 abs selbstendig zu arbeiten .
Viele Grüße Niko