OVG Berlin Brandenburg, 4. Juni 2025, Az.: 6 B 4/24
In einer wichtigen Entscheidung vom 4. Juni 2025 (OVG Berlin-Brandenburg, Az.: 6 B 4/24) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg klargestellt, dass eine sogenannte Gefährdungsanzeige, welche ehemalige afghanische Ortskräfte gegenüber ihrem früheren deutschen Arbeitgeber abgeben, kein rechtswirksamer Visumantrag ist. Diese Unterscheidung hat weitreichende Folgen für die Betroffenen und klärt die rechtliche Lage deutlich.
Hintergrund des Falls
Der Kläger, eine ehemalige Ortskraft, hatte per E-Mail eine Gefährdungsanzeige an seinen früheren Arbeitgeber, die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), geschickt und darin seine Gefährdungslage geschildert. Die GIZ leitete diesen Fall zur Prüfung an das zuständige Ministerium weiter. Jedoch hatte der Kläger keinen formellen Visumantrag bei einer deutschen Auslandsvertretung gestellt. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte zunächst zugunsten der Kläger entschieden, was nun vom Oberverwaltungsgericht aufgehoben wurde.
Was genau wurde entschieden?
Das Gericht stellte fest, dass die Gefährdungsanzeige lediglich eine informelle Möglichkeit darstellt, auf eine mögliche Gefährdung aufmerksam zu machen. Sie ersetzt jedoch nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Visumantrag, der zwingend bei einer deutschen Auslandsvertretung einzureichen ist. Dies ist entscheidend, weil nur ein formeller Antrag überhaupt zur Erteilung eines Visums führen kann.
Warum ist diese Entscheidung wichtig?
Die Entscheidung klärt, dass eine politische Willensbildung der Bundesregierung darüber, ob sie Ortskräfte aus politischen Interessen aufnehmen will, einer gerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entzogen ist. Die Bundesregierung trifft diese Entscheidung allein im eigenen politischen Interesse. Dies bedeutet auch, dass aus der internen Entscheidungspraxis keine Ansprüche auf Gleichbehandlung oder Visumerteilung für die Betroffenen entstehen können.
Praktische Auswirkungen für Betroffene
Ehemalige Ortskräfte und deren Familien müssen zwingend einen formellen Visumantrag bei einer deutschen Auslandsvertretung stellen, selbst wenn sie bereits eine Gefährdungsanzeige abgegeben haben. Ohne diesen formalen Schritt wird kein Visumsverfahren eröffnet und somit auch keine Entscheidung getroffen.
Was sollten Betroffene jetzt beachten?
- Eine Gefährdungsanzeige ersetzt nicht den Visumantrag.
- Stellen Sie frühzeitig einen formellen Visumantrag bei der deutschen Auslandsvertretung.
- Dokumentieren Sie alle Schritte gründlich, um eine reibungslose Bearbeitung sicherzustellen.
Fazit
Diese klare rechtliche Trennung zwischen politischer Willensbildung und formellem Visumantrag betont die Bedeutung der korrekten Antragsstellung. Für afghanische Ortskräfte und ihre Familien bedeutet dies, dass sie zwingend aktiv werden und selbst einen Visumantrag stellen müssen, um ihre Rechte zu sichern.
Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de
Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Mandanten bundesweit im Ausländerrecht