Verwaltungsgericht Berlin, 01.09.2009, Az.: 21 K 92.09
Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung werden im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Gemäß § 9 Abs. 1 StAG sollen ausländische Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG eingebürgert werden, wenn sie seit mindestens drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und die Ehe oder Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2024 ist dabei die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr erforderlich, da Mehrstaatigkeit nun generell hingenommen wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der Einbürgerungsbewerber sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnet, keine erheblichen Straftaten begangen hat, den Lebensunterhalt sichern kann und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt (B1-Niveau bzw. in bestimmten Fällen A2-Niveau, mit möglichen Ausnahmen etwa bei fehlender Lernfähigkeit).
Diese Regelung gilt gemäß § 9 Abs. 2 StAG auch dann, wenn der Einbürgerungsantrag bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder Lebenspartners oder nach Rechtskraft der Scheidung gestellt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus dieser Ehe in häuslicher Gemeinschaft lebt, sofern das Kind bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Einbürgerung nach § 9 StAG ist eine Ermessenseinbürgerung („Soll“-Einbürgerung). Besteht zum Zeitpunkt der Entscheidung keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr, kann ein atypischer Fall vorliegen, der der Behörde ermöglicht, die Einbürgerung abzulehnen. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Eheleute dauernd getrennt leben und somit die Lebensgemeinschaft endgültig beendet ist. Ansonsten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Regel dem Einbürgerungsantrag stattzugeben.
Im Folgenden wird ein Gerichtsfall dargestellt, in dem zwar nicht die Einbürgerung selbst Streitgegenstand war, der aber eng mit den aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung zusammenhing. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte im Jahr 2009 über die Frage zu entscheiden, ob ein Ausländer die rückwirkende Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis) beanspruchen kann, um eine Lücke in seinem Aufenthaltsstatus zu schließen – was insbesondere im Hinblick auf die damals für eine Anspruchseinbürgerung geforderten acht Jahre ununterbrochenen Aufenthalts relevant war.
Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:
Der Kläger, 1970 geboren und mazedonischer Staatsangehöriger, reiste 1990 zum Studium nach Deutschland ein. Mitte der 1990er Jahre wurde er jedoch straffällig: Im März 1995 verurteilte man ihn wegen Urkundenfälschung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 80 Tagessätzen Geldstrafe; im April 1995 folgte eine weitere Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu 200 Tagessätzen. Im März 1997 heiratete der Kläger eine deutsche Staatsangehörige. Daraufhin erhielt er im Juni 1997 von der Ausländerbehörde Frankfurt am Main eine befristete Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre, die im März 1999 vom Landeseinwohneramt Berlin um drei Jahre verlängert wurde. Die Ehe wurde 2001 geschieden, nachdem das Paar sich nach eigenen Angaben bereits im Jahr 2000 getrennt hatte (es gab unterschiedliche Angaben zum Trennungszeitpunkt: im Scheidungstermin wurde Mai 2000 genannt, später wurde auch Januar 2001 behauptet).
Kurz vor Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis stellte der Kläger am 25. März 2002 einen Antrag auf Verlängerung. In einem anwaltlichen Schreiben vom 5. April 2002 wurde klargestellt, dass er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (also eine Niederlassungserlaubnis) beantrage. Die Behörde lehnte jedoch im Juni 2002 den Antrag ab, da Zweifel am Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft bestanden – nach damaliger Rechtslage war für eine Verlängerung nach § 19 AuslG eine Mindest-Ehedauer von zwei Jahren während des rechtmäßigen Aufenthalts erforderlich. Der Kläger legte gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutz ein, blieb damit aber erfolglos (VG Berlin wies den Eilantrag im August 2002 zurück). In der Folge tauchte der Kläger unter und entzog sich dem Zugriff der Behörden; es wurde polizeilich nach ihm gefahndet.
Im Januar 2003 heiratete der Kläger eine zweite deutsche Staatsangehörige. Aufgrund dieser neuen Ehe erhielt er im Juni 2003 erneut eine Aufenthaltserlaubnis (zunächst befristet für ein Jahr, später mehrfach verlängert, zuletzt bis Juli 2010). Nach Erteilung dieser neuen Aufenthaltserlaubnis erklärten die Parteien den laufenden Rechtsstreit über den abgelehnten Verlängerungsantrag übereinstimmend für erledigt; das einstweilige Rechtsschutzverfahren erledigte sich damit ebenfalls.
Der Kläger verfolgte jedoch weiterhin das Ziel, die frühere Ablehnung der Verlängerung aus dem Jahr 2002 gerichtlich überprüfen zu lassen. Er erhob eine Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Begehren, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung von 2002 feststellen zu lassen, obwohl sich der Fall durch die Zwischenzeit erledigt hatte. Dieses Ansinnen scheiterte jedoch daran, dass ihm kein ausreichendes Feststellungsinteresse zugesprochen wurde – das Gericht sah kein besonderes rechtliches Rehabilitationsinteresse oder sonstiges schutzwürdiges Interesse, das eine Fortführung der Klage trotz Erledigung rechtfertigen würde.
Antrag auf rückwirkende Niederlassungserlaubnis:
Einige Jahre später unternahm der Kläger einen neuen Anlauf, um seine aufenthaltsrechtliche Position rückwirkend zu verbessern. Am 20. Januar 2006 stellte er bei der Berliner Ausländerbehörde den Antrag, ihm rückwirkend zum 25. März 2002 – also mit Wirkung ab dem Datum seines damaligen Verlängerungsantrags – eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (nunmehr Niederlassungserlaubnis) zu erteilen. Sein Anliegen war, die zwischen Juni 2002 und Juni 2003 entstandene Lücke im Besitz eines Aufenthaltstitels zu schließen. Er begründete dies unter anderem damit, dass er kostenfrei in einer Eigentumswohnung seines Bruders lebe (somit geringe Lebenshaltungskosten habe) und dass er durch seine langjährige Tätigkeit als Dolmetscher für Gerichte und Behörden im öffentlichen Interesse gestanden habe. Zudem verwies er darauf, dass bei Anwendung der seit 1. 1. 2005 geltenden neuen Gesetzeslage (Aufenthaltsgesetz anstelle des alten Ausländergesetzes) die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren Ehe möglich gewesen wäre – diese Voraussetzung habe seine erste Ehe erfüllt, da sie über zwei Jahre Bestand gehabt habe. Ferner hoffte er, dass ein rückwirkender unbefristeter Status ihm Vorteile im Einbürgerungsverfahren bringen könnte, da er dann einen lückenlosen achtjährigen Aufenthalt nachweisen könne, der für eine Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG) grundsätzlich gefordert wurde.
Die Behörde lehnte den Antrag auf rückwirkende Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit Bescheid vom 5. September 2006 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Kläger habe die erforderliche Sicherung seines Lebensunterhalts nicht ausreichend nachgewiesen. Insbesondere fehlten Unterlagen zu den Wohnkosten (z. B. ein Grundbuchauszug und Angaben zu etwaigen Belastungen der Wohnung des Bruders) sowie ein von einem Steuerberater testierter Einkommensnachweis über seine selbständige Tätigkeit als Dolmetscher und Gastwirt. Der Kläger legte Widerspruch ein, den das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten aber mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2009 zurückwies.
Daraufhin erhob der Kläger im März 2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht. Er vertrat die Auffassung, die Ablehnung aus 2002 sei nie bestandskräftig überprüft worden und stehe seinem Begehren nicht entgegen. Insbesondere habe seine erste Ehe tatsächlich länger als zwei Jahre bestanden, sodass ihm damals schon aus diesem Grund eine Verlängerung bzw. unbefristete Erlaubnis hätte erteilt werden müssen – die entgegenstehende gerichtliche Eilentscheidung von 2002 sei vom Oberverwaltungsgericht später aufgehoben worden. Seine erste Ehefrau sei bereit zu bezeugen, dass ihre Lebensgemeinschaft bis Mai 2002 intakt gewesen sei. Außerdem, so argumentierte der Kläger, habe es ein öffentliches Interesse gegeben, ihm angesichts seiner Dolmetschertätigkeit ein Bleiberecht zu gewähren. Die Forderung der Behörde nach Einkommensnachweisen seines Bruders als Wohnungseigentümer hielt er für rechtswidrig (Stichwort Datenschutz und Direkterhebungsgrundsatz). Auch die strengen Anforderungen an die Nachweise seiner selbständigen Einkünfte – insbesondere die Forderung nach einem Steuerberater-Prüfbericht – seien unverhältnismäßig, zumal inzwischen die Vorlage von betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) ausreichen sollte. Insgesamt betonte der Kläger, er habe stets für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Die Weigerung der Behörde, ihm rückwirkend einen unbefristeten Status zu verleihen, empfand er als ungerecht und wollte dies auch aus Gründen der „Genugtuung“ korrigiert wissen.
Während des Klageverfahrens erklärte die Behörde in der mündlichen Verhandlung, sie werde dem Kläger nun – angesichts der mittlerweile vorgelegten umfangreichen Nachweise – eine Niederlassungserlaubnis erteilen, gültig ab dem Tag seiner vorsprächlichen Vorsprache (Antragstellung) in der Behörde im Jahr 2006. In Bezug auf die Zukunft war der Rechtsstreit damit gegenstandslos: Beide Seiten erklärten den Rechtsstreit insofern übereinstimmend für erledigt, soweit die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab jetzt erreicht war. Der Kläger hielt jedoch seinen weitergehenden Klageantrag aufrecht, ihn rückwirkend ab März 2002 (hilfsweise ab Januar 2006) mit der Niederlassungserlaubnis auszustatten. Die Kernfrage für das Gericht war somit, ob es ein berechtigtes Interesse gibt, einen bereits erledigten Zeitraum – in dem der Kläger faktisch keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel besaß – nachträglich mit einem Aufenthaltsrecht „zu versehen“.
Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin:
Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers ab. Es stellte zunächst fest, dass der Rechtsstreit in dem Umfang erledigt war, wie eine aktuelle Niederlassungserlaubnis inzwischen erteilt wurde. Im Übrigen – hinsichtlich der begehrten Rückwirkung – sei die Klage unzulässig, da es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) braucht ein Ausländer für die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Rückwirkung auf einen vergangen liegenden Zeitraum ein besonderes schutzwürdiges Interesse. Ein solches Interesse sah das Gericht hier nicht. Denn seit Einführung des Aufenthaltsgesetzes 2005 gibt es nur noch einen einheitlichen unbefristeten Aufenthaltstitel – die Niederlassungserlaubnis – und keine weiter abgestufte Steigerung mehr. Früher unterschied das Ausländergesetz (AuslG) zwischen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (erwerbbar nach 5 Jahren) und der darüber hinausgehenden Aufenthaltsberechtigung (erwerbbar nach 8 Jahren bzw. 3 Jahren Besitz einer unbefristeten AE). Diese Unterscheidung wurde zugunsten der einen Niederlassungserlaubnis aufgegeben. Die Niederlassungserlaubnis ist jetzt bereits die höchste Stufe des Aufenthaltsrechts. Längerer Besitz einer Niederlassungserlaubnis bringt keine zusätzliche aufenthaltsrechtliche Verfestigung mit sich. Folglich, so das Gericht, könne der Kläger durch eine rückdatierte Erteilung keinen rechtlichen Vorteil mehr erlangen. Es fehle insofern an einem fortbestehenden berechtigten Interesse an dieser Feststellung oder Verpflichtung. (Zur Untermauerung verwies das VG Berlin auf ein Urteil des BVerwG vom 9. Juni 2009, Az. 1 C 7.08, das diese Grundsätze bestätigt hatte.)
Auch im Hinblick auf die Einbürgerung des Klägers, die dieser perspektivisch anstrebte, sei eine rückwirkende Ausstellung der Niederlassungserlaubnis nicht erforderlich. Weder die Ermessenseinbürgerung nach §§ 8, 9 StAG noch die Anspruchseinbürgerung nach §§ 10 ff. StAG setzten eine bestimmte Mindestdauer des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis voraus. Insbesondere ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG verlangt zwar einen aktuellen unbefristeten Aufenthaltsstatus oder eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis (nicht z. B. nur ein Studienvisum), aber es genügt, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein solches Bleiberecht besteht. Die erforderlichen acht Jahre Aufenthalt beziehen sich auf den gewöhnlichen Aufenthalt an sich – auch Zeiten mit einer Aufenthaltserlaubnis (solange nicht nur Kurzzeit-Visa) zählen hierfür, unabhängig davon ob befristet oder unbefristet. Ein länger zurückreichendes Besitzdatum der Niederlassungserlaubnis würde dem Kläger daher im Einbürgerungsverfahren keinen unmittelbaren Vorteil verschaffen.
Der Kläger argumentierte zwar, er wolle mit der rückwirkenden Bewilligung die Lücke zwischen Juni 2002 (Ablehnung/Erledigung der Fiktionswirkung seines Antrags) und Juni 2003 (Neuerteilung der AE wegen zweiter Ehe) schließen, um einen ununterbrochenen achtjährigen Aufenthalt vorweisen zu können. Doch das Gericht hielt dem entgegen, dass selbst wenn man eine rückwirkende Erlaubnis erwägen würde, der Kläger in jenem Zeitraum 2002/2003 die Voraussetzungen für eine unbefristete Erlaubnis gar nicht erfüllt hätte. Bis zum April 2005 standen seinem Status zwingende Versagungsgründe entgegen: Seine Verurteilungen von 1995 stellten nach altem Recht Ausweisungsgründe dar, die eine Erteilung bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist (also bis April 2005) grundsätzlich ausschlossen. Zudem konnte er erst ab etwa 2007 lückenlos nachweisen, dass sein Lebensunterhalt gesichert war – vorher lagen seine Einkünfte teils unter dem erforderlichen Bedarf und Unterhaltsbedarf. Mit anderen Worten: In der Zeit, für die er rückwirkend einen Status wollte, hätte er diesen aus materiellen Gründen ohnehin nicht erhalten können. Insofern war das Begehren auf Ausfüllung der „Aufenthaltslücke“ offensichtlich unbegründet.
Schließlich verwarf das Gericht auch sonstige geltend gemachte Interessen des Klägers als nicht schutzwürdig. Ein Rehabilitationsinteresse für die Vergangenheit sah man mangels fortwirkender diskriminierender Folgen nicht. Das Bedürfnis des Klägers nach persönlicher Genugtuung oder nach eventuellen Vorteilen in einem Amtshaftungsprozess (Schadensersatz gegen den Staat) reichte ebenfalls nicht aus, um einen solchen retrospektiven Verwaltungsakt zu rechtfertigen. Nachdem nun eine aktuelle Niederlassungserlaubnis erteilt war, gab es aus rechtlicher Sicht keinen belastenden Zustand mehr, der korrigiert oder festgestellt werden müsste.
Das Urteil machte deutlich, dass das deutsche Aufenthaltsrecht grundsätzlich keinen Raum dafür lässt, Aufenthaltstitel rückwirkend für erledigte Zeiträume allein aus Gründen der Vergangenheitsbewältigung oder Statusaufwertung zu erteilen. Sobald der höchste Status erreicht ist, tritt eine rechtliche „Sättigung“ ein – zusätzliche Jahre in diesem Status entfalten keine eigene Rechtswirkung mehr, weder für das Aufenthaltsrecht selbst noch für eine Einbürgerung.
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 01.09.2009 – 21 K 92.09)
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 25.09.2025, Az.: 19 E 359/25
Im Jahr 2025 hat sich die Rechtslage im Staatsangehörigkeitsrecht weiterentwickelt. Insbesondere trat am 27. Juni 2024 das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft, das die Einbürgerung generell bereits nach fünf Jahren ermöglicht (statt zuvor acht Jahren) und Mehrstaatigkeit erlaubt. In der Praxis führte diese Reform zu einem sprunghaften Anstieg von Einbürgerungsanträgen, was die Kapazitäten mancher Einbürgerungsbehörden überforderte. Vor diesem Hintergrund erging ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen, der für Einbürgerungsbewerber bedeutsam ist.
Behördenüberlastung ist kein Rechtfertigungsgrund für Verzögerungen:
Das OVG NRW entschied mit Beschluss vom 25. September 2025, dass Personalmangel oder Arbeitsüberlastung einer Behörde keine hinreichenden Gründe darstellen, um ein Einbürgerungsverfahren übermäßig in die Länge zu ziehen. Im konkreten Fall hatte ein Antragsteller im Februar 2024 einen vollständigen Einbürgerungsantrag gestellt. Die zuständige Behörde (hier die Einbürgerungsstelle eines Kreises in NRW) kam jedoch nicht zeitnah zur Bearbeitung und verwies auf eine erhebliche Arbeitsüberlastung. Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht Arnsberg zeigte Verständnis für die Behörde und setzte das Gerichtsverfahren zunächst bis Ende 2025 aus, um der Behörde Zeit zur Abarbeitung zu geben. Dagegen wehrte sich der Antragsteller – mit Erfolg vor dem OVG.
Das Oberverwaltungsgericht stellte klar, dass der Anspruch auf zügige Verfahrensbehandlung im Staatsangehörigkeitsrecht nicht durch einen dauerhaften Bearbeitungsstau ausgehöhlt werden darf. Maßgeblich ist § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Diese Vorschrift besagt, dass ein Antragsteller eine sogenannte Untätigkeitsklage erheben kann, wenn über seinen Antrag ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden wird. Der Gesetzgeber hat trotz der Einbürgerungsreform 2024 keine Sonderregelung geschaffen, die diese Frist für Einbürgerungsverfahren verlängern würde. Das bedeutet, auch im Staatsangehörigkeitsrecht gilt die Drei-Monats-Frist. Nach Ablauf dieser Frist kann der Bewerber grundsätzlich vor Gericht gehen, sofern nicht ein „zureichender Grund“ für die weitere Verzögerung vorliegt.
Die Behörde berief sich darauf, die außergewöhnliche Arbeitslast stelle einen solchen Grund dar. Dem erteilte das OVG eine Absage: Verwaltungsinterne Schwierigkeiten wie chronischer Personalmangel, über Jahre aufgelaufene Rückstände oder organisatorische Mängel sind nicht dem Bürger anzulasten. Nur in echten Ausnahmefällen – etwa bei einer kurzfristigen vorübergehenden Antragsflut unmittelbar nach einer Gesetzesänderung – mag eine gewisse Verzögerung entschuldbar sein. Hält die Überlastung jedoch dauerhaft an (wie im vorliegenden Fall, wo die Behörde auch auf absehbare Zeit keine Besserung in Aussicht stellte), handelt es sich um ein strukturelles Problem. Ein solches strukturelles Defizit muss die Verwaltung durch organisatorische Maßnahmen oder Aufstockung des Personals selbst lösen. Der einzelne Bürger hat das Recht, dass sein Antrag innerhalb eines angemessenen Zeitraums beschieden wird.
Das OVG NRW formulierte prägnant, dass dauerhafte Engpässe kein rechtliches Problem des Antragstellers, sondern der Behörde seien. Die Richter hoben die Entscheidung des VG Arnsberg auf und verpflichteten die Behörde, das Einbürgerungsverfahren des Klägers unverzüglich weiterzubetreiben. Mit diesem Beschluss stärkt das Gericht die Rechte der Einbürgerungswilligen: Trotz hoher Nachfrage nach Einbürgerungen infolge der Reform dürfen Verfahren nicht beliebig hinausgeschoben werden. Die Verwaltung kann sich nicht auf Überlastung berufen, um gesetzliche Fristen auszuhebeln. Vielmehr beginnt die Uhr mit Eingang des Einbürgerungsantrags zu laufen – nicht erst ab einem späteren persönlichem Vorsprachetermin, wie die Behörde fälschlich meinte – und nach drei Monaten Untätigkeit kann der Rechtsweg beschritten werden.
Für Einbürgerungsbewerber bedeutet diese aktuelle Rechtsprechung, dass sie im Zweifel ihr Recht auf Entscheidung einfordern können. Gerade vor dem Hintergrund der Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts und der wachsenden Zahl von Anträgen betont das OVG die Bedeutung eines effektiven und zeitgerechten Rechtsschutzes. Der Staat muss die nötigen Ressourcen bereitstellen, um berechtigte Anliegen der Bürger innerhalb zumutbarer Frist zu bearbeiten – der einzelne darf nicht Opfer einer Überlastungslage werden.
Quelle: Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 25.09.2025 – 19 E 359/25)
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