Der Arbeitgeber ist bei Verletzung eines Diskriminierungsmerkmals aus § 1 AGG zudem zum Ersatz des immateriellen Schadens verpflichtet. Nach § 15 Abs. 2 AGG ist hierfür auch ohne ein Verschulden des Arbeitgebers oder seiner Erfüllungsgehilfen bzgl. der Benachteiligung eine „angemessene Entschädigung“, also eine Art Schmerzensgeld, zu zahlen.
Der Mutterschutz ist eine rechtlich eingeführte Regelung, nach der Frauen vor und nach der Entbindung ihre Arbeit ruhen lassen können, ohne ihren Job zu verlieren. Auch während dieser Zeit dürfen die meisten Mütter den Dienstwagen nutzen.
Tritt am Firmenwagen ein Schaden auf, den die Versicherung nicht übernimmt, richtet sich ein möglicher Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer nach den allgemeinen Haftungsregelungen im Arbeitsrecht.
Ob Pflichtverletzungen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, ist stets im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden. Für das Vorliegen des wichtigen Grundes ist im Kündigungsschutzprozess der Kündigende beweispflichtig.