Es ist das Anliegen des Staates, das sexuelle Selbstbestimmungsrecht zu schützen. Dieser Schutz wäre beeinträchtigt, wenn der Kläger trotz der schwer- und langwierigen Folgen seiner Tat für das Opfer weiter in Deutschland bleiben dürfte.
Einreise und Aufenthalt ohne nationales Visum sind gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ nicht rechtmäßig, wenn der Drittstaatsangehörige bereits in der Absicht einreist, sich dauerhaft und nicht nur für maximal 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten
Es obliegt der Ausländerbehörde, den Verpflichtungsgeber bei Abgabe der Verpflichtungserklärung auf offensichtliche Fehlvorstellungen hinzuweisen und diese zu korrigieren.
Bei der Einbürgerung bleiben Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind, außer Betracht. Dies ist in § 12a StAG geregelt.