Gemäß § 5 Abs.2 AufenthG muss der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist sein und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht haben, wenn er als abgelehnter Asylbewerber einen Antrag auf Familiennachzug stellen will.
Per definitionem ist ein Schengenvisum die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung zur Durchreise oder Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und schließt daher eine „Aufenthaltsgenehmigung“ im Sinne des § 81 AufenthG aus.
Für einen erfolgreichen Antrag auf Zulassung der Berufung müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, besondere tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten oder ernstliche Zweifeln wegen eines Verfahrensmangels bestehen.
Obwohl türkische Staatsangehörige, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind, bereits nach zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach § 31 AufenthG beantragen können, war in diesem Fall die zweijährige Frist noch nicht erreicht.