Die Entscheidung des EuGH, wonach die Regelung des Aufenthaltsgesetzes, dass Türken beim Ehegattennachzug einfache Deutschkenntnisse nachweisen müssen, europarechtswidrig ist, gilt nicht für den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis.
Sind sich deutsche Gerichte unsicher ob die von Ihnen in einem Gerichtsverfahren angewendeten Normen dem geltenden EU-Recht entsprechen, können diese dem EuGH derartige Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen. Zwei solcher Fragen welche das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug von Türken betreffen, hat das VG Berlin dem EuGH vorgelegt.
Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) berechtigt nicht zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet, der von vornherein auf Dauer angelegt ist. Ohne ein dafür grundsätzlich erforderliches Visum ist ein solcher Aufenthalt daher auch nicht gemäß Art. 21 SDÜ schon aufgrund eines gültigen, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels als rechtmäßig i.S.v. § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG anzusehen. Selbst Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen müssen somit zunächst im Ausland ein nationales Visum zum Ehegattennachzug beantragen.
Gemäß § 100 JGG erklärt der Richter den Strafmakel als beseitigt, wenn die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen wird. Ob die Beseitigung des Strafmakels allerdings zur Folge hat, dass die Strafe auch bei der Einbürgerung nicht berücksichtigt wird, hat dieses Urteil zum Gegenstand.