Eine Abmahnung ist grundsätzlich auch bei Beleidigungen erforderlich. Lediglich bei schweren Beleidigungen liegt meist der Ausnahmetatbestand des § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB vor.
Im Rahmen eines Schadensersatzanspruches nach § 536 c Absatz 2 Satz 1 BGB trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der den Mieter treffenden Anzeigepflicht
Will man einen Mietvertrag auf Vermieterseite kündigen, braucht man einen wichtigen Grund. Einen solchen Grund stellt die Verweigerung des Mieters, den Vermieter in die Wohnung zu lassen, nicht dar.
Das Amtsgericht Berlin- Mitte urteilte, dass die Vermieterin für die Instandsetzung der Entwässerung der Wohnung sorgen zu tragen hat. Die Mieterin hat einen Anspruch auf einen vertragsgemäß vereinbarten Gebrauch der Mietsache in einem geeigneten Zustand.