Für eine in der Innenstadt gelegene Wohnung bestimmt sich der vereinbarte vertragsgemäße Gebrauch und somit auch der Immissionsstandard im Hinblick auf Lärm danach, womit ein Mieter einer Wohnung im zentralen Innenstadtbereich, in deren unmittelbarer Nachbarschaft bereits bei Anmietung zwei Gaststätten betrieben werden, üblicherweise zu rechnen hat.
Die Pflicht des Vermieters zur Verkehrssicherung (also zum Räumen und Streuen des Bürgersteigs im Winter) kann grundsätzlich auf die Mieter übertragen werden. Geschieht dies, besteht für den Vermieter nur noch eine Kontrollpflicht.
Den völligen Ausschluss der Kündigung hält das Gericht für unwirksam, da sie nicht nur das Recht zur ordentlichen Kündigung, sondern ebenfalls das Recht zur außerordentlichen Kündigung umfasst.
Für grobe Fahrlässigkeit des Nichterkennens eines möglichen Umfeldmangels legt § 536b S. 2 BGB fest, dass grundsätzlich kein Mietminderungsanspruch besteht.