Die Gewährung der Gelegenheit zur Einstellung von Angeboten ohne Sicherungsmaßnahmen zur Einhaltung der Impressumspflichten nach § 5 Abs. 1 TMG stellt einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 UWG dar.
Im Impressum muss die Aufsichtsbehörde angegeben werden. Damit soll dem Nutzer die Möglichkeit gegeben werden, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde über den Anbieter zu erkundigen bzw. ggfs. zu beschweren.
Es genügt nicht neben der Webseite ein schönes Profil bei Facebook und Co. zu erstellen. Man muss auch darauf achten, dass das Unternehmensprofil ein ausreichendes Impressum hat.
Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, die Art. 5 Abs. 1 c)der RL 2001/31/EG umsetzt, verpflichtet den Diensteanbieter, Angaben zu machen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diesen Anforderungen genügt eine teure Hotline im Impressum nicht.