Die Gewährung der Gelegenheit zur Einstellung von Angeboten ohne Sicherungsmaßnahmen zur Einhaltung der Impressumspflichten nach § 5 Abs. 1 TMG stellt einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 UWG dar.
Internetrecht: B2b-Plattformbetreiber können verpflichtet sein, ihren Mitgliedern die Einhaltung der Impressumspflicht zu ermöglichen.
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